InsVV-Reformvorschlag des Gläubigerforums
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Aktualisierter Diskussionsentwurf des Gläubigerforums zur Neuordnung des insolvenzrechtlichen Vergütungsrechts (ReformDiskE-InsO/InsVV)
Stand: 02.04.2014
(Quelle: http://www.diai.org/forschung/)
Der nachfolgende aktualisierte und grundlegend überarbeitete Entwurf für eine Neuordnung der Vergütung im Insolvenzverfahren ist in verschiedenen Sitzungen und Arbeitsgruppen des Gläubigerforums unter der Leitung von Prof. Dr. Hans Haarmeyer mit den Beteiligten aller im Insolvenzverfahren präsenten Gruppen, also auch mit Insolvenzverwaltern, Richtern und Rechtspflegern, diskutiert und am 02. April 2014 verabschiedet worden. Er ist als Grundlage für eine nunmehr vertiefende Diskussion mit allen anderen Beteiligtengruppen zu verstehen und von dem Bemühen getragen, zu einem von allen maßgeblichen Gruppen getragenen gemeinsamen Entwurf zu gelangen, der dann an den Verordnungsgeber herangetragen werden soll. In die vorliegende aktualisierte Fassung des Entwurfs sind vielfältige Anregungen aus der Praxis eingeflossen, die die Arbeitsgruppe des Gläubigerforums nach der Erstveröffentlichung erreicht haben. In den Entwurf sind aus Gründen des Gesamtverständnisses einer grundlegenden Neuordnung bewusst auch Regelungen einbezogen worden, die im Rahmen notwendig begleitender gesetzgeberischer Schritte einer Umsetzung an anderer Stelle als der InsVV, insbesondere in den entsprechenden Regelungen der InsO bedürfen (wie z.B. in §§ 4, 5 aber auch in § 11 des Reformentwurfs vorgeschlagen). Der Entwurf des Gläubigerforums ist von folgenden Grundsätzen getragen:
- - Einführung des 4-Augen-Prinzips auf allen Ebenen vergütungsrechtlich relevanter Fragen durch verfahrensrechtliche Einbeziehung der Organe der Gläubigerschaft.
- - Vereinfachung und Transparenz des vergütungsrechtlichen Systems sowie Erleichterung der Festsetzungspraxis für die Gerichte auch durch die Möglichkeit der Vereinbarung zur Vergütung in einem Insolvenzplan.
- - Zur Verwirklichung und Absicherung professioneller Insolvenzverwaltung sollen die Pauschalsätze des § 2 massiv erhöht und zugleich die möglichen Zuschlagstatbestände auf einen enumerativen Kern erfolgsrelevanter Faktoren reduziert und auf einen bestimmten Anteil an der Verteilungsmasse gedeckelt werden. Die Staffelvergütung nach § 2 sollen Höchstgrenzen enthalten, ebenso wie die Zuschlagsmöglichkeiten.
- - Eine gesonderte Vergütung für das Eröffnungsverfahren soll für den Fall der Eröffnung des Verfahrens und bei Personenidentität nur noch in besonderen Ausnahmefällen festgesetzt werden.
- - Deutlich erhöht werden sollen die Pauschal- und Mindestvergütungen in anderen Tätigkeitsbereichen.
- - Der sogenannte aber rechtlich nicht existente Regel- oder Normalfall soll künftig keine Verwendung mehr finden und durch ein zeitgemäßes und variables Pauschalsystem für das jeweils zur Festsetzung anstehende Verfahren ersetzt werden.
- - Den besonderen Erschwernissen eines Einzelfalls kann mit Zustimmung der Gläubigerversammlung durch die Zuerkennung weiterer Faktoren und die Hebung des Deckels Rechnung getragen werden.
- - Die Möglichkeiten der Selbstmandatierung in rechtlichen Angelegenheiten sollen deutlich begrenzt und die Beauftragung verbundener Dienstleister von vornherein untersagt werden, auf diese Weise sollen zugleich auch mögliche Missbräuche und unwirtschaftliches Verhalten zu Lasten der Masse verhindert werden.
- - Die Auslagenpauschalierung soll auf die ersten beiden Jahre beschränkt werden um jeden Anreiz für ein bloßes „Hängenlassen“ von Verfahren zu verhindern.
- - Die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses soll neu geordnet und an der Komplexität des jeweiligen Verfahrens orientiert werden.
- - Im Rahmen einer vergütungsrechtlichen Gesamtschau sollen alle in dem jeweiligen Insolvenzverfahren zu Lasten der Masse getätigten Ausgaben vor einer endgültigen Festsetzung gewichtet einbezogen werden.
