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Die Bemessung der besonderen Insolvenzverwaltervergütung für die Geltendmachung von Ansprüchen nach §§ 92, 93 InsO

Die Bemessung der besonderen Insolvenzverwaltervergütung für die Geltendmachung von Ansprüchen nach §§ 92, 93 InsO

Richter am Amtsgericht Dr. Thorsten Graeber*

Neben den Aufgaben der Sicherung und Verwertung der Insolvenzmasse gemäß §§ 80, 148, 159 InsO weist die Insolvenzordnung dem Insolvenzverwalter durch §§ 92 und 93 InsO die besondere Aufgabe zu, Gesamtschadensansprüche und Ansprüche aus der persönlichen Haftung eines Gesellschafters für Verbindlichkeiten der Gesellschaft geltend zu machen. Die Durchsetzung solcher Ansprüche gehört nicht zu den Umständen, die normalerweise in einem Insolvenzverfahren auftreten. Insbesondere in Fällen, in denen ein Insolvenzverwalter durch die Erfüllung dieser Aufgaben mehr als nur unerheblich belastet wird, stellt sich die Frage, wie die Tätigkeiten und Belastungen aus den Aufgaben nach §§ 92 und 93 InsO systemgerecht und angemessen zu vergüten sind. Dies soll nachfolgend behandelt werden.

I. Die Geltendmachung von Gesamtschadensersatzansprüchen im Sinne von § 92 InsO durch den Insolvenzverwalter

Während der Insolvenzverwalter sich im Übrigen um die Realisierung und Verwertung der Insolvenzmasse im Sinne von § 35 InsO zu bemühen hat, wird ihm über § 92 InsO die besondere Aufgabe zugewiesen, gemeinschaftliche Ansprüche von Insolvenzgläubigern, die nicht der Insolvenzmasse und nicht dem Insolvenzschuldner zustehen, geltend zu machen. Diese Aufgabenübertragung ist für die Dauer des Insolvenzverfahrens damit verbunden, dass die eigentlich berechtigten Gläubiger gehindert sind, diese Ansprüche selbst zu verfolgen. Die Regelung des § 92 InsO mit seiner Zuweisung des Rechts zur Geltendmachung solcher Ansprüche an den Insolvenzverwalter dient damit der Gleichbehandlung der Gläubiger und vermeidet, dass sich einzelne Gläubiger evtl. einen Vorteil durch einen schnelleren Zugriff auf Haftungsvermögen verschaffen könnten.

Bei den Ansprüchen im Sinne des § 92 InsO handelt es sich nicht nur Ansprüche, die allen Insolvenzgläubigern zustehen, sondern auch um Ansprüche, die nur zu Gunsten eines Teils der Insolvenzgläubiger geltend gemacht werden können.[1] Dementsprechend ist der Erlös aus der Geltendmachung der Ansprüche nach § 92 InsO nicht zwingend wie die Insolvenzmasse an alle Insolvenzgläubiger zu verteilen. Dieser Erlös stellt auch keine Insolvenzmasse im Sinne des § 35 InsO dar. Würde es sich bei den Ansprüchen nach § 92 InsO um Insolvenzmasse handeln, bedürfte es der Regelung des § 92 InsO nicht, da dann die Aufgabe zur Geltendmachung der entsprechenden Ansprüche bereits mit dem Insolvenzbeschlag dem Insolvenzverwalter zufallen würde. Daher ist der Erlös aus der Geltendmachung von Ansprüchen i.S.v. § 92 InsO gesondert von der Insolvenzmasse zu verwalten.[2] Beruhen diese Ansprüche auf unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen und stehen diese zudem unterschiedlichen Personen zu, kann sogar eine Bildung mehrerer Sondermassen erforderlich sein.[3] Dagegen bedürfte es einer Separierung vielleicht nicht, wenn der entsprechende Erlös allen Insolvenzgläubigern gemeinsam zusteht.[4]

In allen Insolvenzverfahren stellt die Verfolgung der Ansprüche nach § 92 InsO eine besondere, außerhalb der Regelaufgaben liegende Belastung dar, welche vergütungsrechtlich in einer angemessenen Weise zu honorieren ist. Weder die InsO noch die InsVV sehen für diese Besonderheit eine Vergütungsregelung vor. In gleicher Weise ungeregelt ist die Frage, ob aus den Erlösen nach § 92 InsO die Kosten des Insolvenzverfahrens, sonstige Masseverbindlichkeiten oder zumindest die aus der Realisierung dieser Erlöse resultierenden Kosten befriedigt werden können bzw. dürfen.[5] An dieser Stelle soll einzig und allein behandelt werden, wie die damit zusammenhängenden Tätigkeiten und Belastungen des Insolvenzverwalters in angemessener Weise vergütungsrechtlich zu werten sind. Die Frage, wie diese Sondermasse im Übrigen innerhalb eines Insolvenzverfahrens Verwendung finden kann, wird außer Betracht gelassen.

1. Sind die Gesamtschadensersatzansprüche gemäß § 92 InsO in der Berechnungsgrundlage der Verwaltervergütung zu berücksichtigen?

