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Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte (Auszug)

www.FAO-Portal.de Mit Unterstützung des FAO-Portals, der Suchseite für Fortbildungen für Rechtsanwälte, Insolvenzverwalter, Mitarbeiter und Insolvenzsachbearbeiter.

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Gesetzentwurf der Bundesregierung (Auszug)

Drucksache 17/11268 v. 31.10.2012

Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte

A. Problem und Ziel

Die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens ist seit dessen Einführung im Jahr 1999 umstritten und sie ist – isoliert betrachtet – im europäischen Vergleich verhältnismäßig lang. Gescheiterte Unternehmer und Personen, die aufgrund alltäglicher Risiken – wie Arbeitslosigkeit, Scheidung oder Krankheit – in die Überschuldung geraten, benötigen vielfach keine jahrelange Bewährung, sondern einen finanziellen Neuanfang. Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP vom 26. Oktober 2009 sieht vor, die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens von sechs auf drei Jahre zu halbieren. Hierdurch soll insbesondere Unternehmensgründern nach einem Fehlstart zügig eine zweite Chance eröffnet werden. Dabei muss gewährleistet sein, dass die verfassungsrechtlichen Eigentumsrechte der Gläubiger gewahrt bleiben. Zugleich fehlen im Restschuldbefreiungsverfahren Anreize für den Schuldner, sich in besonderem Maße um eine Befriedigung der gegen ihn bestehenden Forderungen zu bemühen.

Schließlich sollen das Restschuldbefreiungsverfahren und das Verbraucherinsolvenzverfahren flexibler, effektiver und weniger aufwändig gestaltet werden.

B. Lösung

Der Gesetzentwurf ermöglicht es Schuldnern erstmals, das Restschuldbefreiungsverfahren vorzeitig nach drei oder fünf Jahren zu beenden, wenn sie innerhalb der genannten Zeiträume eine Mindestbefriedigungsquote erfüllen oder zumindest die Kosten des Verfahrens tragen. Der Gesetzentwurf führt damit ein Anreizsystem ein, von dem sowohl Schuldner als auch Gläubiger profitieren können. Zugleich wird das Restschuldbefreiungsverfahren umgestaltet. Hierdurch werden Schwachstellen im geltenden Recht behoben und der Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens wird Rechnung getragen. Insbesondere werden verschiedene Maßnahmen zur Stärkung der Gläubigerrechte vorgeschlagen.

Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf weitere Vorschriften, um das Verbraucherinsolvenz- und das Restschuldbefreiungsverfahren effektiver auszugestalten: Im Verbraucherinsolvenzverfahren sollen die Einigungschancen zwischen Schuldner und Gläubigern erhöht werden. Dazu wird der außergerichtliche Einigungsversuch gestärkt und statt des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens auch in Verbraucherinsolvenzverfahren die Möglichkeit eines Insolvenzplanverfahrens eröffnet. Der Gesetzentwurf enthält des Weiteren eine Regelung zum Schutz von Mitgliedern von Wohnungsgenossenschaften.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt oder die Landeshaushalte sind nicht zu erwarten.

Durch die Umsetzung der Änderungen im Verbraucherinsolvenz- und im Restschuldbefreiungsverfahren ist mit Einsparungen bei den Ländern zu rechnen. Insbesondere wird sich die Einführung einer Möglichkeit einer vorzeitigen Restschuldbefreiung positiv auf die Kostenentwicklung im Insolvenzverfahren auswirken, da durch die vorgesehene Verfahrensverkürzung Ausgaben eingespart und durch die Einführung von Mindestquoten Einnahmen erhöht werden. Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf verschiedene Maßnahmen zur Verfahrenserleichterung in nicht so bedeutenden Insolvenzsachen (z. B. Schriftlichkeit des Verfahrens, Verzicht auf Berichtstermin) und zur Vermeidung sinnloser Insolvenzverfahren in Fällen, in denen eine Restschuldbefreiung von Anfang an ausgeschlossen ist. Mehrkosten durch die Neueinführung des Insolvenzplanverfahrens in Verbraucherinsolvenzverfahren sind nicht zu erwarten, da dieses lediglich an die Stelle des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens tritt.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Der Gesetzentwurf enthält für Bürgerinnen und Bürger keine neuen inhaltlichen Pflichten, die mit einem Erfüllungsaufwand verbunden wären. Eine Informationspflicht wird abgeschafft, was zu einer Entlastung in Höhe von 20 Minuten pro Fall führt. Dies entspricht einer jährlichen Entlastung für Bürgerinnen und Bürger von rund 36 600 Stunden. Zusätzlich werden rund 55 000 Euro jährliche Sachkosten eingespart. Im Übrigen werden bestehende Pflichten nicht geändert.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Keine.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Für die Anpassung bereits genutzter EDV-Programme können der Verwaltung der Länder einmalig Kosten entstehen, die jedoch nicht beziffert werden können, weil nicht in allen Insolvenzgerichten durchgängig EDV für die Bearbeitung von Insolvenzverfahren eingesetzt wird.