Für die weitere Diskussion über eine grundlegende Reform schlägt das Gläubigerforum die Bildung einer gruppenübergreifenden Kommission vor, die aus Vertretern der ungesicherten Gläubiger, der Sicherungsgläubiger, der Kreditwirtschaft, Vertretern institutioneller Gläubiger wie der Bundesagentur oder der Finanzverwaltung, Gewerkschaften, Vertretern des öffentliches Interesses, Vertretern der Richter und Rechtspfleger sowie Insolvenzverwaltern besteht.
Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) |
Insolvenzrechtliche Neuordnung (ReformDiskE-InsO/InsVV) |
Erster Abschnitt |
Erster Abschnitt |
§ 1 Berechnungsgrundlage |
§ 1 Berechnungsgrundlage |
(1) 1Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlußrechnung bezieht. 2Wird das Verfahren nach Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben oder durch Einstellung vorzeitig beendet, so ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen. |
(1) 1Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlußrechnung bezieht. 2Wird das Verfahren nach Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben oder durch Einstellung vorzeitig beendet, so ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen. |
(2) Die maßgebliche Masse ist im einzelnen wie folgt zu bestimmen: 1. Massegegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet sind, werden berücksichtigt, wenn sie durch den Verwalter verwertet werden. Der Mehrbetrag der Vergütung, der auf diese Gegenstände entfällt, darf jedoch 50 vom Hundert des Betrages nicht übersteigen, der für die Kosten ihrer Feststellung in die Masse geflossen ist. Im übrigen werden die mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände nur insoweit berücksichtigt, als aus ihnen der Masse ein Überschuß zusteht. 2. Werden Aus- und Absonderungsrechte abgefunden, so wird die aus der Masse hierfür gewährte Leistung vom Sachwert der Gegenstände abgezogen, auf die sich diese Rechte erstreckten. 3. Steht einer Forderung eine Gegenforderung gegenüber, so wird lediglich der Überschuß berücksichtigt, der sich bei einer Verrechnung ergibt. 4. Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten werden nicht abgesetzt. Es gelten jedoch folgende Ausnahmen: a) Beträge, die der Verwalter nach § 5 als Vergütung für den Einsatz besonderer Sachkunde erhält, werden abgezogen. b) Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist nur der Überschuß zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt. 5. Ein Vorschuß, der von einer anderen Person als dem Schuldner zur Durchführung des Verfahrens geleistet worden ist, und ein Zuschuß, den ein Dritter zur Erfüllung eines Insolvenzplans geleistet hat, bleiben außer Betracht. |
(2) Die maßgebliche Masse ist im einzelnen wie folgt zu bestimmen: 1. Massegegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet sind, werden insoweit berücksichtigt, als sie durch den Verwalter verwertet werden und aus ihnen der Masse ein Überschuß zusteht. 2. Werden Aus- und Absonderungsrechte abgefunden, so wird die aus der Masse hierfür gewährte Leistung vom Sachwert der Gegenstände abgezogen, auf die sich diese Rechte erstreckten. 3. Steht einer Forderung eine Gegenforderung gegenüber, so wird lediglich der Überschuß berücksichtigt, der sich bei einer Verrechnung ergibt. 4. Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten werden nicht abgesetzt. Es gelten jedoch folgende Ausnahmen: a) Beträge, die der Verwalter oder eine mit ihm verbundene Sozietät nach § 5 als Vergütung für den Einsatz besonderer Sachkunde erhält, werden abgezogen. b) Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist nur der Überschuß zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt. 5. Ein Vorschuß, der von einer anderen Person als dem Schuldner zur Durchführung des Verfahrens geleistet worden ist, und ein Zuschuß, den ein Dritter zur Erfüllung eines Insolvenzplans geleistet hat, bleiben außer Betracht. |
§ 2 Regelsätze |
§ 2 Pauschalierte Regelsätze |
(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel 1. von den ersten 25.000 Euro der Insolvenzmasse 40 vom Hundert, 2. von dem Mehrbetrag bis zu 50.000 Euro 25 vom Hundert, 3. von dem Mehrbetrag bis zu 250.000 Euro 7 vom Hundert, 4. von dem Mehrbetrag bis zu 500.000 Euro 3 vom Hundert, 5. von dem Mehrbetrag bis zu 25.000.000 Euro 2 vom Hundert, 6. von dem Mehrbetrag bis zu 50.000.000 Euro 1 vom Hundert, 7. von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,5 vom Hundert. |