Die Vergütung eines Insolvenzverwalters bemisst sich gemäß § 1 InsVV auf der Basis des Wertes der Insolvenzmasse. Entsprechend § 35 InsO wird die Insolvenzmasse allerdings nur aus dem Vermögen des Insolvenzschuldners gebildet. Bei den nach § 92 InsO dem Insolvenzverwalter zur Realisierung zugewiesenen Ansprüche handelt es sich jedoch um Forderungen, die geschädigten Gläubigern zustehen und nicht um Forderungen, die daneben oder zusätzlich auch dem Insolvenzschuldner zugewiesen wären und daher auch nicht um Insolvenzmasse i. S. d. § 35 InsO.[6] Dies spricht gegen eine Einbeziehung der über § 92 InsO realisierten Werte in der Berechnungsgrundlage der Vergütung eines Insolvenzverwalters.[7]

a. Sonderfall: Die Erlöse aus § 92 InsO sind wie Insolvenzmasse zu verteilen

In besonderen Konstellationen können die von § 92 InsO umfassten Ansprüche allen Insolvenzgläubigern gemeinsam zustehen, so dass der Erlös hieraus in gleicher Weise auf die Insolvenzgläubiger zu verteilen ist, wie die realisierte Insolvenzmasse des § 35 InsO. Insbesondere bei einem Gesamtschadensersatzanspruch gemäß § 92 S. 2 InsO gegen den Insolvenzverwalter wird es sich oft, aber nicht zwingend um einen Anspruch aller Insolvenzgläubiger handeln. Diese Gleichbehandlung könnte dafür sprechen, den Erlös aus § 92 InsO schlicht der Insolvenzmasse zuzuführen[8] und im weiteren die Belastungen des Insolvenzverwalters gegebenenfalls über einen Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 InsVV auszugleichen.

Es darf jedoch nicht übersehen werden, dass eine Erhöhung des Wertes der Insolvenzmasse bei einer Auskehrung des Realisierungserlöses aus § 92 InsO in die Insolvenzmasse zu einer Erhöhung des Berechnungswertes nach § 1 InsVV und somit zu einer Erhöhung der Regelvergütung des § 2 InsVV führt. Insbesondere in Verfahren mit nicht unerheblichen Zuschlägen gemäß § 3 Abs. 1 InsVV würde diese Erhöhung der Regelvergütung zu einer beachtenswerten Erhöhung der Vergütung des Insolvenzverwalters für seine Aufgaben außerhalb des § 92 InsO führen. Ausgehend von der gesetzgeberischen Entscheidung, die Werte des § 92 InsO nicht automatisch als Insolvenzmasse zu behandeln, erscheint es fraglich, ob es angemessen wäre, die Vergütung des Insolvenzverwalters für seine Tätigkeit im Insolvenzverfahren (ohne Betrachtung der Belastungen aus § 92 InsO) höher anzusetzen, wenn er erfolgreich Ansprüche aus § 92 InsO durchsetzen konnte.

Zwar könnte es sein, dass die auf diese Weise bewirkte Erhöhung der Gesamtvergütung auch die besonderen Belastungen in Zusammenhang mit den Aufgaben nach § 92 InsO angemessen abdeckt, doch wird dies nicht automatisch der Fall sein. Mindestens zur Prüfung der Angemessenheit wäre daher auch bei einer solchen Handhabung eine Vergleichsrechnung ähnlich der in Fällen einer Massenmehrung vorzunehmen. Dies spricht dafür, zumindest vergütungsrechtlich die Erlöse nach § 92 InsO generell bei der Ermittlung des Wertes der Berechnungsgrundlage entsprechend § 1 InsVV außer Betracht zu lassen. Die Bemessung der angemessenen Vergütung des Insolvenzverwalters für seine Tätigkeiten nach § 92 InsO sollte daher nur ohne eine Erhöhung der Regelvergütung selbst erfolgen, um der Unterscheidung des Gesetzgebers zwischen Insolvenzmasse und Ansprüchen nach § 92 InsO gerecht zu werden.

b. Regelfall: Die Verteilung der Erlöse nach § 92 InsO weicht von der Verteilung der Insolvenzmasse ab

In den meisten Fällen sind die über § 92 InsO realisierten Beträge nicht automatisch entsprechend dem normalen Verteilungsverzeichnis an alle Insolvenzgläubiger auszukehren. So es sich beispielsweise einen Haftungsanspruch aus einer Insolvenzverschleppung handelt, sind gesetzliche Neugläubiger, welche keinen eigenen Quotenschaden erlitten haben, nicht bei der Verteilung zu berücksichtigen.[9] In einem solchen Fall würde eine Zurechnung der Erlöse aus § 92 InsO zur Insolvenzmasse dazu führen, dass auch diejenigen Gläubiger, welche an den Erlösen nach § 92 InsO nicht beteiligt werden, wirtschaftlich betrachtet diese Tätigkeit des Insolvenzverwalters mitfinanzieren müssten, da eine Erhöhung des Wertes der Berechnungsgrundlage eine Erhöhung der Regelvergütung bewirkt, welche mit einer geringeren Befriedigung aller Insolvenzgläubiger verbunden ist. Unabhängig von der Frage der Bemessung der angemessenen Vergütung des Insolvenzverwalters für seine Tätigkeiten im Sinne des § 92 InsO dürfte eine Lösung, welche unbeteiligte Gläubiger belastet, als unangemessen zu beurteilen sein.

