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Richtlinien für die Vergütung des Konkurs- und Vergleichsverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses und Gläubigerbeirats v. 18.02.1936

www.FAO-Portal.de Mit Unterstützung des FAO-Portals, der Suchseite für Fortbildungen für Rechtsanwälte, Insolvenzverwalter, Mitarbeiter und Insolvenzsachbearbeiter.

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Richtlinien für die Vergütung des Konkurs- und Vergleichsverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses und Gläubigerbeirats

AB d. RJM. v. 18. 2. 1936 (IV b 3410). – Deutsche Justiz S. 311

Um sicherzustellen, dass die Vergütung für Konkurs-und Vergleichsverwalter sowie für Mitglieder des Gläubigerausschusses oder Gläubigerbeirats in den einzelnen Gerichtsbezirken angemessen und möglichst gleichmäßig festgesetzt wird, bestimme ich auf Grund § 85 Abs. 2, § 91 Abs. 2 der Konkursordnung und § 43 Abs. 5, § 45 der Vergleichsordnung i.V.m. § 4 des Dritten Gesetzes zur Überleitung der Rechtspfleger auf das Reich vom 20. Januar 1935 (RGBl. I S. 68), das bei Festsetzung dieser Vergütungen folgende Richtlinien anzuwenden sind:

A. Vergütung des Konkursverwalters

I. Grundlage der Berechnung.

1. Die Berechnung der Vergütung geht von der Teilungsmasse aus. Als Teilungsmasse im Sinne dieser Richtlinien ist der Betrag anzusetzen der durch Reineinnahmen erzielt und in der Schlussrechnung nachgewiesen ist. Ist der Gesamtbetrag der Konkursforderungen geringer, so ist dieser maßgebend.

2. Für die Berechnung der Teilungsmasse geht im einzelnen:

a) Sind Massebestandteile mit Absonderungsrechten belastet (z.B. mit Hypotheken, Vertrags- oder Pfändungspfandrechten, Zurückbehaltungsrechten oder Rechten aus einer Sicherungsübereignung), so sind diese nur insoweit zur Teilungsmasse zu rechnen, als aus ihnen ein Überschuss zur Masse geflossen ist oder, falls die Verwertung noch nicht stattgefunden hat, voraussichtlich fließen wird. Zahlungen, die aufgrund des Vermieterpfandrechts aus der Masse an den Vermieter zu leisten sind, werden von der Teilungsmasse nicht abgezogen.

b) Werden Aus- oder Absonderungsrechte durch Abfindung beseitigt, so ist die aus der Masse gewährte Gegenleistung vom Sachwert abzuziehen und nur der hiernach verbleibende Rest als Einnahme anzusehen.

c) Masseschulden und Massekosten sind nicht abzusetzen. Beträge, die dem Konkursverwalter als Anwaltsgebühren für von ihm geführte Prozesse aus der Masse gezahlt werden, sind von der Teilungsmasse abzusetzen. Gehen verauslagte Prozess- oder Vollstreckungskosten wieder ein, so sind sie gegen die verauslagten Kosten zu verrechnen.

d) Steht einer Forderung eine Gegenforderung gegenüber, so ist lediglich der bei der Verrechnung sich ergebende Überschuss zu berücksichtigen.

e) Wird das Geschäft des Gemeinschuldners fortgeführt, so gilt als Einnahme nur das Gewinnergebnis, also der bei Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben erzielte Überschuss. Dies gilt insbesondere für den Umsatz zugekauft Waren. Auch bei einer Grundstücksverwaltung sind bei Ermittlung der Reineinnahmen die Ausgaben abzusetzen. Ein etwa für Zwangsverwalter festgesetzte Tarif findet keine Anwendung.

f) Ein zur Durchführung des Verfahrens von einem anderen als dem Gemeinschuldner geleisteter Vorschuss oder ein zur Erfüllung eines Zwangsvergleichs zur Masse geleisteter Zuschuss bleibt bei der Berechnung der Teilungsmasse außer Betracht. Ebenso ist es für die Berechnung der Teilungsmasse unbeachtlich, wenn ein Gläubiger durch Verzicht auf seine Forderung die Schuldenmasse vermindert.

3. Der Konkursverwalter soll in seinem Antrag auf Festsetzung der Vergütung angeben, ob und inwieweit die in der Schlussrechnung nachgewiesenen Einnahmen als Teilungsmasse im Sinne der vorstehenden Bestimmung anzusehen sind.

