Amtliche Begründung zur Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) vom 19. August 1998
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Amtliche Begründung zur Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) vom 19. August 1998
(ZIP 1998, 1460)
A. Allgemeines
1. Gesetzliche Grundlage
Nach § 65 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl I, 2866) ist das Bundesministerium der Justiz ermächtigt, die Vergütung und die Erstattung der Auslagen des Insolvenzverwalters näher zu regeln. In anderen Vorschriften der Insolvenzordnung wird diese Ermächtigung durch entsprechende Verweisungen auf die Vergütung und die Erstattung der Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO), des Sachwalters (§ 274 Abs. 1 InsO), des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren (§ 313 Abs. 1 InsO), des Treuhänders während der Laufzeit der Abtretungserklärung (§ 293 Abs. 2 InsO) und der Mitglieder des Gläubigerausschusses (§ 73 Abs. 2 InsO) erstreckt.
Im Zusammenhang mit den genannten Bestimmungen enthält die Insolvenzordnung wichtige Vorgaben für den Inhalt der künftigen Vergütungsvorschriften. Insbesondere ist in § 63 InsO festgelegt, daß der Regelsatz der Vergütung des Insolvenzverwalters nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen ist und daß dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen werden muss. Dies soll nach den bereits genannten Vorschriften der Insolvenzordnung entsprechend für den vorläufigen Insolvenzverwalter, den Sachwalter und den Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren gelten. Für die Bemessung der Vergütungen des Treuhänders während der Laufzeit der Abtretungserklärung und der Mitglieder des Gläubigerausschusses werden in § 293 Abs. 1 InsO und in § 73 Abs. 1 InsO der Umfang der Tätigkeit und der Zeitaufwand als maßgebliche Kriterien genannt. Die Vergütung soll wie bisher vom Gericht festgesetzt werden (vgl. § 64 für den Insolvenzverwalter; die Vorschrift gilt entsprechend für die übrigen genannten Personen).
2. Vorarbeiten für das neue Vergütungsrecht
Vorarbeiten für das neue Vergütungsrecht hat bereits die Kommission für Insolvenzrecht in ihrem Zweiten Bericht, der 1986 veröffentlicht wurde, geleistet (Leitsätze 3.4.1 bis 3.4.11). Sie hat die Struktur einer neuen Vergütungsregelung entwickelt, die auf das künftige einheitliche Insolvenzverfahren zugeschnitten ist und Mängel des geltenden Vergütungsrechts vermeidet. Von Vorschlägen zur Höhe der künftigen Vergütungssätze hat die Kommission abgesehen.
Weiter hat das Bundesministerium der Justiz im Jahre 1993 ein Gutachten von Professor Eickmann (Berlin) zur Ausgestaltung des künftigen Vergütungsrechts auf der Grundlage des Regierungsentwurfs der Insolvenzordnung eingeholt. In diesem Gutachten werden die Probleme der gegenwärtigen Vergütungspraxis ausführlich dargestellt und detaillierte Vorschläge für angemessene Lösungen im Rahmen der Vorgaben des Regierungsentwurfs unterbreitet.
Einen ersten Entwurf der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung mit Begründung auf der Grundlage des Regierungsentwurfs der Insolvenzordnung übersandte das Bundesministerium der Justiz Anfang 1994 an die Landesjustizverwaltungen, den Bundesgerichtshof und an die an der Insolvenzrechtsreform beteiligten Verbände mit der Bitte um Stellungnahme.
Der vorliegende überarbeitete Verordnungsentwurf ist in Auswertung der Vorschläge im Zweiten Bericht der Kommission für Insolvenzrecht, im Gutachten von Professor Eickmann und in den Stellungnahmen zum ersten Entwurf erarbeitet worden.
Daneben wurde der Entwurf auch im Hinblick auf die im Gesetzgebungsverfahren beschlossenen Änderungen und Ergänzungen des Regierungsentwurfs der Insolvenzordnung überarbeitet.
Insbesondere wurden inhaltlich
– die Vergütung für den anstelle des Insolvenzverwalters im vereinfachten Insolvenzverfahren tätigen Treuhänder ergänzt und
– die ursprünglich vorgesehenen Vergütungsregelungen für den Sonderinsolvenzverwalter gestrichen.
Gleichzeitig wurde der Entwurf rechtsförmlich dem im Gesetzblatt verkündeten Text der Insolvenzordnung angepasst.
3. Ziele der Neuregelung des Vergütungsrechts
Die wichtigste Aufgabe der neuen Vergütungsverordnung ist es, im Rahmen der geschilderten gesetzlichen Vorgaben Maßstäbe für die Bemessung der Höhe der jeweils geschuldeten Vergütung nach den Prinzipien der Angemessenheit und Vertretbarkeit festzulegen. Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, daß die besonderen Probleme einer Insolvenzsituation regelmäßig den Einsatz besonders qualifizierter Personen erfordern und daß von solchen Personen nur dann die Übernahme einer Funktion im Insolvenzverfahren erwartet werden kann, wenn eine Vergütung in Aussicht steht, die der Schwierigkeit der Tätigkeit und dem häufig großen Haftungsrisiko entspricht. Andererseits muß sich die Belastung der Insolvenzmasse mit Vergütungsansprüchen in Grenzen halten, damit die Verfahren durchführbar bleiben und die Befriedigungsaussichten der Gläubiger nicht unzumutbar gemindert werden.
Bei der Bestimmung der Maßstäbe für die Höhe der Vergütungen orientiert sich der vorliegende Entwurf einer neuen Vergütungsverordnung an der heutigen Praxis zur Auslegung der geltenden Vergütungsverordnung (Verordnung über die Vergütung des Konkursverwalters, des Vergleichsverwalters, der Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Mitglieder des Gläubigerbeirats in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 311–6, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Juni 1979, BGBl I, 637). Jedoch wird dafür gesorgt, daß die Vergütungen bei außergewöhnlich großen Insolvenzmassen nicht in unangemessene Höhen steigen; wie spektakuläre Einzelfälle vor einiger Zeit gezeigt haben, führt das geltende Vergütungsrecht in diesem Bereich nicht immer zu befriedigenden Ergebnissen. Allgemein muß bei der Übertragung von Lösungen des geltenden Vergütungsrechts in die neue Verordnung die geänderte Struktur des künftigen Insolvenzverfahrens berücksichtigt werden. Insbesondere entfällt mit dem einheitlichen Insolvenzverfahren die bisherige Unterscheidung zwischen der Vergütung des Konkursverwalters und der des Vergleichsverwalters; Vorbild für die neuen Vergütungsregelungen für Insolvenzverwalter sind in erster Linie die bisher für den Konkursverwalter geltenden Vorschriften. Da im künftigen Insolvenzverfahren die Gläubiger auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters darüber entscheiden sollen, ob die Liquidation des insolventen Unternehmens, die Sanierung des Schuldners oder die übertragende Sanierung ihren Interessen am besten dient, ist bei der Festlegung der Vergütungsvorschriften darauf zu achten, daß keine dieser Möglichkeiten von vornherein vergütungsmäßig favorisiert wird.
Bei der Ausgestaltung des neuen Vergütungsrechts ist ein weiteres Ziel, Schwierigkeiten zu vermeiden, die sich in der Praxis bei der Auslegung der geltenden Vergütungsvorschriften ergeben haben. Veraltete Vorschriften sind der heutigen Rechtswirklichkeit anzupassen, unklare Regelungen zu präzisieren, Lücken der gegenwärtigen Regelung zu schließen.
4. Wesentlicher Inhalt der neuen Vergütungsverordnung
Für den Aufbau der neuen Verordnung erscheint es sinnvoll, in einem Ersten Abschnitt die Vergütung des Insolvenzverwalters vollständig zu regeln (einschließlich des Auslagenersatzes und der Entnahme von Vorschüssen). Für die übrigen Vergütungsberechtigten kann in den folgenden Abschnitten dann weitgehend auf diese Regelung Bezug genommen werden.
Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters ist grundsätzlich der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlußrechnung des Verwalters bezieht (vgl. § 1 Abs. 1 der geltenden Vergütungsverordnung für die Vergütung des Konkursverwalters). Keine Entsprechung in der Verordnung hat die Berechnung der Vergütung nach dem Wert des Aktivvermögens zu Beginn des Verfahrens, wie sie bisher für die Vergütung des Vergleichsverwalters vorgesehen ist (§ 8 Abs. 1 der geltenden Vergütungsverordnung). Bei einer Beendigung des Verfahrens vor der Schlußverteilung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen.
Massegegenstände, die mit Pfandrechten oder anderen Absonderungsrechten belastet sind, sollen wie bisher nur insoweit berücksichtigt werden, als sich bei der Verwertung ein Überschuß ergibt. Zwar ist für die Reform des Vergütungsrechts verschiedentlich gefordert worden, die mit Sicherungsrechten belasteten Gegenstände oder zumindest diejenigen von ihnen, bei denen künftig ein Verwertungsrecht des Verwalters bestehen soll, in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen, da sich die Tätigkeit des Verwalters auch auf diese Gegenstände erstrecke. Auch die geltende Vergütungsverordnung enthält einen Ansatz in diese Richtung, indem sie in § 1 Nr. 1 Satz 2 vorschreibt, daß Gegenstände, an denen das besitzlose Vermieterpfandrecht besteht, nicht von der maßgeblichen Masse abzusetzen sind. Es erscheint jedoch problematisch, in die Berechnungsgrundlage in großem Umfang Werte einzubeziehen, die für die Zahlung der Vergütung nicht zur Verfügung stehen. Es sind leicht Fälle denkbar, in denen der unbelastete Teil der Masse gar nicht ausreichen würde, um die Vergütung zu begleichen, die sich bei Einbeziehung der belasteten Gegenstände in die Berechnungsgrundlage ergäbe. Dieses Ergebnis ließe sich wohl nur durch besondere Höchstgrenzen vermeiden, die dann doch wieder auf die unbelastete Masse zu beziehen wären. Unter diesen Umständen erscheint es vorzugswürdig, ohne diesen Umweg nur die unbelastete Masse als Berechnungsgrundlage zu nehmen und die Bearbeitung der Absonderungsrechte durch den Verwalter wie bisher durch einen Zuschlag zur Regelvergütung auszugleichen. Von der Beibehaltung dieses Systems geht auch die Begründung zum Entwurf der Insolvenzordnung aus (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 89, 130, 180 f).
Bei der Festsetzung der Regelsätze in § 2 wurde von der bisherigen Praxis zur Höhe der Konkursverwaltervergütung ausgegangen. Die zusätzlichen Aufgaben, die das neue Insolvenzrecht dem Insolvenzverwalter überträgt, wurden ebenso berücksichtigt wie die Auswirkungen der sonstigen Neuregelungen. Abweichend vom bisherigen Vergütungsrecht wurden die Regelsätze deutlich angehoben. Gleichzeitig wurde die Degression verstärkt, um exorbitant hohe Vergütungen, die vom Arbeitsaufwand, von der Leistung und von der Verantwortung des Insolvenzverwalters her nicht mehr zu rechtfertigen sind, auszuschließen. Um trotz dieser stärkeren Degression besondere Leistungen bei großen Insolvenzmassen angemessen berücksichtigen zu können, ist in § 3 bei der Regelung der Zu- und Abschläge zum Regelsatz eine neue Regelung eingefügt worden, die einen besonderen Zuschlag im Fall der Mehrung einer ohnehin großen Insolvenzmasse erlaubt (Absatz 1 Buchstabe c). Die Bearbeitung schwieriger arbeitsrechtlicher Fragen und die Ausarbeitung eines Insolvenzplans sind weitere Umstände, die einen in der bisherigen Vergütungsverordnung nicht vorgesehenen Zuschlag rechtfertigen (§ 3 Abs. 1 Buchstabe d, e). Als neue Gründe für einen Abschlag vom Regelsatz werden die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters und die vorzeitige Beendigung der Verwaltertätigkeit genannt (§ 3 Abs. 2 Buchstabe a, c).
In den §§ 4 und 5 werden Zweifelsfragen des geltenden Vergütungsrechts geklärt, indem die allgemeinen Geschäftskosten deutlicher als bisher von den besonderen, als Auslagen zu erstattenden Ausgaben abgegrenzt werden und indem außerdem der Fall geregelt wird, daß der Insolvenzverwalter als Anwalt, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater besondere Sachkunde zugunsten der Insolvenzmasse einsetzt. In § 7 wird die veraltete Umsatzsteuerregelung des § 4 Abs. 5 der geltenden Vergütungsverordnung durch die Bestimmung ersetzt, daß der Insolvenzverwalter zusätzlich zur Vergütung und zur Auslagenerstattung einen Betrag in Höhe der von ihm geschuldeten Umsatzsteuer beanspruchen kann.
In § 8 der Verordnung wird im Anschluß an § 64 der Insolvenzordnung das Verfahren zur Festsetzung von Vergütung und Auslagen näher geregelt. Hervorzuheben ist, daß nach Absatz 3 der neuen Vorschrift zur Vereinfachung der Abrechnung anstelle der tatsächlich entstandenen Ausgaben ein Auslagenpauschsatz verlangt werden kann.
Im Zweiten Abschnitt des Verordnungsentwurfs werden die Besonderheiten der Vergütungen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Sachwalters und des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren geregelt.
Die Bestimmungen zur Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in § 11 schließen eine bisher vorhandene Regelungslücke. Im Anschluß an die bisherige Gerichtspraxis zur Sequestervergütung soll der vorläufige Insolvenzverwalter einen angemessenen Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters erhalten. Allerdings wird zur Vermeidung unangemessen hoher Vergütungen ausdrücklich festgelegt, daß bei kurzer Dauer der vorläufigen Verwaltung ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz gerechtfertigt ist. In Absatz 2 wird in Ergänzung des § 22 Abs. 1 Nr. 3 InsO bestimmt, daß der vorläufige Insolvenzverwalter gesondert als Sachverständiger vergütet wird, soweit das Gericht ihn beauftragt hat zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen.
Die Vergütung des Sachwalters, der im Falle der Eigenverwaltung den Schuldner beaufsichtigt, wird in § 12 in Anlehnung an die bisherigen Vorschriften über die Vergütung des Vergleichsverwalters geregelt (vgl. die §§ 8 und 12 der geltenden Vergütungsverordnung). Im Grundsatz erhält der Sachwalter die Hälfte der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung.
Als völlig neue Regelung war in die Verordnung die Vergütung für den anstelle des Insolvenzverwalters im vereinfachten Verbraucherinsolvenzverfahren tätigen Treuhänders (vgl. die §§ 311–314 InsO) aufzunehmen. Die Neuregelung ist eine notwendige Ergänzung des ersten Entwurfs der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung, nachdem das Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstige Kleinverfahren als Ergebnis der Beratungen des Regierungsentwurfs der Insolvenzordnung im Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages als neuer neunter Teil in die Insolvenzordnung eingestellt wurde.
Ausschlaggebend für die Bemessung der Treuhändervergütung sind sowohl der geringere Arbeitsaufwand im vereinfachten Verfahren als auch ein dem Verfahrensziel der Verbraucherentschuldung entsprechender Kostenumfang.
Ebenfalls ohne Vorbild im geltenden Recht ist der Dritte Abschnitt über die Vergütung des Treuhänders, der während der siebenjährigen „Wohlverhaltensperiode“ vor der Erteilung der Restschuldbefreiung tätig werden soll (vgl. die §§ 292 und 293 InsO). Berechnungsgrundlage für die Vergütung ist nach § 14 des Verordnungsentwurfs der Gesamtwert der Beträge, die beim Treuhänder eingehen und von ihm an die Gläubiger zu verteilen sind. Von diesem Gesamtwert soll der Treuhänder bestimmte Bruchteile erhalten, die wie bei den Regelsätzen für die Vergütung des Insolvenzverwalters degressiv gestaffelt sind. Die zusätzliche Vergütung, die der Treuhänder im Falle einer Überwachung des Schuldners erhalten soll, ist gemäß § 15 grundsätzlich nach dem damit verbundenen Zeitaufwand zu bestimmen. Die Vorschriften des Verordnungsentwurfs über die Vergütung des Treuhänders schließen nicht aus, daß dieser im Einzelfall bereit ist, sein Amt unentgeltlich auszuüben.