Im Ergebnis sind die Erlöse aus den Ansprüchen nach § 92 InsO daher vergütungsrechtlich nicht in der Berechnungsgrundlage der Verwaltervergütung gemäß § 1 InsVV zu berücksichtigen.

2. Berücksichtigung der Tätigkeiten und Belastungen des Insolvenzverwalters aus den Aufgaben nach § 92 InsO über einen Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 InsVV?

Die Separierung des Erlöses aus den Ansprüchen nach § 92 InsO gegenüber der Insolvenzmasse bewirkt, dass die Regelvergütung des Insolvenzverwalters nach § 2 InsVV nicht gegenüber einem Verfahren ohne solche Ansprüche erhöht wird. Damit ist jedoch noch nicht automatisch verbunden, dass die Tätigkeiten und Belastungen des Insolvenzverwalters in Zusammenhang mit seinen Aufgaben nach § 92 InsO nicht durch einen angemessenen Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 InsVV honoriert werden könnten. Hiervon und auch von der Höhe des Zuschlages nach § 3 Abs. 1 InsVV unabhängig ist die Frage, wer diese besondere Vergütung zu tragen hat. Dies wird gesondert zu behandeln sein (s.u.).

Bei der Betrachtung, wie die Tätigkeiten und Belastungen des Insolvenzverwalters im Rahmen des § 92 InsO honoriert werden können, ist zu berücksichtigen, dass es sich nach der Wertung des Gesetzgebers durch die Zuordnung der Aufgaben nach § 92 InsO auf den Insolvenzverwalter um verfahrensspezifische Besonderheiten eines Insolvenzverfahrens handelt. Diese sind nach der Wertung aus § 63 InsO grundsätzlich entsprechend den Regeln der InsVV zu bemessen. Es dürfte daher angemessen sein, diese Tätigkeiten und Belastungen, die nur einen Insolvenzverwalter betreffen können, mit den Möglichkeiten des insolvenzrechtlichen Vergütungsrechts angemessen zu honorieren. Als Zentralnorm für eine angemessene Berücksichtigung dieser Besonderheit bietet sich allein § 3 Abs. 1 InsVV an.

Die Anwendung der Erhöhungsmöglichkeiten des § 3 Abs. 1 InsVV in normalen Insolvenzverfahren führt bereits bei Berücksichtigung üblicher Erhöhungskriterien eines Insolvenzverfahrens zu erheblichen Schwierigkeiten und gelegentlichen Fehlfestsetzungen. Durch die Verknüpfung des Zuschlages nach § 3 Abs. 1 InsVV mit der Regelvergütung des § 2 InsVV stellt ein Vergütungszuschlag um einen bestimmten Prozentsatz wirtschaftlich betrachtet je nach dem einen unterschiedlichen Wert dar, ob es sich um ein Insolvenzverfahren mit einer reichhaltigen oder einer geringwertigen Insolvenzmasse handelt.[10] Dies wird von den Anwendern der InsVV oft nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt. So gewähren die Insolvenzgerichte beispielsweise bei dem allgemein anerkannten Zuschlagsargument der großen Gläubigeranzahl[11] Zuschläge nicht nur in unterschiedlicher Prozenthöhe, sondern auch in unterschiedlichen Eurobeträgen, obwohl angenommen werden kann, dass sich die Belastung eines Insolvenzverwalters aus einer großen Anzahl von Gläubigern nicht dadurch steigert, dass die Masse werthaltiger wird.[12] Beispielsweise gewährte das Landgericht Passau[13] insoweit einen Zuschlag um 50 %, während das Amtsgericht Göttingen[14] einen Zuschlag von 750 % angemessen hielt. Die Insolvenzverwalter hatten sich dabei mit 30 (Kreditinstituten) bzw. 160.000 Insolvenzgläubigern zu befassen. Aufgrund der unterschiedlichen Werte der Insolvenzmassen errechnete sich ein Zuschlagsbetrag pro Gläubiger von 395,93 € (Passau) bzw. 4,09 € (Göttingen). Diese Differenz des Zuschlags pro Gläubiger zeigt, wie problematisch eine Zuschlagsgewährung allein durch Bemessung eines Prozentsatzes entsprechend § 3 Abs. 1 InsVV sein kann, wenn es sich um einen Umstand handelt, der durch den Wert der Insolvenzmasse nicht beeinflusst wird.

Auch die Aufgaben und Belastungen des Insolvenzverwalters aus § 92 InsO werden nicht von dem Wert der Insolvenzmasse beeinflusst. Der Wert der Ansprüche im Sinne des § 92 InsO steht in keinerlei Relation zu dem Wert der Insolvenzmasse. Daher würde eine Anknüpfung der Vergütung des Insolvenzverwalters für seine Tätigkeiten in Zusammenhang mit § 92 InsO an die Regelvergütung des entsprechenden Insolvenzverfahrens fast ausnahmslos zu einem willkürlichen und unangemessenen Ergebnis führen. Eine angemessene Vergütung des Insolvenzverwalters ist daher insbesondere in diesem Fall losgelöst vom Wert der Insolvenzmasse und der Höhe der Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV zu bemessen.