(1) Der Insolvenzverwalter für seine persönliche und die Tätigkeit seiner Mitarbeiter in dem zur Festsetzung anstehenden Verfahren 1. von den ersten 50.000 Euro der Insolvenzmasse 40 vom Hundert, 2. von dem Mehrbetrag bis zu 100.000 Euro 30 vom Hundert, 3. von dem Mehrbetrag bis zu 500.000 Euro 20 vom Hundert, 4. von dem Mehrbetrag bis zu 1.000.000 Euro 15 vom Hundert, 5. von dem darüber hinausgehenden Betrag bis zu einem Höchstwert von 500.000.000 Euro 10 vom Hundert. |
(2) 1Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1.000 Euro betragen. 2Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 150 Euro. 3Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 100 Euro. |
(2) 1Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 2.500 Euro betragen. 2Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 250 Euro. 3Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 500 Euro. 4Über ein Zahl von 500 Gläubigern hinaus erfolgt keine weitere Erhöhung nach dieser Regelung. |
(3) Ein Zurückbleiben hinter dem Staffelsatz nach § 2 Abs. 1 ist nur gerechtfertigt, wenn die Masse größer als in § 2 Abs. 1 Ziffer 2 war und die Geschäftsführung nur geringe Anforderungen gestellt hat oder wenn der Insolvenzverwalter bereits als vorläufiger Insolvenzverwalter tätig gewesen und dafür gesondert vergütet worden ist. |
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§ 3 Zu- und Abschläge |
§ 3 Zuschläge, Deckelung |
(1) Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn a) die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausgemacht hat, ohne daß ein entsprechender Mehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 angefallen ist, b) der Verwalter das Unternehmen fortgeführt oder Häuser verwaltet hat und die Masse nicht entsprechend größer geworden ist, c) die Masse groß war und die Regelvergütung wegen der Degression der Regelsätze keine angemessene Gegenleistung dafür darstellt, daß der Verwalter mit erheblichem Arbeitsaufwand die Masse vermehrt oder zusätzliche Masse festgestellt hat, d) arbeitsrechtliche Fragen zum Beispiel in bezug auf das Insolvenzgeld, den Kündigungsschutz oder einen Sozialplan den Verwalter erheblich in Anspruch genommen haben oder e) der Verwalter einen Insolvenzplan ausgearbeitet hat. |
(1) Eine den Vergütungssatz des § 2 Abs. 1 übersteigende Vergütung ist gerichtlich festzusetzen, wenn a) der Verwalter das Unternehmen operativ saniert und einen erheblichen Teil der Arbeitsplätze erhalten hat; b) der Verwalter das Unternehmen über längere Zeit fortgeführt und die Masse nicht entsprechend größer geworden ist; c) arbeitsrechtliche Fragen im Rahmen eines Sozialplans mit Interessenausgleich durch den Verwalter nur mit erheblichem Aufwand einer Regelung zugeführt werden konnten; d) der Verwalter einen Insolvenzplan ausgearbeitet hat oder aufgrund erheblicher eigener Anstrengungen eine weit überdurchschnittliche Quote für die ungesicherten Gläubiger erzielt hat. |
(2) Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz ist insbesondere gerechtfertigt, wenn a) ein vorläufiger Insolvenzverwalter in Verfahren tätig war, b) die Masse bereits zu einem wesentlichen Teil verwertet war, als der Verwalter das Amt übernahm, c) das Insolvenzverfahren vorzeitig beendet wird oder das Amt des Verwalters vorzeitig endet, d) die Masse groß war und die Geschäftsführung geringe Anforderungen an den Verwalter stellte oder e) die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist. |
(2) 1Zuschläge nach Abs. 1 dürfen in der Summe die Vergütung nach § 2 Abs. 1 nicht um mehr als 50% übersteigen. 2Legt der Verwalter besondere Umstände dar, kann die Gläubigerversammlung einer Aufhebung der Deckelung zustimmen und weitere Zuschläge als vergütungsrechtlich berücksichtigungsfähig anerkennen. 3An eine entsprechende Beschlussfassung des Gläubigerausschusses und/oder der Gläubigerversammlung ist das Gericht gebunden, es sei denn, es liegen konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch und/oder Missachtung der Beteiligtenrechte vor. |
§ 4 Geschäftskosten, Haftpflichtversicherung |
§ 4 Geschäftskosten, Haftpflichtversicherung |