Im Vierten Abschnitt des Verordnungsentwurfs wird die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses dahin bestimmt, daß im Regelfall ein in etwa der gegenwärtigen Praxis entsprechender Stundensatz festzusetzen ist. Die Bestimmung soll ebenso wie bisher § 13 Abs. 1 der geltenden Vergütungsverordnung flexibel gehandhabt werden; jedoch sollen auch in diesem Bereich übermäßig hohe Vergütungen vermieden werden.
5. Weitere im Gesetzgebungsverfahren zur Insolvenzordnung geänderte gesetzliche Grundlagen der Verordnung
Für die Vergütung des Insolvenzverwalters sind zum Teil einige weitere, vom Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages zur Verfahrensvereinfachung und Gerichtsentlastung vorgenommene Änderungen und Ergänzungen der Insolvenzordnung (im Vergleich zum Regierungsentwurf), maßgebend. Beispielsweise ist für die Entgegennahme der Forderungsanmeldungen nicht mehr das Gericht, sondern der Verwalter zuständig (§ 28 InsO), wie dies nach der Gesamtvollstreckungsordnung bereits seit 1990 vorgesehen ist. Ergänzt wurde der bereits erwähnte Auftrag des Gerichts an den vorläufigen Insolvenzverwalter, als Sachverständiger die Aussichten für eine Sanierung des insolventen Unternehmens zu prüfen. Die Bestimmungen über den Sonderinsolvenzverwalter wurden gestrichen. Erhebliche Auswirkungen auf den Inhalt der Vergütungsverordnung haben auch die bereits genannten Regelungen zum Verbraucherinsolvenzverfahren.
6. Auswirkungen für die öffentlichen Haushalte und das Preisniveau
Die Verordnung, die im wesentlichen an die bisherige Vergütungspraxis anknüpft und lediglich im oberen Bereich auf eine Ermäßigung der Vergütungen hinwirkt, wird keine meßbaren Auswirkungen auf die Einnahmen und Ausgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden haben. Auch Auswirkungen auf das Preisniveau sind nicht zu erwarten.
B. Verordnungstext mit Begründung
InsVV – Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung
InsVV vom 19.08.1998 (BGBl. I 2205)
Erster Abschnitt – Vergütung des Insolvenzverwalters
§ 1 InsVV – Berechnungsgrundlage
(1) Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Wird das Verfahren nach Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben oder durch Einstellung vorzeitig beendet, so ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen.
(2) Die maßgebliche Masse ist im Einzelnen wie folgt zu bestimmen:
1. Massegegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet sind, werden berücksichtigt, wenn sie durch den Verwalter verwertet werden. Der Mehrbetrag der Vergütung, der auf diese Gegenstände entfällt, darf jedoch 50 vom Hundert des Betrages nicht übersteigen, der für die Kosten ihrer Feststellung in die Masse geflossen ist. Im Übrigen werden die mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände nur insoweit berücksichtigt, als aus ihnen der Masse ein Überschuss zusteht.
2. Werden Aus- und Absonderungsrechte abgefunden, so wird die aus der Masse hierfür gewährte Leistung vom Sachwert der Gegenstände abgezogen, auf die sich diese Rechte erstreckten.
3. Steht einer Forderung eine Gegenforderung gegenüber, so wird lediglich der Überschuss berücksichtigt, der sich bei einer Verrechnung ergibt.
4. Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten werden nicht abgesetzt. Es gelten jedoch folgende Ausnahmen:
a) Beträge, die der Verwalter nach § 5 als Vergütung für den Einsatz besonderer Sachkunde erhält, werden abgezogen.
b) Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist nur der Überschuss zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt.
5. Ein Vorschuss, der von einer anderen Person als dem Schuldner zur Durchführung des Verfahrens geleistet worden ist, und ein Zuschuss, den ein Dritter zur Erfüllung eines Insolvenzplans geleistet hat, bleiben außer Betracht.
Begründung: Die Festlegung der Berechnungsgrundlage in § 1 entspricht, wie schon in der Allgemeinen Begründung ausgeführt wurde, weitgehend der bisher für den Konkursverwalter geltenden Regelung. Dabei konkretisiert Absatz 1 die allgemeine Formulierung in § 63 InsO, nach der „der Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens“ für die Berechnung des Regelsatzes der Vergütung maßgeblich ist. Satz 1 regelt im Anschluß an § 1 Abs. 1 der geltenden Vergütungsverordnung den Fall, daß das Insolvenzverfahren bis zur Schlußverteilung durchgeführt wird; Ausgangspunkt für die Berechnung der Vergütung ist in diesem Fall der in der Schlußrechnung festgestellte Wert der Masse. Schwerer feststellbar ist der Massewert, wenn das Verfahren vorzeitig beendet oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben wird; in diesen Fällen ist nach Satz 2 der Wert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens zu schätzen. Anhaltspunkte können die in § 153 InsO und für den Fall eines Insolvenzplans die in § 229 InsO vorgesehenen Vermögensübersichten geben.
Nicht übernommen worden ist die Sonderregelung in § 1 Abs. 2 der bisherigen Vergütungsverordnung, nach der für die Berechnung der Gesamtbetrag der Konkursforderungen maßgeblich ist, wenn dieser geringer ist als der Wert der Masse. Ein Masseüberschuß ist häufig auf eine besondere Leistung des Verwalters zurückzuführen; schon deshalb sollte er bei der Festsetzung der Vergütung nicht außer Betracht bleiben. Außerdem ist in § 199 Satz 2 InsO vorgesehen, daß es bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit künftig Aufgabe des Verwalters sein wird, einen Masseüberschuß an die am Schuldner beteiligten Personen zu verteilen (vgl. die Begründung zu § 74 EInsO, BT-Drucks. 12/2443, S. 130, abgedruckt in Kübler/Prütting, Das neue Insolvenzrecht, RWS-Dok. 18, Bd. I, zu § 63 InsO).
Absatz 2 der neuen Vorschrift enthält Einzelregelungen zur Bestimmung der Masse, die für die Berechnung der Vergütung maßgeblich ist. Sie entsprechen weitgehend § 2 der bisherigen Vergütungsverordnung. Auf den Abzug der Gegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet sind (Nummer 1), wurde schon in der Allgemeinen Begründung eingegangen. Nicht übernommen worden ist § 2 Nr. 3 Abs. 2 der bisherigen Vergütungsverordnung: Es dürfte selbstverständlich sein, daß von der Masse verauslagte Kosten, die später wieder eingehen, die Berechnungsgrundlage nicht vergrößern können.
§ 2 InsVV – Regelsätze
(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel
1. von den ersten 50.000 Deutsche Mark der Insolvenzmasse 40 vom Hundert,
2. von dem Mehrbetrag bis zu 100.000 Deutsche Mark 25 vom Hundert,
3. von dem Mehrbetrag bis zu 500.000 Deutsche Mark 7 vom Hundert,
4. von dem Mehrbetrag bis zu 1.000.000 Deutsche Mark 3 vom Hundert,
5. von dem Mehrbetrag bis zu 50.000 000 Deutsche Mark 2 vom Hundert,
6. von dem Mehrbetrag bis zu 100.000 000 Deutsche Mark 1 vom Hundert,
7. von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,5 vom Hundert.
(2) Die Vergütung soll in der Regel mindestens 1.000 Deutsche Mark betragen.