3. Orientierung eines Zuschlags gemäß § 3 Abs. 1 InsVV an Marktpreisen?

In verschiedenen Aufgabenbereichen innerhalb eines Insolvenzverfahrens übernimmt ein Insolvenzverwalter Tätigkeiten, welche außerhalb eines Insolvenzverfahrens in gleicher Weise auszuüben und dort nach speziellen Vergütungsregeln zu honorieren sind. Die Verknüpfung der InsVV mit § 63 InsO stellt die Vergütungsbemessung in jedem Fall unter das Primat der Angemessenheit. Als angemessen könnte es angesehen werden, einem Insolvenzverwalter, der eine bestimmte Tätigkeit ausübt, hierfür eine Vergütung zuzusprechen, die er außerhalb des Insolvenzverfahrens nach allgemeinen Regeln hierfür erhalten würde, so keine wesentlichen Abweichungen zu berücksichtigen sind.[15]

Dieser Gedanke findet sich bereits in der Regelung des § 5 InsVV. Nach § 5 InsVV ist es angemessen, eine Tätigkeit, die ein Insolvenzverwalter einem externen Spezialisten übertragen könnte, auch beim Insolvenzverwalter, der diese Tätigkeit selbst ausübt, in gleicher Weise nach Marktpreisen zu honorieren. Ein Insolvenzverwalter, der sich dazu entscheidet, sein besonderes Spezialwissen in einem Insolvenzverfahren einzusetzen, soll nicht schlechter honoriert werden, als der externe Spezialist, dessen Tätigkeit nach Marktpreisen zu vergüten wäre.

Dieser Gedanke kann für die Tätigkeit eines Insolvenzverwalters bei der Durchsetzung von Ansprüchen im Sinne des § 92 InsO jedoch nicht herangezogen werden. Zwar gehört das Ermitteln, Beurteilen und Durchsetzen von Schadensersatzansprüchen zu der Kerntätigkeit eines Rechtsanwalts, doch kann hierfür kein vergleichbarer Marktpreis ermittelt werden. Die in Zusammenhang mit der Ermittlung und Durchsetzung von Ansprüchen im Sinne des § 92 InsO entstehenden Anforderungen sind regelmäßig derartig komplex, dass ein Insolvenzverwalter, der diese Aufgabe einem Externen übertragen möchte, keinen Rechtsanwalt finden wird, der bereit wäre, diese Aufgaben zur einem RVG-Honorar zu übernehmen. Vielmehr bedürfte es in Regel der Vereinbarung eines Sonderhonorars oder einer Stundenvereinbarung. Da die hierdurch entstehenden Kosten in einem Insolvenzverfahren nicht auf ihre Marktüblichkeit hin kontrolliert werden können, unterbleibt in der Praxis eine solche Delegation zumeist, was wiederum die Entwicklung eines Marktpreises verhindert.

Darüber hinaus darf nicht übersehen werden, dass die Aufgaben eines Insolvenzverwalters im Rahmen des § 92 InsO über die eines beauftragten Rechtsanwalts hinausgehen. Die Aufgaben und Belastungen eines Insolvenzverwalters aus § 92 InsO sind mit denen eines Regelinsolvenzverfahrens vergleichbar. Auch die Forderungen der im Sinne des § 92 InsO berechtigten Gläubiger sind zu prüfen, ein der Tabelle vergleichbares Verzeichnis zu führen, der Anspruch des § 92 InsO zu verwerten und der Erlös nach Berichtigung aller Kosten gesondert zu verteilen. Eine Vergütung nach dem RVG kann dies nicht ausreichend berücksichtigen.

Die Parallelität in den Aufgaben und Tätigkeiten zwischen dem Regelinsolvenzverfahren und dem Sonderbereich gem. § 92 InsO spricht dafür, in beiden Bereichen die jeweilige Vergütung nach den Regeln der InsVV zu bemessen. Dabei sollten die Aufgaben und Belastungen des Insolvenzverwalters aus dem Bereich des § 92 InsO ebenso keinerlei Auswirkungen auf das Regelinsolvenzverfahren haben wie umgekehrt das Regelinsolvenzverfahren selbst nicht die Vergütung für die Tätigkeiten und Aufgaben (mit-)zubestimmen hat. Zwar handelt der Insolvenzverwalter im Bereich des § 92 InsO nur dank seiner Bestellung in dem zugrundeliegenden Insolvenzverfahren, doch rechtfertigt es dieser formalrechtliche Zusammenhang nicht, seine diesbezügliche Vergütung von dem Ergebnis des Regelinsolvenzverfahrens abhängig zu machen. Dies ergibt sich schon aus der Betrachtung eines nicht ungewöhnlichen Beispielfalls: Über das Vermögen einer Gesellschaft konnte auf der Basis einer Insolvenzmasse von 4.000 € eröffnet werden. Der Insolvenzverwalter hatte dabei Ansprüche aus §§ 92, 93 InsO mit einem Wert von 40.000.000 € realisieren. Eine Regelvergütung bei einer Masse von 4.000 € beträgt netto 1.600 €, bei einer Masse von 40.000.000 € jedoch 677.750 €. Eine angemessene Vergütung des Insolvenzverwalters für seine Tätigkeiten und Belastungen in Zusammenhang mit seinen Aufgaben gem. §§ 92, 93 InsO kann weder aus der Insolvenzmasse finanziert werden noch in sinnvoller Weise durch einen Zuschlag in Höhe eines Vielfachen der Regelvergütung festgesetzt werden.