(1) 1Mit der Vergütung sind die allgemeinen Geschäftskosten abgegolten. 2Zu den allgemeinen Geschäftskosten gehört der Büroaufwand des Insolvenzverwalters einschließlich der Gehälter seiner Angestellten, auch soweit diese anläßlich des Insolvenzverfahrens eingestellt worden sind. 3Unberührt bleibt das Recht des Verwalters, zur Erledigung besonderer Aufgaben im Rahmen der Verwaltung für die Masse Dienst- oder Werkverträge abzuschließen und die angemessene Vergütung aus der Masse zu zahlen. |
(1) 1Mit der Vergütung sind die allgemeinen Geschäftskosten abgegolten. 2Zu den allgemeinen Geschäftskosten gehört Telekommunikationsaufwand und der sonstige Büroaufwand des Insolvenzverwalters einschließlich der Gehälter seiner Angestellten, auch soweit diese anläßlich des Insolvenzverfahrens eingestellt worden sind. |
(2) Besondere Kosten, die dem Verwalter im Einzelfall, zum Beispiel durch Reisen, tatsächlich entstehen, sind als Auslagen zu erstatten. |
(2) 1Beabsichtigt der Verwalter Dienstleistungs- oder Werkverträge für besondere, nicht für das jeweilige Verfahren verwaltungsspezifische Aufgaben zu Lasten der Masse zu erteilen, so hat er dies gesondert zu begründen und dazu die vorherige Zustimmung eines Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung einzuholen. 2Die Vergabe von Aufträgen an Unternehmen an denen er selbst unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, oder von denen er wirtschaftlichen Nutzen zieht, ist ihm untersagt. [(2) Besondere Kosten, die dem Verwalter im Einzelfall, zum Beispiel durch Reisen, tatsächlich entstehen, sind als Auslagen zu erstatten.] |
(3) 1Mit der Vergütung sind auch die Kosten einer Haftpflichtversicherung abgegolten. 2Ist die Verwaltung jedoch mit einem besonderen Haftungsrisiko verbunden, so sind die Kosten einer angemessenen zusätzlichen Versicherung als Auslagen zu erstatten. |
(3) 1Mit der Vergütung sind auch die Kosten einer Haftpflichtversicherung abgegolten. 2Ist die Verwaltung jedoch mit einem besonderen Haftungsrisiko verbunden, so kann der Verwalter, mit Zustimmung des Gerichts, eine gesonderte zusätzliche Versicherung abschließen und deren Kosten als Auslagen der Masse entnehmen. 3Mit Zustimmung der Gläubigerausschusses und/oder der Gläubigerversammlung können die Haftpflichtprämien als Masseverbindlichkeiten vorab entnommen werden. |
§ 5 Einsatz besonderer Sachkunde |
§ 5 Einsatz besonderer Sachkunde |
(1) Ist der Insolvenzverwalter als Rechtsanwalt zugelassen, so kann er für Tätigkeiten, die ein nicht als Rechtsanwalt zugelassener Verwalter angemessenerweise einem Rechtsanwalt übertragen hätte, nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes Gebühren und Auslagen gesondert aus der Insolvenzmasse entnehmen. |
(1) 1Ist der Insolvenzverwalter als Rechtsanwalt zugelassen, so kann er für besondere, nicht für das jeweilige Verfahren verwaltungstypische anwaltliche Tätigkeiten nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) Gebühren und Auslagen gesondert geltend machen und deren Festsetzung im Rahmen der Festsetzung der Vergütung nach § 8 beantragen, sofern er diese Tätigkeiten persönlich erbringt. 2Stundensatzvereinbarungen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch den Gläubigerausschuss und/oder die Gläubigerversammlung. 3Stundensatzvereinbarungen mit der eigenen oder einer verbundenen Sozietät sind dem Insolvenzverwalter untersagt. |
(2) Ist der Verwalter Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater oder besitzt er eine andere besondere Qualifikation, so gilt Absatz 1 entsprechend. |
(2) Bei der gerichtlichen Verfolgung von Ansprüchen hat der Insolvenzverwalter oder ein von ihm beauftragter Rechtsanwalt sein Vorgehen zur Schonung der Masse an wirtschaftlichen Verfahrensweisen auszurichten und die dabei vorhandenen kostengünstigen Verfahren für eine Feststellungs-, Teil- oder Stufenklage sowie die Möglichkeit notarieller Schuldanerkenntnisse etc. zu nutzen. |
(3) Ist der Verwalter Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater oder besitzt er eine andere besondere Qualifikation, so gilt Absatz 1 entsprechend. |
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§ 6 Nachtragsverteilung. Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans |
§ 6 Nachtragsverteilung. Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans |
(1) 1Für eine Nachtragsverteilung erhält der Insolvenzverwalter eine gesonderte Vergütung, die unter Berücksichtigung des Werts der nachträglich verteilten Insolvenzmasse nach billigem Ermessen festzusetzen ist. 2Satz 1 gilt nicht, wenn die Nachtragsverteilung voraussehbar war und schon bei der Festsetzung der Vergütung für das Insolvenzverfahren berücksichtigt worden ist. |