Begründung: Absatz 1 übernimmt aus § 3 Abs. 1 der geltenden Vergütungsverordnung das System der wertabhängig gestaffelten und degressiv gestalteten Regelsätze für die Vergütung des Insolvenzverwalters. Die Wertgrenzen und die Höhe der Vomhundertsätze weichen allerdings erheblich vom Wortlaut der geltenden Verordnung ab. Die bisherige erste Wertgrenze von 10 000 DM ist entfallen; auf der anderen Seite sind im oberen Bereich zwei neue Wertgrenzen – von 50 und von 100 Mio. DM – hinzugekommen. Der Entwurf sieht danach im Gegensatz zum geltenden Recht sieben Wertstufen vor. Damit soll im oberen Bereich eine stärkere Differenzierung ermöglicht und der Verwalter angemessen an der von ihm be- und erwirtschafteten Teilungsmasse beteiligt werden. Im Bereich bis zu 50 Mio. DM wird gleichzeitig sichergestellt, daß für die Insolvenzverwalter im Vergleich zur gegenwärtigen Vergütungspraxis (Regelvergütung in Höhe der vierfachen Staffelvergütung) keine Verschlechterung eintritt. Lediglich bei sehr hohen Teilungsmassen über 50 Mio. DM greift eine stärkere Degression als nach dem bisher geltendem Recht.
Bei der Festsetzung der Höhe der einzelnen Regelsätze war davon auszugehen, daß die im Wortlaut der bisherigen Verordnung vorgesehenen Sätze keine angemessene Vergütung mehr gewährleisten. Diese Sätze sind zuletzt durch die Änderungsverordnung vom 19. Juni 1972 (BGBl I, 1260) angepaßt worden. Sie berücksichtigen weder die allgemeine Kostensteigerung seit dieser Zeit noch die Erweiterung des Aufgabenkreises des Insolvenzverwalters insbesondere auf dem Gebiet des Arbeitsrechts; auch die zunehmende Verbreitung von Sicherungsvereinbarungen, insbesondere des Eigentumsvorbehalts, der Sicherungsübereignung und der Sicherungsabtretung einschließlich ihrer Verlängerungs- und Erweiterungsformen, und die dadurch bedingte Schmälerung der unbelasteten Insolvenzmassen lassen die bisherigen Sätze seit langem als unangemessen erscheinen.
Für die Höhe der neuen Regelsätze waren weiter folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:
– Der Entwurf der Insolvenzordnung überträgt dem Insolvenzverwalter eine Reihe von neuen Aufgaben. Er soll die Gläubiger im Berichtstermin sachkundig beraten, wenn sie zwischen Liquidation, Sanierung des Schuldners und übertragender Sanierung wählen (§§ 156 f InsO). Die Verwertung der „besitzlosen Mobiliarsicherheiten“ ist in Zukunft Sache des Verwalters (§ 166 InsO). Die persönliche Haftung der Gesellschafter eines insolventen Unternehmens ist nach dem Entwurf vom Insolvenzverwalter geltend zu machen (§ 93 InsO).
– Auf der anderen Seite tragen zahlreiche Regelungen des Entwurfs der Insolvenzordnung zur Vergrößerung der Insolvenzmasse bei, insbesondere die Kostenbeiträge der gesicherten Gläubiger (§§ 170 f InsO), die Verschärfung des Anfechtungsrechts (§§ 129 ff InsO) und die soeben erwähnte Zuweisung von gesellschaftsrechtlichen Ansprüchen an die Masse.
– Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen soll in Zukunft die vom Insolvenzverwalter geschuldete Umsatzsteuer in voller Höhe erstattet werden (§ 7 des Verordnungsentwurfs).
Die Höhe der in den Verordnungsentwurf aufgenommenen Regelsätze ist in Abwägung aller dieser Gesichtspunkte festgelegt worden. Die neuen Regelsätze sollen in Zukunft maßgeblich sein, ohne daß schon für ein Normalverfahren Multiplikatoren angewandt oder Zuschläge gewährt werden. Nur bei Besonderheiten des einzelnen Verfahrens sind die in § 3 geregelten Zu- und Abschläge vorzunehmen.
§ 3 InsVV – Zu- und Abschläge
(1) Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn
a) die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausgemacht hat, ohne dass ein entsprechender Mehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 angefallen ist,
b) der Verwalter das Unternehmen fortgeführt oder Häuser verwaltet hat und die Masse nicht entsprechend größer geworden ist,
c) die Masse groß war und die Regelvergütung wegen der Degression der Regelsätze keine angemessene Gegenleistung dafür darstellt, dass der Verwalter mit erheblichem Arbeitsaufwand die Masse vermehrt oder zusätzliche Masse festgestellt hat,
d) arbeitsrechtliche Fragen zum Beispiel in Bezug auf das Insolvenzgeld, den Kündigungsschutz oder einen Sozialplan den Verwalter erheblich in Anspruch genommen haben oder
e) der Verwalter einen Insolvenzplan ausgearbeitet hat.
(2) Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz ist insbesondere gerechtfertigt, wenn
a) ein vorläufiger Insolvenzverwalter im Verfahren tätig war,
b) die Masse bereits zu einem wesentlichen Teil verwertet war, als der Verwalter das Amt übernahm,
c) das Insolvenzverfahren vorzeitig beendet wird oder das Amt des Verwalters vorzeitig endet, oder
d) die Masse groß war und die Geschäftsführung geringe Anforderungen an den Verwalter stellte.
Begründung: Als Korrektiv zu den starren, ausschließlich auf den Wert der Masse bezogenen Regelsätzen in § 2 sind wie im bisherigen Vergütungsrecht konkret tätigkeitsbezogene Zu- und Abschläge erforderlich. § 3 des Verordnungsentwurfs schließt an § 63 InsO an, wonach „dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters“ durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung zu tragen ist. Bei der Berechnung der Zu- und Abschläge sind zukünftig aber nicht pauschal Multiplikatoren zu verwenden; maßgebendes Bemessungskriterium sollte der tatsächlich gestiegene oder geminderte Arbeitsaufwand des Insolvenzverwalters sein.
Die Kriterien für diese Abweichungen sind im wesentlichen aus § 4 Abs. 2 und 3 der bisherigen Vergütungsverordnung übernommen. Durch Änderungen und Ergänzungen werden der modifizierte Aufgabenbereich des künftigen Insolvenzverwalters und – in § 3 Abs. 1 Buchstabe c – die stärkere Degression der Regelsätze berücksichtigt. Wie im bisherigen Recht wird durch das Wort „insbesondere“ gewährleistet, daß auch nicht geregelte Faktoren, die Einfluß auf den Umfang und die Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters haben, die Höhe der Vergütung beeinflussen können. So können beispielsweise die derzeit noch im Beitrittsgebiet vorhandenen Besonderheiten einen Zuschlag begründen (Restitutionsansprüche, die sich wertmindernd auf die Insolvenzmasse auswirken; unklare Rechtsverhältnisse an Grundstücken mit verfahrensverzögernder Wirkung usw.).
Hervorzuheben sind die neu in den Entwurf aufgenommenen Kriterien, die das Gericht bei der Vergütungsfestsetzung zu berücksichtigen hat. Für eine Überschreitung der Regelsätze sind dies in Absatz 1
– der bereits in der allgemeinen Begründung erläuterte Fall, daß der Insolvenzverwalter eine ohnehin große Insolvenzmasse durch erheblichen Arbeitseinsatz weiter vergrößert hat (Buchstabe c); hier soll der Zuschlag die für diesen Fäll nicht angemessene Degression der Regelsätze ausgleichen;
– Erschwernisse bei der Berücksichtigung von Arbeitnehmerinteressen im Insolvenzverfahren (Buchstabe d); außer den in der Vorschrift genannten Beispielen des Insolvenzausfallgelds, des Kündigungsschutzes und des Sozialplans lassen sich weiter besondere Probleme im Zusammenhang mit der Insolvenzsicherung der Betriebsrenten oder schwierige Verhandlungen über eine Herabsetzung des Arbeitslohns oder über eine Änderung oder vorzeitige Beendigung von Betriebsvereinbarungen (vgl. dazu § 120 InsO) anführen;
– die Vorlage eines Insolvenzplans durch den Verwalter nach § 218 InsO.
