Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Euro im Berufsrecht der Rechtspflege, in Rechtspflegegesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit und in Gesetzen des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts
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Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Euro im Berufsrecht der Rechtspflege, in Rechtspflegegesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit und in Gesetzen des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts
(BT-Drs. 14/6371 – Auszug)
A. Zielsetzung
Die Einführung des Euro erfordert bis zum Ende der Übergangszeit am 31. Dezember 2001 in zahlreichen Justizgesetzen sowie in Gesetzen des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts weitgehend technische Umstellungen von in diesen Gesetzen in Deutsche Mark genannten Wertangaben auf Angaben in Euro-Beträgen.
B. Lösung
Diese Umstellung schlägt dieser Gesetzentwurf vor, soweit sie nicht wegen eines besonderen Sachzusammenhangs in einem anderen Gesetzgebungsvorhaben erfolgt, etwa im Zusammenhang mit Novellen zur Reform der Pfändungsfreigrenzen, des zivilgerichtlichen Verfahrens oder der Verwaltungsgerichtsordnung.
Die Umstellung auf Euro-Beträge ist verbunden mit einer unverzichtbaren funktionsorientierten, praxisgerechten Glättung der bei einer kursgenauen Umrechnung sich ergebenden ungeraden Beträge (Glättung sog. Signalbeträge; vgl. Vierter Bericht der Bundesregierung „Die Einführung des Euro in Gesetzgebung und öffentlicher Verwaltung“ vom 5. Juli 2000, Ziffern 36 ff.).
C. Alternativen
Keine
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
Die Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte sind gering und im Einzelnen nicht quantifizierbar.
Spezialgesetzliche Wertgrenzen in Bußgeld- und Zwangsgeldvorschriften sowie die allgemeinen Rahmengrößen für die Geldstrafe, die Geldbuße und das Verwarnungsgeld werden als Signalbeträge durch Halbierung des DM-Betrages umgestellt. Die damit verbundene Verminderung der Höchstbeträge um 2,2 % könnte rechnerisch zu geringeren Einnahmen der öffentlichen Haushalte führen. Da jedoch in der Praxis die zulässigen Höchstbeträge nur in seltenen Fällen ausgeschöpft werden, sind im Ergebnis nennenswerte Mindereinnahmen nicht zu erwarten. Mindereinnahmen, die sich deshalb ergeben, weil in der Praxis Buß- und Zwangsgelder in gleich gelagerten Fällen durch eine Halbierung der DM-Beträge in Euro festgesetzt werden, sind nicht durch die Neufestsetzung der Wertgrenzen, sondern durch die Einführung des Euro als einzige Währung veranlasst.
Die Anhebung der allgemeinen Rahmenbeträge für Ordnungs- und Zwangsgelder dürfte zu Mehreinnahmen führen, deren Höhe jedoch nicht abschätzbar ist.
Die Erhöhung des Haftentschädigungsbetrages von 20 DM auf 11 Euro wird die öffentlichen Haushalte voraussichtlich nicht mit nennenswerten Kosten belasten.
Gebühren und Kostenbeträge werden so neu festgesetzt, dass Mindereinnahmen infolge einer 2 : 1-Umstellung bei einzelnen Tatbeständen durch Anhebung anderer Gebühren und Kostenbeträge im zugehörigen Bereich ausgeglichen werden. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte sind insofern nicht zu erwarten.
Durch die Halbierung der Schwellenwerte für Rechtsbehelfe werden die Möglichkeiten, einen Rechtsbehelf einzulegen, geringfügig erweitert. Die hierdurch entstehenden Kosten sind nicht quantifizierbar.
Durch die Umstellung auf Euro entsteht kein gesonderter Vollzugsaufwand, der über den allgemein mit der Einführung des Euro in Verwaltung und Justiz begründeten Umstellungsaufwand hinausgeht.
E. Sonstige Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
…
Artikel 12 – Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung
(FNA: 311-13-1)
Die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung vom 19. August 1998 (BGBl. I S. 2205) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt gefasst:
§ 2 InsVV – Regelsätze
(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel
1. von den ersten 25.000 Euro der Insolvenzmasse 40 vom Hundert,
2. von dem Mehrbetrag bis zu 50.000 Euro 25 vom Hundert,
3. von dem Mehrbetrag bis zu 250.000 Euro 7 vom Hundert,
4. von dem Mehrbetrag bis zu 500.000 Euro 3 vom Hundert,
5. von dem Mehrbetrag bis zu 25.000 000 Euro 2 vom Hundert,
6. von dem Mehrbetrag bis zu 50.000 000 Euro 1 vom Hundert,
7. von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,5 vom Hundert.
(2) Die Vergütung soll in der Regel mindestens 500 Euro betragen.
2. In § 8 Abs. 3 wird die Angabe „500 Deutsche Mark“ durch die Angabe „250 Euro“ ersetzt.
3. In § 12 Abs. 3 werden
a) die Angabe „500 Deutsche Mark“ durch die Angabe „250 Euro“ und
b) die Angabe „250 Deutsche Mark“ durch die Angabe „125 Euro“ ersetzt.
4. In § 13 Abs. 1 Satz 3 werden
a) die Angabe „500 Deutsche Mark“ durch die Angabe „250 Euro“ und
b) die Angabe „200 Deutsche Mark“ durch die Angabe „100 Euro“ ersetzt.
5. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Treuhänder erhält
1. von den ersten 25 000 Euro 5 vom Hundert,
2. von dem Mehrbetrag bis 50 000 Euro 3 vom Hundert und
3. von dem darüber hinausgehenden Betrag 1 vom Hundert.“
b) In Absatz 3 wird die Angabe „200 Deutsche Mark“ durch die Angabe „100 Euro“ ersetzt.
6. In § 15 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „25 Deutsche Mark“ durch die Angabe „15 Euro“ ersetzt.
7. In § 17 wird die Angabe „50 und 100 Deutsche Mark“ durch die Angabe „25 und 50 Euro“ ersetzt.
…
Artikel 28 – Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
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