(1) 1Für eine Nachtragsverteilung erhält der Insolvenzverwalter eine dem tatsächlichen Aufwand entsprechende angemessene Vergütung, die unter Berücksichtigung des Werts der nachträglich verteilten Insolvenzmasse festzusetzen ist. 2Satz 1 gilt nicht, wenn die Nachtragsverteilung voraussehbar war und schon bei der Festsetzung der Vergütung für das Insolvenzverfahren berücksichtigt worden ist. |
(2) 1Die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans nach den §§ 260 bis 269 der Insolvenzordnung wird gesondert vergütet. 2Die Vergütung ist unter Berücksichtigung des Umfangs der Tätigkeit nach billigem Ermessen festzusetzen. |
(2) 1Die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans nach den §§ 260 bis 269 der Insolvenzordnung wird gesondert vergütet. 2Die Vergütung ist unter Berücksichtigung des Umfangs der Tätigkeit nach billigem Ermessen festzusetzen. |
§ 7 Umsatzsteuer |
§ 7 Umsatzsteuer |
Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen wird ein Betrag in Höhe der vom Insolvenzverwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festgesetzt. |
Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen wird ein Betrag in Höhe der vom Insolvenzverwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festgesetzt. |
§ 8 Festsetzung von Vergütung und Auslagen |
§ 8 Festsetzung von Vergütung und Auslagen |
(1) 1Die Vergütung und die Auslagen werden auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht festgesetzt. 2Die Festsetzung erfolgt für Vergütung und Auslagen gesondert. 3Der Antrag soll gestellt werden, wenn die Schlußrechnung an das Gericht gesandt wird. |
(1) 1Die Vergütung wird auf Antrag des Insolvenzverwalters nach vorheriger Anhörung der Verfahrensbeteiligten vom Insolvenzgericht festgesetzt. 2Der Antrag soll gestellt werden, wenn die Schlußrechnung an das Gericht gesandt wird. 3Zum Ende eines Kalenderjahres sind mit Zustimmung der Gläubigerversammlung und auf Antrag des Insolvenzverwalters Zwischenfestsetzungen für die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen vorzunehmen. 4Das Recht auf Entnahme eines Vorschusses nach Maßgabe von § 9 bleibt unberührt. |
(2) In dem Antrag ist näher darzulegen, wie die nach § 1 Abs. 2 maßgebliche Insolvenzmasse berechnet worden ist und welche Dienst- oder Werkverträge für besondere Aufgaben im Rahmen der Insolvenzverwaltung abgeschlossen worden sind (§ 4 Abs. 1 Satz 3). |
(2) 1Werden über die Regelung des § 3 Abs. 1 hinaus weitere Zuschläge nach § 3 Abs. 2 geltend gemacht, bedarf eine entsprechende gerichtliche Festsetzung der vorherigen Zustimmung des Gläubigerausschusses und/oder der Gläubigerversammlung. 2Sind Regelungen zur Vergütung des Insolvenzverwalters oder der Mitglieder eines Gläubigerausschusses Inhalt eines Insolvenzplans, so binden die darin getroffenen Regelungen bei Annahme des Insolvenzplans das Gericht der Höhe nach, es sei denn, es liegen konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Gestaltung vor. 3Die gerichtliche Bestätigung des Insolvenzplans ersetzt für diesen Fall die konstitutive Festsetzung nach Abs. 1 Satz 1. |
(3) 1Der Verwalter kann nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters beträgt. 2Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen. |
(3) 1In dem Antrag ist näher darzulegen, wie die nach § 1 Abs. 2 maßgebliche Insolvenzmasse berechnet worden ist und welche Dienst- oder Werkverträge für besondere Aufgaben im Rahmen der Insolvenzverwaltung abgeschlossen worden sind (§ 4 Abs. 2). 2Im Rahmen einer vergütungsrechtlichen Gesamtschau hat das Gericht im vorrangigen Interesse der Gläubiger vor einer das Verfahren abschließenden Festsetzung alle die Masse bis dahin belastenden Aufwendungen für die Verwaltung und Verwertung, einschließlich solcher die für Leistungen Dritter sowie bereits im Eröffnungsverfahren getätigt worden sind, zu gewichten und sicherzustellen, dass die Gesamtbelastung der Masse den Kriterien wirtschaftlichen und sparsamen Umgangs mit Fremdvermögen entspricht. 3Ist die Masse über dieses Maß hinaus mit vermeidbaren Kosten belastet worden, ist eine Festsetzung mit entsprechenden Ausgleichsabschlägen zu versehen. |