F. Weitere Kosten

Kosten für Wirtschaftsunternehmen entstehen nicht. Vielmehr ist zu erwarten, dass die Möglichkeit einer vorzeitigen Restschuldbefreiung sich positiv auf die Befriedigungsquoten der Gläubiger auswirken kann, weil sie dem Schuldner Anreize setzt, sich verstärkt um eine Gläubigerbefriedigung zu bemühen.

Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

 

Artikel 1 Änderung der Insolvenzordnung

Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

12. Dem § 63 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Beträgt die Differenz des tatsächlichen Werts der Berechnungsgrundlage der Vergütung zu dem der Vergütung zugrunde gelegten Wert mehr als 20 Prozent, so kann das Gericht den Beschluss über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ändern.“

13. § 65 wird wie folgt gefasst:

„§ 65 Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, die Vergütung und die Erstattung der Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters und des Insolvenzverwalters sowie das hierfür maßgebliche Verfahren durch Rechtsverordnung zu regeln.“

Artikel 6 Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung

Die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung vom 19. August 1998 (BGBl. I S. 2205), die zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe c wird nach dem Komma das Wort „oder“ gestrichen.

b) In Buchstabe d wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.

c) Folgender Buchstabe e wird angefügt:

„e) die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist.“

2. In der Überschrift des Zweiten Abschnitts und in § 10 werden jeweils die Wörter „Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren“ durch die Wörter „Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren“ ersetzt.

3. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen nach Satz 1 hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern der Schuldner die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 1“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

4. § 13 wird wie folgt gefasst:

„§ 13 Vergütung des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren
Werden in einem Verfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung die Unterlagen nach § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt, ermäßigt sich die Vergütung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 auf 800 Euro.“

5. In § 17 Absatz 2 wird die Angabe „§ 56 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 56a“ ersetzt.

6. Dem § 19 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 13 Satz 1 dieses Gesetzes] beantragt worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom … [einsetzen: Datum der Ausfertigung und Fundstelle des Gesetzes] am … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 13 Satz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung weiter anzuwenden.“

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Der Gesetzentwurf ermöglicht es Schuldnern erstmals, das Restschuldbefreiungsverfahren vorzeitig nach drei bzw. fünf Jahren zu beenden, wenn sie innerhalb der genannten Zeiträume neben den Verfahrenskosten eine Mindestbefriedigungsquote erfüllen oder zumindest die Kosten des Verfahrens tragen. Der Gesetzentwurf führt damit ein Anreizsystem ein, von dem sowohl Schuldner als auch Gläubiger profitieren können. Gleichzeitig sieht der Entwurf verschiedene Maßnahmen zur Stärkung der Gläubigerrechte vor. Das Restschuldbefreiungsverfahren wird umgestaltet. Hierdurch werden Schwachstellen im geltenden Recht behoben und der Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens Rechnung getragen. Im Verbraucherinsolvenzverfahren wird insbesondere der außergerichtliche Einigungsversuch gestärkt und das gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren durch das Insolvenzplanverfahren ersetzt. Der Gesetzentwurf enthält des Weiteren eine Regelung zum Schutz von Mitgliedern von Wohnungsgenossenschaften.