Angemessen, transparenter und nachvollziehbarer ist es, die Aufgaben und Tätigkeiten eines Insolvenzverwalters nach §§ 92, 93 InsO wie eine Tätigkeit in einem separaten Insolvenzverfahren vergütungsrechtlich zu behandeln. Der Aufgabenbereich aus §§ 92, 93 InsO wäre dazu zumindest für die Vergütungsfestsetzung als eigenes, gesondertes Insolvenzverfahren zu behandeln. An Stelle der Insolvenzmasse tritt dabei der Wert der realisierten Ansprüche gemäß §§ 92, 93 InsO. Da den Insolvenzverwalter auch in diesem Bereich die Aufgaben der Forderungsprüfung, Führung eine Tabelle und Verteilung obliegen, ist der Ansatz einer hieraus gewonnenen Regelvergütung gemäß § 2 InsVV regelmäßig angemessen. In Fällen, in denen feststellbar ist, dass die in normalen Regelinsolvenzverfahren gewonnenen Informationen die Tätigkeit im Sonderbereich nach §§ 92, 93 InsO erleichtern, könnte eine Reduzierung um 10 % angemessen erscheinen.

Eine Bemessung der angemessenen Vergütung eines Insolvenzverwalters für seine Tätigkeiten und Belastungen im Bereich der §§ 92, 93 InsO mit einem Regelsatz gemäß § 2 Abs. 1 InsVV auf der Basis des Wertes der realisierten Ansprüche wird den Besonderheiten eines jeden Insolvenzverfahrens sicherlich nicht gerecht. Verfahren, bei denen in diesem Bereich besonders zahlreiche Ansprüche zu prüfen und geltend zu machen sind bzw. Verfahren, in denen besonders viele Berechtigte aus der Sondermasse zu befriedigen sind, bedingen eine Erhöhung gemäß § 3 Abs. 1 InsVV, wie auch Verfahren mit besonders wenig Belastungen einen Abschlag im Sinne von § 3 Abs. 2 InsVV notwendig erscheinen lassen. Wie auch bei der Bemessung von Zu- und Abschlägen gemäß § 3 InsVV in normalen Regelinsolvenzverfahren bedarf es für die Feststellung einer Abweichung eine Umschreibung eines Standardfalls. Entsprechend der unzureichenden Behandlung der aus §§ 92, 93 InsO herrührenden Probleme existiert auch keine aus der Praxis gewonnene Umschreibung eines Normalfalls im Sinne des §§ 92, 93 InsO. Dieser kann und sollte jedoch zur Vereinheitlichung dahingehend umschrieben werden, dass dem Insolvenzverwalter insoweit die Geltendmachung von 20 einzelnen Ansprüchen sowie die Erlösverteilung an 20 Berechtigte obliegt. Weicht der Einzelfall hiervon in erheblicher Weise ab, wäre die Regelvergütung auf der Basis des Wertes der realisierten Sondermasse in angemessener Weise herauf- oder herabzusetzen. Die so gewonnene Netto-Vergütung ist um eine eigene Auslagenpauschale entsprechend § 8 Abs. 3 InsVV und die entsprechende Umsatzsteuer gemäß § 7 InsVV zu ergänzen. Auch die Regelung der Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV gilt für diese Sondervergütung uneingeschränkt. Entlastungen des Insolvenzverwalters durch die Beauftragung von externen Dienstleister sind auch in diesem Bereich nach den gleichen Grundsätzen auf die Sondervergütung je nachdem anzurechnen, ob der Insolvenzverwalter dadurch von Tätigkeiten und Belastungen befreit wurden, die bereits mit der Sonder-Regelvergütung honoriert wurden oder nicht.

4. Kostenschuldner der Vergütung des Insolvenzverwalters für seine Tätigkeiten im Rahmen des § 92 InsO

Die Insolvenzordnung als auch die InsVV gehen davon aus, dass die Vergütung des Insolvenzverwalters ausschließlich aus der Insolvenzmasse finanziert und dementsprechend wirtschaftlich von den Insolvenzgläubigern getragen wird. Während der Amtstätigkeit darf ein Insolvenzverwalter keine Honorare von Verfahrensbeteiligten erhalten[16] und selbstverständlich auch keine entsprechenden Verträge mit diesen abschließen. Bei einer Beibehaltung dieses Grundsatzes würde die Sondervergütung des Insolvenzverwalters für seine Aufgaben gemäß § 92 InsO von der Gläubigergemeinschaft zu tragen sein, ohne dass diese gleichzeitig in gleicher Weise von dem Ergebnis seiner Bemühungen profitieren würde. Dies führt zu Bedenken, ob dieser Grundsatz der Finanzierung der Vergütung des Insolvenzverwalters aus der Insolvenzmasse auch in dieser Fallkonstellation angemessen ist.