Als neues Kriterium für eine regelsatzunterschreitende Vergütung wird der Fall genannt, daß ein vorläufiger Insolvenzverwalter im Verfahren tätig war (Absatz 2 Buchstabe a). Durch die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters können dem Insolvenzverwalter erhebliche Arbeiten erspart werden. Auch das Kriterium einer vorzeitigen Beendigung der Verwaltertätigkeit (Absatz 2 Buchstabe c) – etwa durch Amtsenthebung oder durch Tod des Verwalters – wird in der bisherigen Verordnung nicht ausdrücklich aufgeführt. Die Kriterien für eine Minderung der Regelsatzvergütung sind auch hier nicht abschließend geregelt. So kann beispielsweise im Einzelfall auch die Entlastung des Insolvenzverwalters durch zusätzliche Hilfskräfte (auf der Grundlage von Dienst- und Werkverträgen, vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2) einen Abschlag rechtfertigen.
§ 4 InsVV – Geschäftskosten. Haftpflichtversicherung
(1) Mit der Vergütung sind die allgemeinen Geschäftskosten abgegolten. Zu den allgemeinen Geschäftskosten gehört der Büroaufwand des Insolvenzverwalters einschließlich der Gehälter seiner Angestellten, auch soweit diese anlässlich des Insolvenzverfahrens eingestellt worden sind. Unberührt bleibt das Recht des Verwalters, zur Erledigung besonderer Aufgaben im Rahmen der Verwaltung für die Masse Dienst- oder Werkverträge abzuschließen und die angemessene Vergütung aus der Masse zu zahlen.
(2) Besondere Kosten, die dem Verwalter im Einzelfall, zum Beispiel durch Reisen, tatsächlich entstehen, sind als Auslagen zu erstatten.
(3) Mit der Vergütung sind auch die Kosten einer Haftpflichtversicherung abgegolten. Ist die Verwaltung jedoch mit einem besonderen Haftungsrisiko verbunden, so sind die Kosten einer angemessenen zusätzlichen Versicherung als Auslagen zu erstatten.
Begründung: Die Vorschrift schließt an § 5 der geltenden Vergütungsverordnung an. Jedoch wird in einer wichtigen Frage bewußt von diesem Vorbild abgewichen:
Mit der Vergütung des Insolvenzverwalters sind die Gehälter aller seiner Angestellten abgegolten, auch soweit diese für besondere Aufgaben im Rahmen eines bestimmten Insolvenzverfahrens eingestellt worden sind (Absatz 1 Satz 2). Eine Erstattung solcher Gehälter als Auslagen, wie sie § 5 Abs. 2 der geltenden Vergütungsverordnung erlaubt, soll nicht mehr möglich sein. Allerdings soll nicht ausgeschlossen werden, daß der Verwalter, der für die Durchführung eines besonders umfangreichen Insolvenzverfahrens zusätzliche Hilfskräfte benötigt, für die Insolvenzmasse entsprechende Dienst- oder Werkverträge abschließt (Absatz 1 Satz 3 der neuen Vorschrift). Auf diese Weise ist die Vergütung von Hilfskräften klarer als bisher geregelt.
Die neue Regelung hat für den Insolvenzverwalter den Vorteil, daß er das Arbeitsentgelt für die Hilfskräfte laufend aus der Masse entnehmen kann. Das Gericht wird von der Aufgabe entlastet, bei der Festsetzung der Auslagenerstattung zu prüfen, ob das Einstellen zusätzlicher Angestellter beim Insolvenzverwalter den Umständen nach angemessen war; es wird auf die Aufgabe beschränkt, bei der Festsetzung der Zu- und Abschläge zur Regelvergütung zu prüfen, inwieweit die Tätigkeit des Verwalters durch den Abschluß von Dienst- oder Werkverträgen für die Insolvenzmasse vereinfacht worden ist (vgl. die Erläuterung zu § 8 Abs. 2 des Verordnungsentwurfs). Die Prüfung der wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit des Abschlusses zusätzlicher Dienst- oder Werkverträge wird auf die Gläubiger verlagert, in erster Linie auf den Gläubigerausschuß, der nach § 69 InsO den Insolvenzverwalter bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen und zu überwachen hat und daher für diese Aufgabe am besten geeignet ist.
Wie bisher sind die besonderen Kosten, die für das einzelne Insolvenzverfahren über den Rahmen der allgemeinen Geschäftskosten hinaus entstehen (Reisekosten, weiter zum Beispiel Portokosten), als Auslagen zu erstatten (Absatz 2).
Für die Kosten von Haftpflichtversicherungen enthält Absatz 3 Satz 1 den Grundsatz, daß sie mit der Vergütung als abgegolten gelten (ebenso § 5 Abs. 1 Satz 4 der geltenden Vergütungsverordnung). Schon für das heutige Recht hat sich jedoch die Auffassung durchgesetzt, daß bei Insolvenzverfahren, deren Risiken die eines Durchschnittsverfahrens übersteigen, die Kosten einer entsprechenden zusätzlichen Haftpflichtversicherung als Auslagen erstattungsfähig sind. Dies wird in § 4 Abs. 3 Satz 2 des Verordnungsentwurfs ausdrücklich festgelegt. Dabei ist zu berücksichtigen, daß durch die verstärkte Gläubigerautonomie bei wichtigen Verwertungsentscheidungen im Insolvenzverfahren das Haftungsrisiko des Verwalters verringert wird.
§ 5 InsVV – Einsatz besonderer Sachkunde
(1) Ist der Insolvenzverwalter als Rechtsanwalt zugelassen, so kann er für Tätigkeiten, die ein nicht als Rechtsanwalt zugelassener Verwalter angemessenerweise einem Rechtsanwalt übertragen hätte, nach Maßgabe der Gebührenordnugn für Rechtsanwälte Gebühren und Auslagen gesondert aus der Insolvenzmasse entnehmen.
(2) Ist der Verwalter Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater oder besitzt er eine andere besondere Qualifikation, so gilt Absatz 1 entsprechend.
Begründung: Schon die geltende Vergütungsverordnung geht in § 2 Nr. 3 Satz 2 davon aus, daß der Verwalter, der für die Insolvenzmasse als Rechtsanwalt tätig wird, zusätzlich zu seiner Vergütung als Insolvenzverwalter Rechtsanwaltsgebühren aus der Insolvenzmasse erhält. § 5 Abs. 1 des Verordnungsentwurfs regelt dies ausdrücklich und legt als Kriterium für die Abgrenzung der gesondert zu vergütenden Tätigkeit fest, daß es bei einem nicht als Rechtsanwalt zugelassenen Verwalter sachgerecht gewesen wäre, mit dieser Tätigkeit einen Anwalt zu beauftragen. Es wird also nicht nur die Vertretung in einem Prozeß erfaßt, bei dem Anwaltszwang besteht, sondern auch andere Arten anwaltlicher Tätigkeit. Das entspricht der allgemeinen Auffassung zum geltenden Recht. Tätigkeiten, die in den Kernbereich der von der Insolvenzordnung festgelegten Aufgaben des Verwalters gehören, können nicht als Einsatz besonderer Sachkunde zusätzlich vergütet werden; zu diesen Tätigkeiten gehört beispielsweise die Ausarbeitung eines Insolvenzplans (vgl. auch § 3 Abs. 1 Buchstabe e des Verordnungsentwurfs).
Absatz 2 überträgt die für den Rechtsanwalt entwickelten Grundsätze auf andere Qualifikationen, insbesondere die des Wirtschaftsprüfers oder des Steuerberaters. Es wäre nicht gerechtfertigt, dem Rechtsanwalt den Einsatz seiner Sachkunde im Insolvenzverfahren besonders zu vergüten, dies dem Wirtschaftsprüfer aber zu versagen. Die vorgesehene entsprechende Anwendung bedeutet im einzelnen, daß ein Insolvenzverwalter, der Wirtschaftsprüfer ist, für den Einsatz dieser besonderen Sachkunde im Insolvenzverfahren unter der Voraussetzung, daß ein anderer Insolvenzverwalter sachgerechterweise einen Wirtschaftsprüfer eingeschaltet hätte, eine gesonderte Vergütung für die Wirtschaftsprüfertätigkeit aus der Insolvenzmasse entnehmen kann.
Wie im bisherigen Recht vermindern die Beträge, die der Insolvenzmasse für den Einsatz besonderer Sachkunde entnommen worden sind, die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a im Anschluß an die bereits genannte Vorschrift des § 2 Nr. 3 Satz 2 der geltenden Vergütungsverordnung).
