Entwurf einer Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) vom 11. Januar 1994
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Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV)
Entwurf des Bundesjustizministeriums vom 11. Januar 1994
Auf Grund des § 74 Abs. 2 in Verbindung mit § 25 Abs. 2, § 77 Abs. 2 Satz 2, § 84 Abs. 2, § 242 Abs. 2 und § 335 Abs. 1 der Insolvenzordnung vom … (BGBl. I S. …) verordnet das Bundesministerium der Justiz:
Erster Abschnitt
Vergütung des Insolvenzverwalters
§ 1 InsVV – Berechnungsgrundlage
(1) 1Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. 2Wird das Verfahren nach Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben oder durch Einstellung vorzeitig beendet, so ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen.
(2) Die maßgebliche Masse ist im einzelnen wie folgt zu bestimmen:
1. Massegegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet sind, werden nur insoweit berücksichtigt, als aus ihnen ein Überschuss zur Masse geflossen ist oder voraussichtlich noch fließen wird.
2. Werden Aus- und Absonderungsrechte abgefunden, so wird die aus der Masse hierfür gewährte Leistung vom Wert der Gegenstände abgezogen, auf die sich diese Rechte erstreckten.
3. Steht einer Forderung eine Gegenforderung gegenüber, so wird lediglich der Überschuss berücksichtigt, der sich bei einer Verrechnung ergibt.
4. Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten werden nicht abgesetzt. Es gelten jedoch folgende Ausnahmen:
a) Beträge, die der Verwalter nach § 5 als Vergütung für den Einsatz besonderer Sachkunde erhält, werden abgezogen.
b) Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist nur der Überschuss zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt.
5. Ein Vorschuß, der von einer anderen Person als dem Schuldner zur Durchführung des Verfahrens geleistet worden ist, und ein Zuschuß, den ein Dritter zur Erfüllung eines Insolvenzplans geleistet hat, bleiben außer Betracht.
§ 2 InsVV – Regelsätze
(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel
von den ersten 50.000 Deutsche Mark der Insolvenzmasse 40 vom Hundert,
von dem Mehrbetrag bis zu 100.000 Deutsche Mark 20 vom Hundert,
von dem Mehrbetrag bis zu 500.000 Deutsche Mark 7 vom Hundert,
von dem Mehrbetrag bis zu 1.000.000 Deutsche Mark 3 vom Hundert,
von dem Mehrbetrag bis zu 10.000 000 Deutsche Mark 1 vom Hundert,
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,5 vom Hundert.
(2) Die Vergütung soll in der Regel mindestens 1.000 Deutsche Mark betragen.
§ 3 InsVV – Zu- und Abschläge
(1) Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn
a) die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausgemacht hat, ohne daß die Insolvenzmasse entsprechend größer geworden ist,
b) der Verwalter das Unternehmen fortgeführt oder Häuser verwaltet hat und die Masse nicht entsprechend größer geworden ist,
c) die Masse groß war und die Regelvergütung wegen der Degression der Regelsätze keine angemessene Gegenleistung dafür darstellt, daß der Verwalter mit erheblichem Arbeitsaufwand die Masse vermehrt oder zusätzliche Masse festgestellt hat,
d) arbeitsrechtliche Fragen zum Beispiel in bezug auf das Insolvenzausfallgeld, den Kündigungsschutz oder einen Sozialplan den Verwalter erheblich in Anspruch genommen haben oder
e) der Verwalter einen Insolvenzplan ausgearbeitet hat.
(2) Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz ist insbesondere gerechtfertigt, wenn
a) ein vorläufiger Insolvenzverwalter im Verfahren tätig war,
b) die Masse bereits zu einem wesentlichen Teil verwertet war, als der Verwalter das Amt übernahm,
c) das Insolvenzverfahren vorzeitig beendet wird oder das Amt des Verwalters vorzeitig endet, oder
d) die Masse groß war und die Geschäftsführung geringe Anforderungen an den Verwalter stellte oder durch eine Gesamtveräußerung erheblich erleichtert wurde.
§ 4 InsVV – Geschäftskosten. Haftpflichtversicherung
(1) 1Mit der Vergütung sind die allgemeinen Geschäftsunkosten abgegolten. 2Zu den allgemeinen Geschäftsunkosten gehört der Büroaufwand des Insolvenzverwalters einschließlich der Gehälter seiner Angestellten, auch soweit diese anläßlich des Insolvenzverfahrens eingestellt worden sind. 3Unberührt bleibt das Recht des Verwalters, zur Erledigung besonderer Aufgaben im Rahmen der Verwaltung für die Masse Dienst- oder Werkverträge abzuschließen und die entsprechenden Vergütungen aus der Masse zu zahlen.