Eine Regelung, wonach die zum Schadensersatz gemäß § 92 InsO verpflichteten Personen die im Insolvenzverfahren entstehenden besonderen Kosten zu tragen hätten, existiert nicht. Zwar könnten diese Personen im Einzelfall als verpflichtet anzusehen sein, bestimmte Kosten aus der Rechtsverfolgung gegen sie als weitere Schadensersatzposition zu tragen, doch führt dies nur zu einer Veränderung der Höhe der Ansprüche nach § 92 InsO und nicht automatisch dazu, dass diese Verpflichteten einzeln oder gemeinsam die gesamte Sondervergütung des Insolvenzverwalters aus § 92 InsO zu tragen hätten. Dies wäre auch insbesondere dann problematisch, wenn einzelne Verpflichtete ihre Leistungen sofort erbringen, während andere Verpflichtete erst nach einem streitigen Verfahren im Wege der Zwangsvollstreckung herangezogen werden können.

Gleichwohl scheint es sehr überzeugend zu sein, die Sondervergütung des Insolvenzverwalters für seine Aufgaben und Tätigkeiten gemäß § 92 InsO aus dem Erlös dieser Tätigkeit zu finanzieren.[17] Die insoweit berechtigten Gläubiger würden damit nur den um die entsprechenden Kosten reduzierten Erlös erhalten und wirtschaftlich betrachtet die Ihnen zugutekommende Tätigkeit des Insolvenzverwalters selbst finanzieren. Eine dies ermöglichende Rechtsnorm ist jedoch in der Insolvenzordnung nicht enthalten.

In einer ähnlichen Situation hatte sich der Bundesgerichtshof für eine vergleichbare Lösung entschieden. In der Entscheidung vom 5. März 2015[18] ging es um die Erhöhung der Kosten eines Insolvenzverfahrens, welche dadurch eingetreten ist, dass eine ungerechtfertigte Bereicherung im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO bei den Gerichtskosten und dem Wert der Insolvenzmasse zu berücksichtigen war. In dieser Entscheidung ging es um die Frage, wer wirtschaftlich betrachtet die entsprechenden Mehrkosten zu tragen hat. Der BGH lehnte im Ergebnis eine Belastung der Insolvenzgläubiger, welche von der ungerechtfertigten Bereicherung keinerlei Vorteil erhielten, ab und sprach dem Inhaber des Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung nur die um die durch die ungerechtfertigte Bereicherung bewirkten Mehrkosten des Insolvenzverfahrens gekürzte Rückzahlung zu. Der Forderungsinhaber hatte somit die durch seine Forderung entstehenden zusätzlichen Kosten wirtschaftlich selbst zu tragen.

Diese Rechtskonstruktion kann auch auf die Situation der aus § 92 InsO der berechtigten Personen und die dadurch resultierenden Sonderkosten übertragen werden. Der an die gemäß § 92 InsO berechtigten Gläubiger zu zahlende Gesamtbetrag aus der Sondermasse ist daher um die Sondervergütung des Insolvenzverwalters für dessen Tätigkeit im Zusammenhang mit § 92 InsO inklusive Auslagen und Umsatzsteuer zu kürzen.[19]

II. Die Geltendmachung von Haftungsansprüchen gegen persönlich haftende Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin, § 93 InsO

Auch die Haftungsansprüche nach § 93 InsO gehören nicht zur Insolvenzmasse, da sie materiellrechtlich den Gläubigern und nicht dem Insolvenzschuldner zugewiesen sind.[20] Gegenüber den Ansprüchen nach § 92 InsO handelt es sich bei der persönlichen Haftung der Gesellschafter im Sinne des § 93 InsO nicht um Ansprüche einzelner Gläubiger gegen den Gesellschafter, sondern um eine Verpflichtung der Gesellschafter, die Gläubiger der Gesellschaft zu befriedigen. Insoweit alle Insolvenzgläubiger von einer solchen Haftung profitieren, könnte es angemessen sein, die hierdurch eingehenden Beträge sowohl verfahrensrechtlich als auch vergütungsrechtlich wie Insolvenzmasse zu behandeln.

Jedoch ist auch hier zu beachten, dass auch bei Haftungsansprüche nach § 93 InsO nicht automatisch alle Insolvenzgläubiger als berechtigt anzusehen sind. So haftet ein aus einer Gesellschaft ausgeschiedener Gesellschafter nicht allen Insolvenzgläubigern dieser Gesellschaft, sondern nur denen, deren Forderung zur Zeit des Ausscheidens des Gesellschafters schon begründet waren.[21] Daher sind in solchen Fällen unterschiedliche Sondermassen zu bilden.[22]

Wie bereits bei den Ansprüchen gem. § 92 InsO wäre es nicht angemessen, diesen Erlös einfach der Insolvenzmasse und damit der Berechnungsgrundlage der Verwaltervergütung zuzuschreiben. Die Tätigkeiten und Belastungen des Insolvenzverwalters durch seine Aufgaben gem. § 93 InsO sind wie die nach § 92 InsO wie zuvor beschrieben regelmäßig durch eine Regelvergütung gemäß § 2 Abs. 1 InsVV auf der Basis des Wertes der Sondermasse zuzüglich angemessener Zu- und Abschläge zu honorieren. Obwohl es sich in den §§ 92 und 93 InsO um unterschiedliche Ansprüche handelt, sollte die besondere Vergütung des Insolvenzverwalters hierfür gemeinsam bemessen werden.