§ 6 InsVV – Nachtragsverteilung. Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans
(1) Für eine Nachtragsverteilung erhält der Insolvenzverwalter eine gesonderte Vergütung, die unter Berücksichtigung des Werts der nachträglich verteilten Insolvenzmasse nach billigem Ermessen festzusetzen ist. Satz 1 gilt nicht, wenn die Nachtragsverteilung voraussehbar war und schon bei der Festsetzung der Vergütung für das Insolvenzverfahren berücksichtigt worden ist.
(2) Die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans nach den §§ 260 bis 269 der Insolvenzordnung wird gesondert vergütet. Die Vergütung ist unter Berücksichtigung des Umfangs der Tätigkeit nach billigem Ermessen festzusetzen.
Begründung: Absatz 1 betrifft den Fall, daß nach der Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens eine Nachtragsverteilung stattfindet (§§ 203, 211 Abs. 2 InsO). Im Anschluß an § 4 Abs. 4 der geltenden Vergütungsverordnung wird festgelegt, daß die Vergütung des Insolvenzverwalters in diesem Fall vom Gericht nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Zur Konkretisierung wird zum einen hinzugefügt, daß bei der Vergütungsfestsetzung der Wert der nachträglich verteilten Insolvenzmasse zu berücksichtigen ist (Satz 1), und zum anderen, daß eine Vergütung entfällt, wenn die Nachtragsverteilung schon bei der Festsetzung der Vergütung für das Insolvenzverfahren berücksichtigt worden ist.
Absatz 2 betrifft eine andere Tätigkeit des Insolvenzverwalters nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens, nämlich die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans. Auch diese Tätigkeit soll nach billigem Ermessen vergütet werden, wobei der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen ist. Vergütungserhöhend wird sich beispielsweise auswirken, wenn im Insolvenzplan bestimmte Geschäfte an die Zustimmung des Verwalters gebunden werden (§ 263 InsO) oder ein Kreditrahmen vorgesehen ist (§ 264 InsO).
§ 7 InsVV – Umsatzsteuer
Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen wird ein Betrag in Höhe der vom Insolvenzverwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festgesetzt.
Begründung: In Zukunft soll dem Insolvenzverwalter die Umsatzsteuer voll erstattet werden, die er auf die Vergütung und die Auslagen zu zahlen hat. Die bisherige Regelung in § 4 Abs. 5 der Vergütungsverordnung, die einen Umsatzsteuerausgleich in Höhe der Hälfte des Betrages vorsieht, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Steuersatzes ergibt, hat ihre Grundlage verloren, seit der Insolvenzverwalter allgemein dem Regelsteuersatz unterliegt. Mit der Erstattung des vollen Umsatzsteuersatzes wird der Insolvenzverwalter vergleichbaren Berufen, zum Beispiel dem Rechtsanwalt (§ 25 Abs. 2 BRAGO), gleichgestellt.
§ 8 InsVV – Festsetzung von Vergütung und Auslagen
(1) Die Vergütung und die Auslagen werden auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt für Vergütung und Auslagen gesondert. Der Antrag soll gestellt werden, wenn die Schlussrechnung an das Gericht gesandt wird.
(2) In dem Antrag ist näher darzulegen, wie die nach § 1 Abs. 2 maßgebliche Insolvenzmasse berechnet worden ist und welche Dienst- oder Werkverträge für besondere Aufgaben im Rahmen der Insolvenzverwaltung abgeschlossen worden sind (§ 4 Abs. 1 Satz 3).
(3) Der Verwalter kann nach seiner Wahl an Stelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der gesetzlichen Vergütung, höchstens jedoch 500 Deutsche Mark je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters beträgt.
Begründung: Schon aus § 63 Abs. 1 InsO ergibt sich, daß die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen vom Gericht festgesetzt werden. Ergänzend wird in § 8 Abs. 1 des Verordnungsentwurfs insbesondere festgelegt, daß die Festsetzung auf Antrag des Verwalters erfolgt und daß Vergütung und Auslagen gesondert festgesetzt werden. Die Regelung entspricht § 6 Abs. 1 und 2 der geltenden Vergütungsverordnung.
Auch § 8 Abs. 2 schließt in wesentlichen Teilen an das geltende Recht an (§ 6 Abs. 3 und 4 der geltenden Vergütungsverordnung): Zur Erleichterung der Prüfung des Antrags und der Festsetzung der Vergütung hat der Verwalter näher darzulegen, wie er die maßgebliche Masse berechnet hat – zum Beispiel, welche Beträge der Verwalter als Vergütung für den Einsatz besonderer Sachkunde entnommen hat (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a des Verordnungsentwurfs) – und inwieweit seine Tätigkeit dadurch erleichtert worden ist, daß er Dienst- oder Werkverträge zur Erledigung von Aufgaben aus seinem Tätigkeitsbereich für die Masse abgeschlossen hat.
Für die Auslagenerstattung sieht § 8 Abs. 3 des Verordnungsentwurfs die Möglichkeit einer Pauschalierung vor, um die aufwendige Vorlage und Prüfung von Einzelbelegen zu ersparen. Der Satz von 15% der gesetzlichen Vergütung ist der entsprechenden Regelung in § 26 Satz 2 BRAGO entnommen; die zusätzliche Höchstgrenze von 500 DM je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters ist erforderlich, um bei größeren Insolvenzmassen zu vermeiden, daß sich die Höhe der Pauschale weit von den tatsächlich entstandenen Auslagen entfernt.
§ 9 InsVV – Vorschuss
Der Insolvenzverwalter kann aus der Insolvenzmasse einen Vorschuss auf die Vergütung und die Auslagen entnehmen, wenn das Insolvenzgericht zustimmt. Die Zustimmung soll erteilt werden, wenn das Insolvenzverfahren länger als sechs Monate dauert oder wenn besonders hohe Auslagen erforderlich werden.
Begründung: Wie in § 7 der geltenden Vergütungsverordnung wird vorgesehen, daß der Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Gerichts der Insolvenzmasse Vorschüsse entnehmen darf. Auch die Kriterien für die Erteilung der Zustimmung sind aus dem geltenden Recht übernommen. Sie werden allerdings dahin präzisiert, daß die Zustimmung erteilt werden soll, wenn das Verfahren länger als ein Jahr dauert oder besonders hohe Auslagen anfallen.
Zweiter Abschnitt
Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Sachverwalters und des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren
§ 10 InsVV – Grundsatz
Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Sachwalters und des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts entsprechend, soweit in den §§ 11 bis 13 nichts anderes bestimmt ist.
Begründung: Da die Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Sachwalters und des Treuhänders im vereinfachten Verfahren in vieler Hinsicht mit der Tätigkeit des Insolvenzverwalters vergleichbar sind, können für die Struktur, Berechnung und Festsetzung der Vergütung dieser Personen in weitem Umfang die entsprechenden Vorschriften zur Vergütung des Insolvenzverwalters gelten. Die erforderlichen Sonderregelungen sind Gegenstand der weiteren Vorschriften dieses Abschnitts. Allgemein gilt für alle von § 10 erfaßten Personen, daß ihr Tätigkeitsbereich im Vergleich zu dem des Insolvenzverwalters eingeschränkt ist. Dem geringeren Umfang ihrer Tätigkeit entsprechend ist auch ihre Vergütung niedriger zu bemessen.
§ 11 InsVV – Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters
(1) 1Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird besonders vergütet. 2Die Vergütung soll in der Regel einen angemessenen Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters nicht überschreiten. 3Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters sind bei der Festsetzung zu berücksichtigen.
(2) Hat das Insolvenzgericht den vorläufigen Insolvenzverwalter als Sachverständigen beauftragt zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, so wird er gesondert nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt.
Begründung: Wie dies der bisherigen Praxis entspricht, soll die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters gesondert festgesetzt werden, auch wenn der vorläufige Insolvenzverwalter und der bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestellte Insolvenzverwalter personenidentisch sind (Absatz 1 Satz 1). Die in § 22 InsO vorgesehenen Aufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters, insbesondere die Sicherung und Erhaltung der Insolvenzmasse und die vorläufige Fortführung des insolventen Unternehmens, entsprechen dem ersten Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters. Die dafür festzusetzende Vergütung soll demzufolge einen Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters ausmachen (Absatz 1 Satz 2). Die Sequester erhalten derzeit für die Inbesitznahme, Sicherung und zeitweilige Verwaltung des Vermögens des Schuldners häufig um die 25% der Konkursverwaltervergütung.