(2) Besondere Unkosten, die dem Verwalter im Einzelfall, zum Beispiel durch Reisen, tatsächlich entstehen, sind als Auslagen zu erstatten.
(3) 1Mit der Vergütung sind auch die Kosten einer Haftpflichtversicherung abgegolten. 2Ist die Verwaltung jedoch mit einem besonderen Haftungsrisiko verbunden, so sind die Kosten einer entsprechenden zusätzlichen Versicherung als Auslagen zu erstatten.
§ 5 InsVV – Einsatz besonderer Sachkunde
(1) Ist der Insolvenzverwalter als Rechtsanwalt zugelassen, so kann er für Tätigkeiten, die ein nicht als Rechtsanwalt zugelassener Verwalter sachgerechterweise einem Rechtsanwalt übertragen hätte, nach Maßgabe des Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte Gebühren und Auslagen gesondert aus der Insolvenzmasse entnehmen.
(2) 1Ist der Verwalter Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater oder besitzt er eine andere besondere Qualifikation, so gilt Absatz 1 entsprechend. 2Diese Tätigkeiten sind nach Maßgabe der für Sie geltenden Vorschriften zu vergüten.
§ 6 InsVV – Nachtragsverteilung. Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans
(1) 1Für eine Nachtragsverteilung erhält der Insolvenzverwalter eine gesonderte Vergütung, die unter Berücksichtigung des Werts der nachträglich verteilten Insolvenzmasse nach billigem Ermessen festzusetzen ist. 2Satz 1 gilt nicht, wenn die Nachtragsverteilung voraussehbar war und schon bei der Festsetzung der Vergütung für das Insolvenzverfahren berücksichtigt worden ist.
(2) 1Die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans nach den §§ 307 bis 316 der Insolvenzordnung wird gesondert vergütet. 2Die Vergütung ist unter Berücksichtigung des Umfangs der Tätigkeit nach billigem Ermessen festzusetzen.
§ 7 InsVV – Umsatzsteuer
Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen wird ein Betrag in Höhe der vom Insolvenzverwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festgesetzt.
§ 8 InsVV – Festsetzung von Vergütung und Auslagen
(1) 1Die Vergütung und die Auslagen werden auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht festgesetzt. 2Die Festsetzung erfolgt für Vergütung und Auslagen gesondert. 3Der Antrag soll gestellt werden, wenn die Schlussrechnung an das Gericht gesandt wird.
(2) In dem Antrag ist näher darzulegen, wie die nach § 1 Abs. 2 maßgebliche Insolvenzmasse berechnet worden ist und welche Dienst- oder Werkverträge für besondere Aufgaben im Rahmen der Insolvenzverwaltung abgeschlossen worden sind (§ 4 Abs. 1 Satz 3).
(3) Der Verwalter kann nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der 15 v. H. der gesetzlichen Vergütung, höchstens jedoch 500 Deutsche Mark je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters beträgt.
§ 9 InsVV – Vorschuss
1Der Insolvenzverwalter kann aus der Insolvenzmasse einen Vorschuss auf die Vergütung und die Auslagen entnehmen, wenn das Insolvenzgericht zustimmt. 2Die Zustimmung soll erteilt werden, wenn das Insolvenzverfahren länger als ein Jahr dauert oder wenn besonders hohe Auslagen erforderlich werden.
Zweiter Abschnitt
Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Sonderinsolvenzverwalters und des Sachverwalters
10 InsVV – Grundsatz
Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Sonderinsolvenzverwalters und des Sachwalters gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts entsprechend, soweit in den §§ 11 bis 13 nichts anderes bestimmt ist.
§ 11 InsVV – Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters
(1) 1Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird besonders vergütet. 2Die Vergütung soll in der Regel einen angemessenen Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters nicht überschreiten.
(2) Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz ist auch gerechtfertigt, wenn die vorläufige Insolvenzverwaltung nur von kurzer Dauer war.
(3) Hat das Insolvenzgericht den vorläufigen Insolvenzverwalter nach § 26 Abs. 1 Nr. 3 der Insolvenzordnung als Sachverständigen beauftragt zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt, so wird er gesondert nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt.