(4) 1Der Verwalter kann nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen für die ersten beiden Jahre des Verfahrenseinen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert und im zweiten Jahr 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters beträgt.2Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen. |
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§ 9 Vorschuß |
§ 9 Vorschuss |
1Der Insolvenzverwalter kann aus der Insolvenzmasse einen Vorschuß auf die Vergütung und die Auslagen entnehmen, wenn das Insolvenzgericht zustimmt. 2Die Zustimmung soll erteilt werden, wenn das Insolvenzverfahren länger als sechs Monate dauert oder wenn besonders hohe Auslagen erforderlich werden. 3Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a der Insolvenzordnung gestundet, so bewilligt das Gericht einen Vorschuss, sofern die Voraussetzungen nach Satz 2 gegeben sind. |
(1) 1Der Insolvenzverwalter kann (1) aus der Insolvenzmasse einen Vorschuß auf die Vergütung entnehmen. 2Macht der Insolvenzverwalter dabei Zuschläge nach § 3 Abs.2 geltend, so stehen diese Zuschläge unter Rückforderungsvorbehalt, sofern der Gläubigerausschuss und/oder die Gläubigerversammlung die geforderte Zustimmung nicht erteilt. |
(2) 1Der Insolvenzverwalter hat eine Entnahme dem Gericht mindestens 2 Wochen zuvor dem Grund und der Höhe nach anzuzeigen. 2Untersagt das Gericht die Entnahme bis zu diesem Zeitpunkt nicht, so gilt die Genehmigung als erteilt. | |
(3) Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a der Insolvenzordnung gestundet, so bewilligt das Gericht einen Vorschuss, sofern die Voraussetzungen nach Satz 2 gegeben sind. | |
Zweiter Abschnitt Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Sachwalters und des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren |
Zweiter Abschnitt Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Sachwalters und des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren |
§ 10 Grundsatz |
§ 10 Grundsatz |
Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Sachwalters und des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts entsprechend, soweit in den §§ 11 bis 13 nichts anderes bestimmt ist. |
Für die Vergütung des Sachwalters und des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts entsprechend, soweit in den §§ 11 bis 13 nichts anderes bestimmt ist. |
§ 11 Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters |
§ 11 Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters |
(1) 1Für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. 2Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen nach Satz 1 hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. 3Sie bleiben unberücksichtigt, sofern der Schuldner die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. |
(1) 1Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird, sofern das Eröffnungsverfahren besondere Anforderungen (zB durch eine Betriebsfortführung) gestellt hat und/oder es nicht zu einer Eröffnung des Verfahrens gekommen ist, gesondert vergütet. 2Er erhält 25 vom Hundert der Vergütung nach § 2 Abs. 1, wobei der Wert der geprüften und festgestellten Aus- und Absonderungsrechte sowie der ermittelten Anfechtungs- und Haftungsansprüche in Höhe von 10% der festgestellten Werte die Berechnungsgrundlage nach § 2 Abs. 1 erhöht, sofern sich der Verwalter mit ihnen bereits im Eröffnungsverfahren in erheblichem Umfang befasst hat. 3Im Übrigen gilt § 3 Abs. 2 entsprechend. |
(2) Wird die Festsetzung der Vergütung beantragt, bevor die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Gegenstände veräußert wurden, ist das Insolvenzgericht spätestens mit Vorlage der Schlussrechnung auf eine Abweichung des tatsächlichen Werts von dem der Vergütung zugrunde liegenden Wert hinzuweisen, sofern die Wertdifferenz 20 vom Hundert bezogen auf die Gesamtheit dieser Gegenstände übersteigt. |
(2) Hat das Insolvenzgericht den vorläufigen Insolvenzverwalter als Sachverständigen beauftragt zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, so erhält er gesondert eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. |
(3) Art, Dauer und der Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen. |
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(4) Hat das Insolvenzgericht den vorläufigen Insolvenzverwalter als Sachverständigen beauftragt zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, so erhält er gesondert eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. |