III. Kostentragung bei einer erfolglosen Tätigkeit des Verwalters im Rahmen der §§ 92, 93 InsO

Die hiermit vorgeschlagene Separierung der Erlöse aus den Ansprüchen nach §§ 92, 93 InsO gegenüber der Insolvenzmasse und damit der Berechnungsgrundlage der Verwaltervergütung sowie die Finanzierung der Vergütung des Insolvenzverwalters aus diesen Erlösen hat für den Insolvenzverwalter in den Fällen, in denen seine Tätigkeit wirtschaftlich betrachtet erfolglos war, den Nachteil, dass er für seine diesbezüglichen Bemühungen keine Vergütung erhalten wird. Nicht in jedem Fall einer erfolglosen Forderungsdurchsetzung kann dem Insolvenzverwalter ein Vorwurf einer unzutreffenden Prognose gemacht werden. Es wäre vielleicht angemessen, den Insolvenzverwalter auch dann nicht ohne Honorar zu lassen, wenn dieses nicht aus den Erlösen der Ansprüche nach §§ 92, 93 InsO finanziert werden kann.

In einem solchen Fall könnte ein solches Honorar unabhängig von seiner Höhe allerdings nur aus der Insolvenzmasse finanziert werden. Eine solche Abdeckung des Vergütungsrisikos des Insolvenzverwalters aus der Insolvenzmasse wäre jedoch insbesondere hinsichtlich derjenigen Gläubiger unangemessen, welche auch im Falle einer erfolgreichen Forderungsbeitreibung nicht am Erlös beteiligt werden würden. Die Insolvenzordnung i.V.m. der InsVV belegen die Tätigkeit des Insolvenzverwalters jedoch in jedem Fall mit dem Risiko, aufgrund einer geringen oder nicht realisierbaren Masse mit seiner Vergütung auszufallen. Dies stellt einen der grundlegenden Umstände einer Verwaltertätigkeit dar. Kann ein in einem Eröffnungsgutachten prognostizierte Masse tatsächlich nicht realisiert werden, fällt ein Insolvenzverwalter mit seiner Vergütung vollständig aus, ohne dass ihm – abgesehen von Stundungsverfahren gemäß § 4a InsO – ein Anspruch gegen eine andere Person als dem Insolvenzschuldner zustünde.[23] Da es sich hierbei um eine grundlegende Bedingung einer jeden Verwaltertätigkeit handelt, kann es als angemessen angesehen werden, den Insolvenzverwalter bei einer wirtschaftlich erfolglosen Tätigkeit im Rahmen der §§ 92, 93 InsO ohne Vergütung zu belassen. Ein Rückgriff auf die Insolvenzmasse und damit ein Ergebnis zu Lasten der von den Ansprüchen nach §§ 92, 93 InsO nicht begünstigten Gläubiger würde vielmehr einen Systembruch darstellen, der zu einer unangemessenen und ungerechtfertigten Belastung aller Insolvenzgläubiger führen würde.

IV. Zusammenfassung

Für die Tätigkeiten und Belastungen aus der Realisierung der Ansprüche gemäß §§ 92, 93 InsO ist ein Insolvenzverwalter besonders zu honorieren.

Die Erlöse aus den Ansprüchen gemäß §§ 92, 93 InsO sind durch den Insolvenzverwalter zu separieren und nicht als Insolvenzmasse zu behandeln.

Die besondere Vergütung des Insolvenzverwalters für seine Tätigkeiten im Rahmen der §§ 92, 93 InsO ist nach den Regeln der InsVV auf der Basis des Wertes dieses Erlöses zu bemessen. In Verfahren, in denen der Insolvenzverwalter insoweit 20 unterschiedliche Forderungen geltend und den Erlös an 20 Berechtigte zu verteilen hat, ist der Ansatz einer Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV angemessen. Erhebliche Abweichungen, welche mit erheblichen Be- oder Entlastungen des Insolvenzverwalters verbunden sind, können angemessen durch eine Erhöhung oder Herabsetzung entsprechend den Grundsätzen des § 3 InsVV berücksichtigt werden. Die Regelungen zur Mindestvergütung gemäß § 2 Abs. 2 InsVV, einer gesonderten Auslagenpauschale gemäß § 8 Abs. 3 InsVV sowie der Ergänzung um den entsprechenden Umsatzsteuerbetrag gemäß § 7 InsVV gelten insoweit uneingeschränkt.

Diese Vergütung ist neben den hierdurch entstandenen Kosten vor einer Verteilung dem Erlös zu entnehmen. Im Falle einer erfolglosen Tätigkeit oder eines unzureichenden Erlöses haftet die Insolvenzmasse nicht für den diesbezüglichen Vergütungsanspruch des Insolvenzverwalters.

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* Der Autor ist Insolvenzrichter am Amtsgericht Potsdam und Autor im Graeber|Graeber, InsVV, 2. Aufl. 2016, sowie der InsVV-Online Kommentierung zur InsVV auf www.insvv-online.de. Der Beitrag stellt eine Zusammenfassung des Kommentierungstextes dar.