I. Verkürzung der Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens

III. Wesentliche Änderungen im Restschuldbefreiungsverfahren und im Verbraucherinsolvenzverfahren

2. Änderungen im Verbraucherinsolvenzverfahren

c) Sonstige Änderungen im Verbraucherinsolvenzverfahren und bei der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

Der Gesetzentwurf behält die bisherige Unterscheidung zwischen Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstigen Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen bei, da die Praxis mit ihr vertraut ist und sie sich weitgehend bewährt hat. Allerdings werden die Vorschriften über das vereinfachte Insolvenzverfahren (§§ 311 ff. InsO) grundlegend angepasst. Die Möglichkeit, auf den Berichtstermin zu verzichten, ist künftig in § 29 Absatz 2 InsO-E und damit in den allgemeinen Vorschriften über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geregelt. Danach soll das Gericht in allen kleineren Insolvenzen (§ 5 Absatz 2 InsO) auf den Berichtstermin verzichten. Die Vorschriften der §§ 311 bis 314 InsO werden aufgehoben, weil die bisherigen Erfahrungen gezeigt haben, dass sich die Regelungen nicht bewährt haben.

Der Entwurf sieht eine weitere Änderung hinsichtlich der vom Schuldner mit seinem Antrag vorzulegenden Erklärungen und Unterlagen vor. Künftig sollen vom Schuldner nur noch die Angaben gefordert werden können, die in den amtlichen Formularen ausdrücklich vorgesehen sind. Ziel dieser Präzisierung ist es, den Schuldner vor überzogenen Anforderungen zu schützen, die einzelne Gerichte an einen Schuldnerantrag im Verbraucherinsolvenzverfahren gestellt haben. Kommt der Schuldner der Aufforderung des Gerichts zur Ergänzung seines Antrags innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, gilt sein Antrag auf Eröffnung künftig nicht mehr als zurückgenommen. Vielmehr hat das Insolvenzgericht den Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Dieser Beschluss kann mit einem Rechtsmittel überprüft werden.

Eine weitere Verfahrenserleichterung ist im Hinblick auf die Schriftlichkeit des Verfahrens vorgesehen. Sie beruht auf einer Anregung der Praxis. Bislang kann das Insolvenzgericht in Verbraucherinsolvenz- und anderen Kleinverfahren unter den Voraussetzungen des § 5 Absatz 2 Satz 1 InsO vom Mündlichkeitsprinzip abweichen und die Durchführung des schriftlichen Verfahrens anordnen. Hiervon wird in der Praxis umfassend Gebrauch gemacht. Aus diesem Grund sieht der Entwurf in den Fällen des § 5 Absatz 2 Satz 1 InsO nunmehr die Schriftlichkeit des Verfahrens vor. Hierdurch entfällt in der Mehrzahl der Fälle der bislang erforderliche Beschluss. Das Insolvenzgericht kann jedoch anordnen, dass das Verfahren oder einzelne seiner Teile mündlich durchgeführt werden, wenn dies nach § 75 InsO erforderlich oder zur Förderung des Verfahrensablaufs angezeigt ist.

Erstmals wird die Möglichkeit der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, die bislang in der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vorgesehen war, nebst den für die Vergütung maßgeblichen Voraussetzungen gesetzlich geregelt. Hierdurch entsteht größere Rechtssicherheit bei allen Beteiligten des Insolvenzverfahrens. Gleichzeitig wird die Möglichkeit der Abänderung von Vergütungsbeschlüssen für den Fall gesetzlich geregelt, dass sich nach deren Festsetzung eine wesentliche Abweichung der der Vergütung zugrunde gelegten Bemessungsgrundlage von der tatsächlichen Bemessungsgrundlage herausstellt.

Die funktionelle Zuständigkeit des Richters nach Maßgabe von § 18 Absatz 1 Nummer 1 des Rechtspflegergesetzes, die sich in der Praxis bewährt hat, bleibt bestehen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung der Insolvenzordnung – InsO)

Zu Nummer 12 (Änderung von § 63)

Der angefügte Absatz 3 regelt erstmals in der Insolvenzordnung, dass der vorläufige Insolvenzverwalter eine gesonderte Vergütung erhält. Dabei entspricht Satz 1 im Wesentlichen dem bisherigen § 11 Absatz 1 Satz 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV). Satz 2 umschreibt die wesentlichen Grundlagen für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, die bislang in § 11 Absatz 1 Satz 2 InsVV geregelt war. Satz 3 stellt klar, auf welches Vermögen sich die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Die gesetzliche Anerkennung des Vergütungsanspruchs des vorläufigen Insolvenzverwalters führt angesichts der Bedeutung der vorläufigen Insolvenzverwaltung für das Vergütungsaufkommen des damit befassten Personenkreises zu größerer Rechtssicherheit; gleichzeitig wird an dem Grundsatz festgehalten, dass der gesetzlich festgeschriebene Regelsatz über- oder unterschritten werden kann.