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§ 12 Vergütung des Sachwalters |
§ 12 Vergütung des (vorläufigen) Sachwalters |
(1) Der Sachwalter erhält in der Regel 60 vom Hundert der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung. |
(1) Der Sachwalter erhält 60 vom Hundert, der vorläufige Sachwalter erhält für seine Tätigkeit im Eröffnungsverfahren 15 vom Hundert der für den Insolvenzverwalter nach § 2 Abs. 1 bestimmten Vergütung. |
(2) Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn das Insolvenzgericht gemäß § 277 Abs. 1 der Insolvenzordnung angeordnet hat, daß bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners nur mit Zustimmung des Sachwalters wirksam sind. |
(2) Eine den Regelsatz des Abs. 1 übersteigende Vergütung ist nur festzusetzen, wenn das Insolvenzgericht gemäß § 277 Abs. 1 der Insolvenzordnung angeordnet hat, daß bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners nur mit Zustimmung des Sachwalters wirksam sind oder wenn die Gläubigerversammlung einer Erhöhung der Vergütung zustimmt. |
(3) § 8 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Betrags von 250 Euro der Betrag von 125 Euro tritt. |
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§ 13 Vergütung des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren |
§ 13 Vergütung des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren |
Werden in einem Verfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung die Unterlagen nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 der Insolvenzordnung von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt, ermäßigt sich die Vergütung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 auf 800 Euro. |
Werden in einem Verfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung die Unterlagen nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 der Insolvenzordnung von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt, ermäßigt sich die Vergütung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 auf 1.500 Euro. |
Dritter Abschnitt |
Dritter Abschnitt |
§ 14 Grundsatz |
§ 14 Grundsatz |
(1) Die Vergütung des Treuhänders nach § 293 der Insolvenzordnung wird nach der Summe der Beträge berechnet, die auf Grund der Abtretungserklärung des Schuldners (§ 287 Abs. 2 der Insolvenzordnung) oder auf andere Weise zur Befriedigung der Gläubiger des Schuldners beim Treuhänder eingehen. |
(1) Die Vergütung des Treuhänders nach § 293 der Insolvenzordnung wird nach der Summe der Beträge berechnet, die auf Grund der Abtretungserklärung des Schuldners (§ 287 Abs. 2 der Insolvenzordnung) oder auf andere Weise zur Befriedigung der Gläubiger des Schuldners beim Treuhänder eingehen. |
(2) Der Treuhänder erhält 1. von den ersten 25.000 Euro 5 vom Hundert, 2. von dem Mehrbetrag bis 50.000 Euro 3 vom Hundert und 3. von dem darüber hinausgehenden Betrag 1 vom Hundert. |
(2) Der Treuhänder erhält 1. von den ersten 25.000 Euro 7,5 vom Hundert 2. von dem Mehrbetrag bis 50.000,00 Euro 5 vom Hundert und 3. von dem darüber hinausgehenden Betrag 2,5 vom Hundert. |
(3) 1Die Vergütung beträgt mindestens 100 Euro für jedes Jahr der Tätigkeit des Treuhänders. 2Hat er die durch Abtretung eingehenden Beträge an mehr als 5 Gläubiger verteilt, so erhöht sich diese Vergütung je 5 Gläubiger um 50 Euro. |
(3) 1Die Vergütung beträgt mindestens 200 Euro für jedes Jahr der Tätigkeit des Treuhänders. 2Hat er die durch Abtretung eingehenden Beträge an mehr als 5 Gläubiger verteilt, so erhöht sich diese Vergütung je 5 Gläubiger um 50 Euro. |
§ 15 Überwachung der Obliegenheiten des Schuldners |
§ 15 Überwachung der Obliegenheiten des Schuldners |
(1) 1Hat der Treuhänder die Aufgabe, die Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners zu überwachen (§ 292 Abs. 2 der Insolvenzordnung), so erhält er eine zusätzliche Vergütung. 2Diese beträgt regelmäßig 35 Euro je Stunde. |
(1) 1Hat der Treuhänder die Aufgabe, die Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners zu überwachen (§ 292 Abs. 2 der Insolvenzordnung), so erhält er eine zusätzliche Vergütung. 2Diese beträgt regelmäßig 75 Euro je Stunde. |
(2) 1Der Gesamtbetrag der zusätzlichen Vergütung darf den Gesamtbetrag der Vergütung nach § 14 nicht überschreiten. 2Die Gläubigerversammlung kann eine abweichende Regelung treffen. |