Bei der Berechnung der Vergütung sind die Zu- und Abschläge nach § 3 des Verordnungsentwurfs zu berücksichtigen. Welche von ihnen gerechtfertigt sind, ist nach der konkreten Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters zu bestimmen, nicht nach der des späteren Insolvenzverwalters. § 11 Abs. 2 des Verordnungsentwurfs schreibt eine zusätzliche Minderung der Regelsätze für den Fall vor, daß die vorläufige Insolvenzverwaltung nur von kurzer Dauer war. Wenn diese Verwaltung schon nach einigen Tagen geendet hat, kann es gerechtfertigt sein, auch bei einem großen Vermögen des Schuldners nur eine geringe Vergütung vorzusehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zusätzlich zu seiner Vergütung als Sachverständiger entschädigt, wenn das Gericht ihn nach § 22 Abs. 1 Nr. 3 InsO mit der Prüfung des Eröffnungsgrunds und den Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners beauftragt hat (§ 11 Abs. 2 des Verordnungsentwurfs). Damit wird in Anlehnung an eine bisherige Gerichtspraxis sichergestellt, daß zumindest dieser Teil der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters auch dann vergütet wird, wenn das Verfahren mangels Masse nicht eröffnet wird. Ein antragstellender Gläubiger soll für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht einstehen müssen, ebensowenig der Fiskus (vgl. die Begründung zu Artikel 27 Nr. 8 des Entwurfs des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung, BT-Drucks. 12/3803, S. 72, und die Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf der Insolvenzordnung, BT-Drucks. 12/2443, S. 262, bei Nummer 3).
§ 12 InsVV – Vergütung des Sachwalters
(1) Der Sachwalter erhält in der Regel 60 vom Hundert der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung.
(2) Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn das Insolvenzgericht gemäß § 277 Abs. 1 der Insolvenzordnung angeordnet hat, dass bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners nur mit Zustimmung des Sachwalters wirksam sind.
(3) § 8 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Betrags von 500 Deutsche Mark der Betrag von 250 Deutsche Mark tritt.
Begründung: Die Rechtsstellung des Sachwalters, der den Schuldner bei der Eigenverwaltung überwacht (vgl. die §§ 270 bis 285 InsO), ist nach dem Modell des Vergleichsverwalters ausgestaltet. Daher kann in § 12 Abs. 1 des Verordnungsentwurfs für die Vergütung des Sachwalters an die bisher für den Vergleichsverwalter getroffene Regelung angeknüpft werden, nach der in der Regel die Hälfte der für den Konkursverwalter vorgesehenen Vergütung festzusetzen ist (§ 9 der geltenden Vergütungsverordnung). Wenn das Gericht gemäß § 277 Abs. 1 InsO besondere Mitwirkungspflichten des Sachwalters angeordnet hat, sind diese mit einem besonderen Zuschlag zum Regelsatz zu vergüten (§ 12 Abs. 2 des Verordnungsentwurfs). Die Auslagenpauschale nach § 8 Abs. 3 des Verordnungsentwurfs ist für den Sachwalter ebenfalls um die Hälfte gemindert worden (§ 12 Abs. 3).
§ 13 InsVV – Vergütung des Insolvenzverwalters im vereinfachten Insolvenzverfahren
(vorher: (1)) Die Vergütung des Treuhänders nach § 313 der Insolvenzordnung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlußrechnung bezieht. § 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3, Nr. 4 Satz 1 und Nr. 5 gilt entsprechend.)
(1) (vorher: (2)) Der Treuhänder erhält in der Regel 15 v. H. der Insolvenzmasse. Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn das vereinfachte Insolvenzverfahren vorzeitig beendet wird. Die Vergütung soll in der Regel mindestens 500 DM betragen; sie kann in Abhängigkeit von der Tätigkeit des Treuhänders bis auf 200 DM herabgesetzt werden.
(2) §§ 2 und 3 finden keine Anwendung (vorher: (3) §§ 4, 6 Abs. 1, §§ 7 bis 9 gelten entsprechend.).
Begründung: Im Verbraucherinsolvenzverfahren geht dem vereinfachten Insolvenzverfahren nach §§ 311–314 InsO der Versuch einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung und das Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan voraus. Dementsprechend ist das Insolvenzverfahren zum Zeitpunkt seiner Eröffnung weitestgehend aufbereitet, das Vermögensverzeichnis, das Gläubigerverzeichnis und das Forderungsverzeichnis liegen bereits vor. Anstelle des dadurch entbehrlich gewordenen Berichtstermins wird nur der Prüfungstermin durchgeführt. Daneben können Rechtshandlungen nur von den Insolvenzgläubigern angefochten werden. Von der Verwertung der Insolvenzmasse kann ganz oder teilweise abgesehen und das Verfahren oder einzelne seiner Teile schriftlich durchgeführt werden; ausgeschlossen sind die Anwendung der Bestimmungen über den Insolvenzplan und über die Eigenverwaltung durch den Schuldner. Die Verwertung von Gegenständen, an denen Pfandrechte oder andere Absonderungsrechte bestehen, obliegt den Gläubigern.
Der Aufgabenkreis des anstelle des Insolvenzverwalters in diesem Verfahren tätigen Treuhänders ist dadurch erheblich reduziert und rechtfertigt regelmäßig eine auf 15 v. H. des Wertes der Insolvenzmasse geminderte Vergütung. Für die Berechnung des Wertes der Insolvenzmasse gilt § 1 eingeschränkt auf die Besonderheiten des Verbraucherinsolvenzverfahrens (Aus- und Absonderungsrechte können nicht abgefunden werden und der Einsatz besonderer Sachkunde sowie die Unternehmensfortführung entfallen). Bei Kostenvorschüssen zur Durchführung des Verfahrens soll § 1 Abs. 2 Nr. 5 auch für dieses Verfahren gelten, allerdings nicht für die an den Treuhänder nach § 314 Abs. 1 InsO gezahlten Beträge. Ziel der Bestimmung über die Mindestvergütung des Treuhänders in Absatz 2 ist, daß das Verbraucherinsolvenzverfahren, in dem im Regelfall verwertungsfähige Masse nicht im nennenswerten Umfang vorhanden sein wird, nicht durch zu hohe oder starre Vergütungssätze belastet bzw. undurchführbar wird.
Aus den zuvor genannten Gründen der Verfahrensvereinfachung sind die Regelungen in § 3 über Zu- und Abschläge nicht anzuwenden. Nur im Falle einer vorzeitigen Verfahrensbeendigung ist eine Minderung der Regelsatzvergütung gerechtfertigt.
Die Bestimmungen über Geschäftskosten, Haftpflichtversicherung und Umsatzsteuer – auch wenn sie in diesem Verfahren kaum anfallen werden –, über die Vergütung bei einer Nachtragsverteilung, über die Auslagenerstattung und Vorschußgewährung sind für den Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren entsprechend anwendbar.
Dritter Abschnitt – Vergütung des Treuhänders nach § 293 der Insolvenzordnung
§ 14 InsVV – Grundsatz
(1) Die Vergütung des Treuhänders nach § 293 der Insolvenzordnung wird nach der Summe der Beträge berechnet, die auf Grund der Abtretungserklärung des Schuldners (§ 287 Abs. 2 der Insolvenzordnung) oder auf andere Weise zur Befriedigung der Gläubiger des Schuldners beim Treuhänder eingehen.
(2) Der Treuhänder erhält
von den ersten 50.000 Deutsche Mark 5 vom Hundert,
von dem Mehrbetrag bis 100.000 Deutsche Mark 3 vom Hundert und
von dem darüber hinausgehenden Betrag 1 vom Hundert.
(3) Die Vergütung beträgt mindestens 200 Deutsche Mark für jedes Jahr der Tätigkeit des Treuhänders.