Absatz 3 Satz 4 enthält eine Regelung, die eine Abänderung des Beschlusses über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters erlaubt, wenn die Differenz zwischen dem tatsächlichen Wert der Berechnungsgrundlage für die Vergütung und dem Wert, der der Vergütung zugrunde gelegt wird, mehr als 20 Prozent beträgt. Das Gericht kann die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters sowohl erhöhen als auch reduzieren. Die vorgenannte Bestimmung war bisher in § 11 Absatz 2 Satz 2 InsVV enthalten. Hiergegen wurde eingewandt, dass § 65 InsO für eine Abänderungsbefugnis des Gerichts keine Ermächtigungsgrundlage enthalte. Dies erscheint zwar zweifelhaft, weil § 65 InsO eine umfassende Regelungskompetenz für die Vergütung im Insolvenzverfahren vorsieht, die das der Vergütungsfestsetzung zugrunde liegende Verfahren mit umfasst. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit wird nun die Abänderungsbefugnis des Insolvenzgerichts gesetzlich geregelt.

Zu Nummer 13 (Änderung von § 65)

Die erstmalige Aufnahme des Vergütungsanspruchs des vorläufigen Insolvenzverwalters sowie der Grundzüge der hierfür maßgeblichen Berechnung in das Gesetz machen eine Ergänzung der Verordnungsermächtigung für die nähere Ausgestaltung der Vergütung (§ 11 InsVV) erforderlich.

Bisher kann zweifelhaft sein, ob die Verordnungsermächtigung nicht nur für den Erlass von Vorschriften zur Festsetzung der Vergütung und Auslagen gilt, sondern auch für die Schaffung von Bestimmungen über das hierfür notwendige Verfahren. Die Änderung dehnt die Verordnungsermächtigung aus Gründen der Rechtssicherheit auch auf das Festsetzungsverfahren aus.

Zu Artikel 6 (Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung – InsVV)

Zu Nummer 1 (Änderung von § 3)

Für Kleinverfahren bestehen nach Maßgabe von § 5 Absatz 2 InsO-E Verfahrenserleichterungen. Die geringeren Anforderungen für den Verwalter sollen durch einen Abschlag bei der Vergütung berücksichtigt werden können.

Zu Nummer 2 (Änderung der Überschrift des Zweiten Abschnitts und von § 10)

Die Änderung der Überschrift des Zweiten Abschnitts und von § 10 InsVV trägt dem Wegfall des bisher in den §§ 312 bis 314 InsO geregelten vereinfachten Insolvenzverfahrens Rechnung.

Zu Nummer 3 (Änderung von § 11)

Mit Bezug auf § 11 Absatz 2 Satz 2 InsVV sind Zweifel aufgekommen, ob § 65 InsO für die Regelung der Befugnis des Insolvenzgerichts, Beschlüsse über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters abzuändern, eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage ist. Zwar stellt § 65 InsO nach überwiegender Ansicht auch für Bestimmungen über das Verfahren der Vergütungsfestsetzung eine geeignete Ermächtigungsgrundlage dar. Aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit wird der Regelungsgehalt des geltenden § 11 Absatz 2 Satz 2 InsVV wie auch von § 11 Absatz 1 Satz 1 und 2 InsVV jedoch in § 63 Absatz 3 InsO übernommen. § 11 InsVV ist entsprechend anzupassen.

Zu Nummer 4 (Änderung von § 13)

Das Zurückbleiben der Vergütung im Verbraucherinsolvenzverfahren, in welchem Unterlagen nach § 305 Absatz 1 Nummer 1 InsO-E von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt worden sind, beruht auf dem im Vergleich zum Regelinsolvenzverfahren geringeren Aufwand für den Insolvenzverwalter. Es ist gerechtfertigt, die Mindestregelvergütung unter den Voraussetzungen des § 13 InsVV von 1 000 Euro auf 800 Euro zu reduzieren.

Zu Nummer 5 (Änderung von § 17)

Die Änderung dient der Korrektur eines redaktionellen Versehens im Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582).

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