[1] Uhlenbruck/Hirte, InsO, 14. Aufl. 2015, § 92 Rdnr. 16; MüKoInsO/Brandes/Gehrlein, 3. Aufl. 2013, § 92 Rdnr. 11; Müller in Jaeger, InsO, Band 2, 1. Aufl. 2007, § 93 Rdnr. 5

[2] Piepenbrock in Ahrens / Gehrlein / Ringstmeier: Fachanwalts-Kommentar Insolvenzrecht, 2. Auflage 2014, § 92 Rdnr. 21; Smid, ZInsO 2013, 1233; Müller in Jaeger, InsO, Band 2, 1. Aufl. 2007, § 93 Rdnr. 5

[3] Uhlenbruck/Hirte, InsO, 14. Aufl. 2015, § 92 Rdnr. 16; Bitter, ZInsO 2002, 557

[4] Smid, ZInsO 2013, 1233. Hierbei darf nicht übersehen werden, dass durch eine Zuordnung der Sondermasse in die Insolvenzmasse eine Erhöhung der Gerichtskosten bewirkt wird.

[5] Siehe hierzu insbesondere BGH, NZI 2009, 841; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 14. Aufl. 2015, § 92 Rdnr. 22; Piepenbrock in Ahrens / Gehrlein / Ringstmeier: Fachanwalts-Kommentar Insolvenzrecht, 2. Auflage 2014, § 92 Rdnr. 21.

[6] So Uhlenbruck/Hirte, InsO, 14. Aufl. 2015, § 35 Rdnr. 323 ohne weitere Begründung. Dagegen Keller, Vergütung und Kosten in Insolvenzverfahren, 3. Aufl. 2010, Rdnr. 152: Sondermasse

[7] Haarmeyer/Mock, InsVV, 5. Aufl. 2014, § 1 Rdnr.17; LG Münster v. 03.02.2014 – 5 T 318/13 zu Nachhaftungsansprüchen gem. §§ 160, 161, 128, 129 HGB

[8] So Keller, Vergütung und Kosten in Insolvenzverfahren, 3. Aufl. 2010, Rdnr. 152, ohne darauf einzugehen, dass es sich gerade nicht um eine Insolvenzmasse gemäß § 35 InsO handelt. Ebenso MünchKommInsO-Brandes, 2. Aufl. 2007, Band 1, § 92 Rdnr. 5.

[9] Piepenbrock in Ahrens / Gehrlein / Ringstmeier: Fachanwalts-Kommentar Insolvenzrecht, 2. Auflage 2014, § 92 Rdnr. 21

[10] Zur Berücksichtigung u.a. des Wertes der Berechnungsgrundlage bei der Bemessung eines Zuschlags BGH, NZI 2012, 372; BGH, ZInsO 2013, 2180; AG Hamburg, ZIP 2016, 1553

[11] Haarmeyer/Mock (InsVV, 5. Aufl. 2014, § 3 Rdnr. 56, 77) lehnen einen solchen Zuschlag grundsätzlich mit dem Argument ab, „weil sich die große Gläubigerzahl meistens in einer deutlich erhöhten Berechnungsgrundlage spiegelt und daher auch mit der Staffelvergütung abgegolten ist“. Eine recht willkürliche Prämisse, welche keinerlei Anhalt in der insolvenzrechtlichen Praxis findet.

[12] Eine Auflistung der hierzu ergangenen Entscheidungen und Literaturvorschlägen inkl. €-Beträge findet sich bei Graeber|Graeber, InsVV, 2. Aufl. 2016, § 3 Rdnr. 183.

[13] LG Passau, ZInsO 2010, 158

[14] AG Göttingen, ZInsO 2009, 688

[15] Hierbei ist selbstverständlich zu prüfen, ob nicht diese Tätigkeit insgesamt oder ein Teil dieser Tätigkeit bereits von der Regelvergütung angemessen honoriert wird. Gegen die Zugrundelegung eines Marktpreises als Mindestvergütung eines Insolvenzverwalters: BGH, NZI 2014, 21. Zur Heranziehung von Marktpreises in geeigneten Konstellationen s. Metoja ZInsO 2016, 1612

[16] Zuletzt BGH, ZIP 2016, 1543

[17] Befürwortend Piepenbrock in Ahrens / Gehrlein / Ringstmeier: Fachanwalts-Kommentar Insolvenzrecht, 2. Auflage 2014, § 92 Rdnr. 21

[18] BGH, NZI 2015, 362

[19] Befürwortend Keller, Vergütung und Kosten in Insolvenzverfahren, 3. Aufl. 2010, Rdnr. 152 sowie Müller in Jaeger, InsO, Band 2, 1. Aufl. 2007, § 93 Rdnr. 5

[20] Müller in Jaeger, InsO, Band 2, 1. Aufl. 2007, § 93 Rdnr. 6. Ähnliches dürfte für Ansprüche nach § 172 HGB gelten.

[21] Henckel/Müller in Jaeger, InsO, § 35 Rdnr. 141

[22] AG Hamburg, ZInsO 2007, 1283; Piepenbrock in Ahrens / Gehrlein / Ringstmeier: Fachanwalts-Kommentar Insolvenzrecht, 2. Auflage 2014, § 93 Rdnr. 21; Pohlmann, ZInsO 2008, 21; Heitsch, ZInsO 2003, 692

[23] Der Prämisse des LG Regensburg, Beschl. v. 7.12.2012, 2 T 322/11: „Eine Vergütung ist angemessen, wenn sie sowohl die eigenen Kosten des Insolvenzverwalters deckt als auch nach Abzug dieser Kosten ein Überschuss verbleibt“ ist nicht zu folgen.

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