(2) 1Der Gesamtbetrag der zusätzlichen Vergütung darf den Gesamtbetrag der Vergütung nach § 14 nicht überschreiten. 2Die Gläubigerversammlung kann eine abweichende Regelung treffen. |
§ 16 Festsetzung der Vergütung. Vorschüsse |
§ 16 Festsetzung der Vergütung. Vorschüsse |
(1) 1Die Höhe des Stundensatzes der Vergütung des Treuhänders, der die Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners überwacht, wird vom Insolvenzgericht bei der Ankündigung der Restschuldbefreiung festgesetzt. 2Im übrigen werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen auf Antrag des Treuhänders bei der Beendigung seines Amtes festgesetzt. 3Auslagen sind einzeln anzuführen und zu belegen. 4Soweit Umsatzsteuer anfällt, gilt § 7 entsprechend. |
(1) 1Die Höhe des Stundensatzes der Vergütung des Treuhänders, der die Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners überwacht, wird vom Insolvenzgericht bei der Ankündigung der Restschuldbefreiung festgesetzt. 2Im übrigen werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen auf Antrag des Treuhänders bei der Beendigung seines Amtes festgesetzt. 3Auslagen sind einzeln anzuführen und zu belegen. 4Soweit Umsatzsteuer anfällt, gilt § 7 entsprechend. |
(2) 1Der Treuhänder kann aus den eingehenden Beträgen Vorschüsse auf seine Vergütung entnehmen. 2Diese dürfen den von ihm bereits verdienten Teil der Vergütung und die Mindestvergütung seiner Tätigkeit nicht überschreiten. 3Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a der Insolvenzordnung gestundet, so kann das Gericht Vorschüsse bewilligen, auf die Satz 2 entsprechend Anwendung findet. |
(2) 1Der Treuhänder kann aus den eingehenden Beträgen Vorschüsse auf seine Vergütung entnehmen. 2Diese dürfen den von ihm bereits verdienten Teil der Vergütung und die Mindestvergütung seiner Tätigkeit nicht überschreiten. 3Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a der Insolvenzordnung gestundet, so kann das Gericht Vorschüsse bewilligen, auf die Satz 2 entsprechend Anwendung findet. |
Vierter Abschnitt Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses |
Vierter Abschnitt Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses |
§ 17 Berechnung der Vergütung |
§ 17 Berechnung der Vergütung |
(1) 1Die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses beträgt regelmäßig zwischen 35 und 95 Euro je Stunde. 2Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist insbesondere der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen. |
(1) 1Die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses beträgt regelmäßig zwischen 65 und 250 Euro je Stunde. 2Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist insbesondere die Schwierigkeit und Komplexität des Verfahrens sowie die Qualifikation des jeweiligen Ausschussmitglieds zu berücksichtigen. 3Verfahren der Eigenverwaltung, Schutzschirmverfahren, Insolvenzplanverfahren und Verfahren mit mehreren Erhöhungstatbeständen nach § 3 rechtfertigen bei entsprechend erhöhter Inanspruchnahme auch eine Überschreitung der Stundensätze nach Satz 1. 4Pauschalvergütungen ohne Zeitnachweis sind unzulässig. |
(2) 1Die Vergütung hat jedes Mitglied gesondert zu beantragen und den von ihm entfalteten Aufwand nach Stunden und Tätigkeitsmerkmalen geordnet nachvollziehbar darzulegen. 2Anträge ohne entsprechende Nachweise sind als unzulässig zurückzuweisen. |
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(2) 1Die Vergütung der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses für die Erfüllung der ihm nach § 56a und § 270 Absatz 3 der Insolvenzordnung zugewiesenen Aufgaben beträgt einmalig 300 Euro. 2Nach der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder eines vorläufigen Sachwalters richtet sich die weitere Vergütung nach Absatz 1. |
(3) Die Vergütung der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses für die Erfüllung der ihm nach § 56 Absatz 2 und § 270 Absatz 3 der Insolvenzordnung zugewiesenen Aufgaben beträgt einmalig 1.000 Euro; im Übrigen richtet sich die Vergütung nach Abs. 1. |
§ 18 Auslagen. Umsatzsteuer |
§ 18 Auslagen. Umsatzsteuer |
(1) Auslagen sind einzeln anzuführen und zu belegen. |
(1) Auslagen sind einzeln anzuführen und zu belegen. |
(2) Soweit Umsatzsteuer anfällt, gilt § 7 entsprechend. |
(2) Soweit Umsatzsteuer anfällt, gilt § 7 entsprechend. |