II. Die Vergütungsstaffel.

1. Die Vergütung für den Konkursverwalter soll in der Regel betragen:
von den ersten 5000 RM der Teilungsmasse 10 v.H.
vom Mehrbetrag bis zu 10 000 RM                   8 v.H.
vom Mehrbetrag bis zu 25 000 RM                   6 v.H.
vom Mehrbetrag bis zu 50 000 RM                   4 v.H.
vom Mehrbetrag bis zu 100 000 RM                 2 v.H.
vom Mehrbetrag bis zu 500 000 RM                 1 v.H.
für den darüber hinausgehenden Betrag          ½ v.H.

2. Die Vergütung wird in der Regel nicht unter 150 RM zu bemessen sein.

3. Werden mehrere Konkursverwalter nebeneinander bestellt, so soll im allgemeinen die Vergütung im ganzen den in diesen Richtlinien als Vergütung eines Konkursverwalters vorgesehenen Betrag nicht übersteigen.

III. Umfang der Tätigkeit, die durch die Vergütung abgegolten wird.

1. Hat das Gericht vor der Eröffnung des Konkursverfahrens die später zum Konkursverwalter bestimmte Persönlichkeit als Sachverständigen zugezogen, so gilt diese Tätigkeit als durch die Verwaltervergütung abgegolten. Wird dem Sachverständigen die Verwaltung des Konkurses nicht übertragen, so richtet sich seine Vergütung nach der Gebührenverordnung für Sachverständige.

2. Die Vergütung umfasst auch den Büroaufwand des Verwalters; daher dürfen der Masse Schreibgebühren und Angestelltengehälter nicht, und zwar auch nicht anteilig, in Rechnung gestellt werden. Dasselbe gilt für die vom Konkursverwalter auf die Vergütung etwa zu zahlende Umsatzsteuer und für die Kosten einer Haftpflichtversicherung.

3. Der Konkursverwalter hat die eigentlichen Auslagen (z. B. für Briefporto, Telegramme, Ferngespräche, Briefpapier) gesondert nachzuweisen und zu belegen. Sie werden vom Gericht gesondert festgesetzt. Für Reisen werden nur die tatsächlichen Auslagen erstattet.

4. Ist zweifelhaft, ob eine Aufwendung als Masseschuld (§ 58 KO) oder als eine dem Verwalter nach § 85 KO zu erstattende Auslage anzusehen ist, so hat der Konkursverwalter den Posten zu erläutern. Dies kommt z.B. in Frage bei der Entschädigung von Hilfskräften, die zur Beaufsichtigung des Geschäfts, zur Ordnung des Lagers, zur Bestandsaufnahme oder dergl. herangezogen sind. Hat der Verwalter hierzu eigene Angestellte verwendet, so ist dies anzugeben.

IV. Gründe, die eine Abweichung vom Regelsatz rechtfertigen.

Ergibt sich im Einzelfall ein Missverhältnis zwischen Leistung und Vergütung, so soll dies durch eine entsprechende Abweichung vom Regelsatz ausgeglichen werden.

1. Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz wird beispielsweise in Frage kommen:

a) wenn durch ein vorausgegangenes Vergleichsverfahren, in dem der Konkursverwalter Vergleichsverwalter war, wesentliche Vorarbeit für das Konkursverfahren geleistet worden ist;

b) wenn in demselben Konkursverfahren mehrere Verwalter nacheinander tätig geworden sind;

c) wenn wesentliche Teile der Masse bei der Übernahme durch den Konkursverwalter bereits verwertet worden waren;

d) wenn die Teilungsmasse hoch ist und verhältnismäßig geringe Anforderungen an den Verwalter stellt;

e) wenn das Konkursverfahren vorzeitig beendet wird (z.B. durch Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses oder durch Einstellung des Verfahrens);

f) wenn sich infolge eines Zwangsvergleichs die Verwertung eines Teils der Masse erübrigt oder sonst die Verwaltertätigkeit wesentlich verringert.

2. Ein Überschreiten des Regelsatzes kann gerechtfertigt sein:

a) wenn der Verwalter das Geschäft des Schuldners längere Zeit fortgeführt oder Häuser verwaltet hat, ohne dass sich die Teilungsmasse wesentlich erhöht hat;

b) wenn die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten einen erheblichen Teil der Verwaltertätigkeit ausgemacht hat, ohne dass eine entsprechende Erhöhung der Teilungsmasse eingetreten ist;

c) wenn bei bedeutender Gläubigerzahl mehrere Verteilungen stattgefunden haben;

d) wenn infolge einer ungewöhnlichen großen Zahl von Gläubigern oder Schuldnern die Arbeitsleistung des Konkursverwalters oder sein Schriftverkehr besonders umfangreich gewesen ist.