§ 12 InsVV – Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters
(1) Die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters, der bestellt wird, soweit der Insolvenzverwalter aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen seine Aufgaben nicht wahrnehmen kann, wird vom Insolvenzgericht unter Berücksichtigung des Umfangs und der Dauer der Tätigkeit nach billigem Ermessen bestimmt.
(2) Die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters, der eine Sondermasse verwaltet, wird nach dem Wert dieser Sondermasse berechnet.
(3) Auslagen sind einzeln anzuführen und zu belegen.
§ 13 InsVV – Vergütung des Sachwalters
(1) Der Sachwalter erhält in der Regel die Hälfte der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung.
(2) Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist auch festzusetzen, wenn das Insolvenzgericht gemäß § 338 Abs. 1 der Insolvenzordnung angeordnet hat, daß bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners nur mit Zustimmung des Sachwalters wirksam sind.
(3) § 8 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Betrags von 500 Deutsche Mark der Betrag von 250 Deutsche Mark tritt.
Dritter Abschnitt – Vergütung des Treuhänders
§ 14 InsVV – Grundsatz
(1) Die Vergütung des Treuhänders wird nach der Summe der Beträge berechnet, die auf Grund der Abtretungserklärung des Schuldners (§ 236 Abs. 2 der Insolvenzordnung) oder auf andere Weise zur Befriedigung der Gläubiger des Schuldners beim Treuhänder eingehen.
(2) Der Treuhänder erhält
von den ersten 50.000 DM 10 v. H.,
von dem Mehrbetrag bis 100.000 DM 5 v. H.,
von dem darüber hinausgehenden Betrag 1 v. H..
(3) Die Vergütung beträgt mindestens 200 Deutsche Mark für jedes Jahr der Tätigkeit des Treuhänders.
§ 15 InsVV – Überwachung der Obliegenheiten des Schuldners
(1) 1Hat der Treuhänder die Aufgabe, die Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners zu überwachen (§ 241 Abs. 2 der Insolvenzordnung), so erhält er eine zusätzliche Vergütung. 2Diese beträgt regelmäßig 25 Deutsche Mark je Stunde.
(2) 1Der Gesamtbetrag der zusätzlichen Vergütung darf den Gesamtbetrag der Vergütung nach § 14 nicht überschreiten. 2Die Gläubigerversammlung kann eine abweichende Regelung treffen.
§ 16 InsVV – Festsetzung der Vergütung. Vorschüsse
(1) 1Die Höhe des Stundensatzes der Vergütung des Treuhänders, der die Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners überwacht, wird vom Insolvenzgericht bei Bestellung des Treuhänders festgesetzt. 2Im übrigen werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen auf Antrag des Treuhänders bei der Beendigung seines Amtes festgesetzt. 3Auslagen sind einzeln anzuführen und zu belegen.
(2) Soweit Umsatzsteuer anfällt, gilt § 7 entsprechend.
(3) 1Der Treuhänder kann aus den eingehenden Beträgen Vorschüsse auf seine Vergütung entnehmen. 2Diese dürfen den von ihm bereits verdienten Teil der Vergütung, die bereits entstandenen Auslagen und die Mindestvergütung für das bevorstehenden Jahr seiner Tätigkeit nicht überschreiten.
Vierter Abschnitt – Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses
§ 17 InsVV – Berechnung der Vergütung
1Die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses beträgt regelmäßig 50 Deutsche Mark je Stunde. 2Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
§ 18 InsVV – Auslagen. Umsatzsteuer. Vorschüsse
(1) Auslagen sind einzeln anzuführen und zu belegen.
(2) Soweit Umsatzsteuer anfällt, gilt § 7 entsprechend.
(3) Das Insolvenzgericht kann anordnen, daß aus der Insolvenzmasse Vorschüsse auf die Vergütung und die Auslagen gezahlt werden.
Fünfter Abschnitt – Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 19 InsVV – Anwendung des bisherigen Rechts
Auf Verfahren nach der Konkursordnung, der Vergleichsordnung und der Gesamtvollstreckungsordnung sind weiter die bisherigen Vergütungsvorschriften anzuwenden.
§ 20 InsVV – Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am … [einsetzen: Tag des Inkrafttretens der Insolvenzordnung nach Art. 115 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung] in Kraft.
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