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Aktualisierter Diskussionsentwurf des Gläubigerforums zur Neuordnung des insolvenzrechtlichen Vergütungsrechts (ReformDiskE-InsO/InsVV)

Stand: 02.04.2014

(Quelle: http://www.diai.org/forschung/)

Der nachfolgende aktualisierte und grundlegend überarbeitete Entwurf für eine Neuordnung der Vergütung im Insolvenzverfahren ist in verschiedenen Sitzungen und Arbeitsgruppen des Gläubigerforums unter der Leitung von Prof. Dr. Hans Haarmeyer mit den Beteiligten aller im Insolvenzverfahren präsenten Gruppen, also auch mit Insolvenzverwaltern, Richtern und Rechtspflegern, diskutiert und am 02. April 2014 verabschiedet worden. Er ist als Grundlage für eine nunmehr vertiefende Diskussion mit allen anderen Beteiligtengruppen zu verstehen und von dem Bemühen getragen, zu einem von allen maßgeblichen Gruppen getragenen gemeinsamen Entwurf zu gelangen, der dann an den Verordnungsgeber herangetragen werden soll. In die vorliegende aktualisierte Fassung des Entwurfs sind vielfältige Anregungen aus der Praxis eingeflossen, die die Arbeitsgruppe des Gläubigerforums nach der Erstveröffentlichung erreicht haben. In den Entwurf sind aus Gründen des Gesamtverständnisses einer grundlegenden Neuordnung bewusst auch Regelungen einbezogen worden, die im Rahmen notwendig begleitender gesetzgeberischer Schritte einer Umsetzung an anderer Stelle als der InsVV, insbesondere in den entsprechenden Regelungen der InsO bedürfen (wie z.B. in §§ 4, 5 aber auch in § 11 des Reformentwurfs vorgeschlagen). Der Entwurf des Gläubigerforums ist von folgenden Grundsätzen getragen:

  • - Einführung des 4-Augen-Prinzips auf allen Ebenen vergütungsrechtlich relevanter Fragen durch verfahrensrechtliche Einbeziehung der Organe der Gläubigerschaft.
  • - Vereinfachung und Transparenz des vergütungsrechtlichen Systems sowie Erleichterung der Festsetzungspraxis für die Gerichte auch durch die Möglichkeit der Vereinbarung zur Vergütung in einem Insolvenzplan.
  • - Zur Verwirklichung und Absicherung professioneller Insolvenzverwaltung sollen die Pauschalsätze des § 2 massiv erhöht und zugleich die möglichen Zuschlagstatbestände auf einen enumerativen Kern erfolgsrelevanter Faktoren reduziert und auf einen bestimmten Anteil an der Verteilungsmasse gedeckelt werden. Die Staffelvergütung nach § 2 sollen Höchstgrenzen enthalten, ebenso wie die Zuschlagsmöglichkeiten.
  • - Eine gesonderte Vergütung für das Eröffnungsverfahren soll für den Fall der Eröffnung des Verfahrens und bei Personenidentität nur noch in besonderen Ausnahmefällen festgesetzt werden.
  • - Deutlich erhöht werden sollen die Pauschal- und Mindestvergütungen in anderen Tätigkeitsbereichen.
  • - Der sogenannte aber rechtlich nicht existente Regel- oder Normalfall soll künftig keine Verwendung mehr finden und durch ein zeitgemäßes und variables Pauschalsystem für das jeweils zur Festsetzung anstehende Verfahren ersetzt werden.
  • - Den besonderen Erschwernissen eines Einzelfalls kann mit Zustimmung der Gläubigerversammlung durch die Zuerkennung weiterer Faktoren und die Hebung des Deckels Rechnung getragen werden.
  • - Die Möglichkeiten der Selbstmandatierung in rechtlichen Angelegenheiten sollen deutlich begrenzt und die Beauftragung verbundener Dienstleister von vornherein untersagt werden, auf diese Weise sollen zugleich auch mögliche Missbräuche und unwirtschaftliches Verhalten zu Lasten der Masse verhindert werden.
  • - Die Auslagenpauschalierung soll auf die ersten beiden Jahre beschränkt werden um jeden Anreiz für ein bloßes „Hängenlassen“ von Verfahren zu verhindern.
  • - Die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses soll neu geordnet und an der Komplexität des jeweiligen Verfahrens orientiert werden.
  • - Im Rahmen einer vergütungsrechtlichen Gesamtschau sollen alle in dem jeweiligen Insolvenzverfahren zu Lasten der Masse getätigten Ausgaben vor einer endgültigen Festsetzung gewichtet einbezogen werden.

Für die weitere Diskussion über eine grundlegende Reform schlägt das Gläubigerforum die Bildung einer gruppenübergreifenden Kommission vor, die aus Vertretern der ungesicherten Gläubiger, der Sicherungsgläubiger, der Kreditwirtschaft, Vertretern institutioneller Gläubiger wie der Bundesagentur oder der Finanzverwaltung, Gewerkschaften, Vertretern des öffentliches Interesses, Vertretern der Richter und Rechtspfleger sowie Insolvenzverwaltern besteht.