Die zu a-d lediglich beispielsweise angeführten Umstände können eine Erhöhung der Vergütung nur dann rechtfertigen, wenn die Tätigkeit des Verwalters als Ganzes betrachtet in Regelsatz keinen angemessenen Entgelt finden würde.

3. Ob und in welcher Höhe für Nachtragsverteilungen eine besondere Vergütung festzusetzen ist, hat das Gericht nach billigem Ermessen nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden.

V. Ergänzende Bestimmungen.

1. Der Konkursverwalter darf aus der Masse einen Vorschuss auf Gebühren oder Auslagen nur entnehmen, wenn das Konkursgericht ist genehmigt. Das Gericht soll die Genehmigung nur erteilen, wenn das Verfahren ungewöhnlich lange (z.B. mehrere Jahre) dauert oder besonders hohe Auslagen verursacht.

2. Der Konkursverwalter darf weder mit dem Gemeinschuldner noch mit einem Dritten Vereinbarungen über seine Vergütung oder über den Ersatz von Auslagen treffen, und zwar auch nicht im Zusammenhang mit einem Zwangsvergleich; es ist auch nicht zulässig, dass der Konkursverwalter sich neben der Vergütung ein Entgelt (Gehalt oder dergl.) für die Weiterführung des Geschäfts des Gemeinschuldners zahlen lässt. Ein Konkursverwalter, der die vorstehenden Bestimmungen Nr. 1, 2 nicht beachtet, setzt sich u. a. der Gefahr aus, dass er zu weiteren Konkursverwaltungen nicht mehr herangezogen wird.

3. Der Konkursverwalter soll seinen Antrag auf Festsetzung der Vergütung und Auslagen so rechtzeitig einreichen, dass der vom Gericht festgesetzte Betrag in der Regel noch in einem gemäß § 86 S. 2 KO fristgerecht niederzulegenden Nachtrag zur Schlussrechnung aufgenommen werden kann.

B. Vergütung für den Vergleichsverwalter.

I. Grundlage der Berechnung.

1. Die Berechnung geht von dem Aktivvermögen des Schuldners aus. Das Aktivvermögen ergibt sich aus der mit dem Vergleichsantrag eingereichten Vermögensübersicht (§ 5 VglO). Berichtigungen, die sich im Laufe des Verfahrens (z.B. aufgrund der eigenen Angaben des Schuldners oder durch Ermittlungen des Verwalters oder des Gerichts) ergeben, sind zu berücksichtigen.

Ist der Gesamtbetrag der Vergleichsforderungen geringer, so ist dieser maßgebend.

2. Im einzelnen ist bei der Berechnung des Aktivvermögens folgendes zu beachten:

a) Vermögensbestandteile, die mit Absonderungsrechten belastet sind, werden nur in Höhe des dieses Rechts übersteigenden Betrages in Ansatz gebracht.

b) Werden Aus- oder Absonderungsrechte durch Abfindung beseitigt, so ist nur der nach Abzug der Gegenleistung verbleibende Rest als Teil des Aktivvermögens anzusehen.

c) Stehen einer Forderung eine Gegenleistung gegenüber, so ist lediglich der bei der Verrechnung sich ergebenden Überschuss zu berücksichtigen.

d) Die zur Erfüllung des Vergleichs von einem Dritten geleisteten Zuschüsse bleiben bei der Schätzung des Aktivvermögens außer Betracht.

II. Die Vergütungsstaffel.

1. Die Vergütung beträgt je nach Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit des Verwalters 1/5 bis 1/3 der unter A II für den Konkursverwalter vorgesehenen Sätze. Die Vergütung wird in der Regel nicht unter 100 RM zu bemessen sein.

2. In Sachen mit geringem Aktivvermögen wird sich die Vergütung mehr dem Satz von 1/3, bei größeren Sachen mehr dem Satz von 1/5 nähern. Bei besonders großen Aktivvermögen kann die Vergütung auch unter dem Satz von 1/5 zurückbleiben. Bei besonders schwierigen Verfahren ist eine Erhöhung des Regelsatzes, jedoch im allgemeinen nicht über ½ der unter A II vorgesehenen Sätze, zulässig. Eine solche Erhöhung kann z.B. gerechtfertigt sein, wenn der Vergleichstermin aus sachlichen Gründen (etwa wegen Änderung des Vergleichsvorschlags, ein- oder mehrmalig vertagt werden muss.

III. Umfang der Tätigkeit, die durch die Vergütung abgegolten wird.

1. Die Bestimmung zu A III 1 bis 4 gelten entsprechend.

2. Die Vergütung deckt in der Regel auch die Auslagen des Verwalters für die Prüfung der Bücher oder die Abschätzung der Warenbestände des Schuldners (§ 43 Abs. 1 S. 2 VglO).

3. Die Vergütung umfasst auch die Tätigkeit, die der Vergleichsverwalter vor Eröffnung des Verfahrens als vorläufiger Verwalter ausgeübt hat. Wird der vorläufige Verwalter nicht zum endgültigen Verwalter bestellt, so erhält er einen angemessenen Bruchteil der in diesen Richtlinien für den endgültigen Verwalter vorgesehenen Vergütung.

4. Wie sich aus § 38 VglO ergibt, soll zum Vergleichsverwalter nicht jemand bestellt werden, der im Auftrage des Schuldners oder eines Gläubigers zur Vorbereitung des Vergleichsantrags tätig gewesen ist. Hat sich dennoch in besonderen Ausnahmefällen eine solche Bestellung nicht vermeiden lassen, so bleibt diese vorbereitende Tätigkeit bei der Bemessung der Vergütung des Verwalters außer Betracht. Hat der Verwalter die Tätigkeit gegen Entgelt ausgeübt, so wird dieser Umstand eine Ermäßigung der für die Verwaltertätigkeit zu gewährenden Vergütung rechtfertigen.

5. Die Vergütung für das in § 96 VglO geregelte Nachverfahren wird besonders festgesetzt (§ 43 Abs. 2 S. 3 VglO). Bei ihrer Bemessung ist namentlich zu berücksichtigen, inwieweit der Vergleich erfüllt worden ist. Die Vergütung für das Nachverfahren wird einen angemessenen Bruchteil der Vergütung für das eigentliche Vergleichsverfahren nicht übersteigen dürfen.

IV. Ergänzende Bestimmungen.

1. Das Gericht soll im allgemeinen dem Vergleichsverwalter keine Vorschüsse oder Teilzahlungen auf die Vergütung bewilligen.

2. Vereinbarungen des Vergleichsverwalters mit dem Schuldner oder einem Gläubiger über die Höhe der Auslagen oder der Vergütung sind nichtig (§ 43 Abs. 1 VglO).

C. Vergütung für die Mitglieder des Gläubigerausschusses im Konkursverfahren.

Nach § 91 KO haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses im Konkursverfahren Anspruch auf Erstattung angemessener barer Auslagen und auf Vergütung für ihre Geschäftsführung. Die Auslagen und die Vergütung werden nach Anhörung der Gläubigerversammlung durch das Konkursgericht festgesetzt.

1. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der Art und dem Umfang der Tätigkeit. Im allgemeinen wird von der aufgewendeten Zeit auszugehen sein. Hierbei wird ein der Sachlage angemessene Satz (in der Regel von 2 bis 5 RM je Stunde) in Frage kommen; dies gilt insbesondere für die Teilnahme an einer Gläubigerausschusssitzung oder für die Vornahme einer Kassenprüfung.

2. Der Gesamtbetrag der Vergütungen, die den Mitgliedern des Gläubigerausschusses gewählt werden, soll einen angemessenen Bruchteil der dem Konkursverwalter gewährenden Vergütung nicht übersteigen.

D. Ersatz für Zeitversäumnis für die Mitglieder des Gläubigerbeirats im Vergleichsverfahren.

Die Mitglieder des Gläubigerbeirats im Vergleichsverfahren können von dem Schuldner die Erstattung angemessener barer Auslagen sowie angemessenen Ersatz für Zeitversäumnis verlangen. Die Höhe der Auslagen und der Ersatz für Zeitversäumnis wird vom Vergleichsgericht festgesetzt (§ 45 Abs. 2, § 43 Abs. 2 VglO). Bei der Bemessung des Ersatzes für Zeitversäumnis wird von einem Betrag von 2 bis 5 RM je Stunde auszugehen sein.

E. Inkrafttreten.

Diese Richtlinien treten mit dem auf die Veröffentlichung in der deutschen Justiz folgenden Tage in Kraft.  Sie gelten für die Konkurs- und Vergleichsverfahren, die nach dem Inkrafttreten eröffnet werden.

Mit dem selben Zeitpunkt treten die den Gegenstand behandelnden Bestimmungen der Landesjustizverwaltungen außer Kraft; diese Bestimmungen bleiben anwendbar für die in diesem Zeitpunkt bereits eröffneten Verfahren.

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