Begründung: Die Vergütung des Treuhänders hat – wie dessen Amt im Verfahren, das zur Restschuldbefreiung führt – im geltenden Recht kein Gegenstück. Die Höhe der Vergütung kann sich daher auch nicht unmittelbar an die Vergütung vergleichbarer Personen- oder Berufsgruppen orientieren.
Die gesetzliche Vorgabe in § 293 Abs. 1 Satz 2 InsO, nach der die Höhe der Vergütung des Treuhänders dem Zeitaufwand und dem Umfang der Tätigkeit Rechnung tragen muß, wird in § 14 Abs. 1 des Verordnungsentwurfs dahin konkretisiert, daß für die Vergütung von der Summe der Beträge auszugehen ist, die beim Treuhänder eingehen. Von dieser Summe erhält der Treuhänder nach Absatz 2 einen bestimmten Bruchteil. Wie bei der Vergütung des Insolvenzverwalters ist eine degressive Staffelung vorgesehen. Vorbild für diese Staffelsatzregelung ist allerdings in erster Linie die Vergütung des Zwangsverwalters im Zwangsverwaltungsverfahren nach den §§ 146 ff des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung. Die Tätigkeit des Zwangsverwalters ist insofern mit der des Treuhänders vergleichbar, als auch der Zwangsverwalter Gelder (regelmäßig: Mietzinsleistungen) einzuziehen und nach einem bestimmten Schlüssel (dem Teilungsplan) an die Gläubiger zu verteilen hat. Für seine Vergütung sind in § 24 der Verordnung über die Geschäftsführung und die Vergütung des Zwangsverwalters vom 16. Februar 1970 (BGBl I, 185) ebenfalls degressiv gestaffelte Vomhundertsätze vorgesehen. Aus der Höhe der in der Verordnung festgelegten Sätze und aus deren Anwendung in der Praxis ergeben sich Anhaltspunkte für die angemessene Höhe der Vergütung des Treuhänders: Nach dem Wortlaut der Verordnung erhält der Zwangsverwalter jährlich von den ersten 1 000 DM des eingezogenen Betrages 9 v. H. und von den darüber hinausgehenden Beträgen bis 2 000 DM 8 v. H., bis 3 000 DM 7 v. H. und über 3 000 DM 6 v. H. Berücksichtigt man einerseits, daß diese Sätze von der Praxis als unzureichend empfunden werden – häufig wird der dreifache Satz für ein Normalverfahren bewilligt –, andererseits, daß die Tätigkeit des Zwangsverwalters regelmäßig schwieriger, umfangreicher und verantwortungsvoller ist als die des Treuhänders, so erscheint ein Bruchteil von 5 v. H. der eingehenden Beträge als Ausgangssatz für die Vergütung des Treuhänders angemessen. Für die Fälle, in denen außergewöhnlich hohe Summen eingehen, werden niedrigere Vomhundertsätze vorgesehen. Zur Vereinfachung der Regelung wird die Staffelung der Vomhundertsätze auf die Beträge bezogen, die während der Gesamtdauer der Tätigkeit des Treuhänders eingehen, also auf sieben Jahre, wenn es nicht zu einem vorzeitigen Abbruch der „Wohlverhaltensperiode“ kommt.
Der Treuhänder kann nicht dazu verpflichtet werden, seine Tätigkeit unentgeltlich auszuüben. Er hat daher, auch wenn keine Beträge bei ihm eingehen, Anspruch auf eine jährliche Mindestvergütung. Zahlt der Schuldner diese Mindestvergütung trotz mehrfacher Aufforderung nicht ein, so wird die Restschuldbefreiung auf Antrag des Treuhänders versagt (§ 298 InsO). Um möglichst zu vermeiden, daß die Restschuldbefreiung an diesem Punkt scheitert, wird die Mindestvergütung in § 14 Abs. 3 des Verordnungsentwurfs auf den geringen Betrag von 100 DM pro Jahr3 festgesetzt. Soweit im Jahreszeitraum keine Beträge beim Treuhänder eingehen und im die Überwachung des Schuldners nach § 292 Abs. 2 InsO nicht übertragen wurde, entfällt die Mindestvergütung.
§ 15 InsVV – Überwachung der Obliegenheiten des Schuldners
(1) Hat der Treuhänder die Aufgabe, die Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners zu überwachen (§ 292 Abs. 2 der Insolvenzordnung), so erhält er eine zusätzliche Vergütung. Diese beträgt regelmäßig 25 Deutsche Mark je Stunde.
(2) Der Gesamtbetrag der zusätzlichen Vergütung darf den Gesamtbetrag der Vergütung nach § 14 nicht überschreiten. Die Gläubigerversammlung kann eine abweichende Regelung treffen.
Begründung: Wenn dem Treuhänder auch die Überwachung des Schuldners übertragen worden ist, hat er dafür eine zusätzliche Vergütung zu erhalten (vgl. die Begründung zu den §§ 241 und 242 EInsO, BT-Drucks. 12/2443, S. 191). Maßstab ist nach § 15 Abs. 1 des Verordnungsentwurfs der erforderliche Zeitaufwand. Der vorgesehene Regelsatz von 25 DM je Stunde kann den Umständen des Einzelfalls angepaßt werden.
Um zu verhindern, daß die Vergütung für die Überwachung des Schuldners in eine Höhe steigt, die von den Gläubigern nicht vorausgesehen werden kann, wird in Absatz 2 eine Höchstgrenze normiert, die auf den Gesamtbetrag der nach § 14 geschuldeten Vergütung bezogen ist. Die Gläubigerversammlung, die dem Treuhänder die Überwachungsaufgabe überträgt (vgl. § 292 Abs. 2 InsO), kann die Höchstgrenze abweichend festlegen.
§ 16 InsVV – Festsetzung der Vergütung, Vorschüsse
(1) Die Höhe des Stundensatzes der Vergütung des Treuhänders, der die Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners überwacht, wird vom Insolvenzgericht bei der Ankündigung der Restschuldbefreiung festgesetzt. Im Übrigen werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen auf Antrag des Treuhänders bei der Beendigung seines Amtes festgesetzt. Auslagen sind einzeln anzuführen und zu belegen. Soweit Umsatzsteuer anfällt, gilt § 7 entsprechend.
(2) Der Treuhänder kann aus den eingehenden Beträgen Vorschüsse auf seine Vergütung entnehmen. Diese dürfen den von ihm bereits verdienten Teil der Vergütung und die Mindestvergütung seiner Tätigkeit nicht überschreiten.
Begründung: Zusätzlich zu der in den §§ 14 und 15 geregelten Vergütung kann der Treuhänder den Ersatz angemessener Auslagen (vgl. § 293 Abs. 1 Satz 1 InsO) und gegebenenfalls die Erstattung der auf die Vergütung und die Auslagen entfallenden Umsatzsteuer (§ 16 Abs. 2 des Verordnungsentwurfs) verlangen. Das Gericht soll grundsätzlich nur einmal mit der Festsetzung dieser Beträge befaßt werden, nämlich bei der Beendigung der Tätigkeit des Treuhänders. Wenn der Treuhänder allerdings mit der Überwachung des Schuldners beauftragt ist, soll die Höhe des Stundensatzes bereits bei der Bestellung des Treuhänders festgelegt werden, damit für alle Beteiligten Klarheit besteht, welche Aufwendungen durch die Überwachung verursacht werden (Absatz 1 Satz 1, 2). Beispielsweise sollte der Treuhänder schon während seiner Tätigkeit in der Lage sein, festzustellen, ob die Höchstgrenze der Überwachungsvergütung nach § 14 Abs. 2 erreicht ist, um die Überwachungstätigkeit rechtzeitig entsprechend einschränken zu können.
Die für den Insolvenzverwalter vorgesehene Auslagenpauschale ist auf den Treuhänder nicht anwendbar (Absatz 1 Satz 3). Bei seinem begrenzten Aufgabenbereich ist es ihm zumutbar, die entstehenden Auslagen einzeln zu belegen.
Zur Verfahrensvereinfachung wird dem Treuhänder in Absatz 3 gestattet, Vorschüsse aus den bei ihm eingehenden Beträgen zu entnehmen, ohne daß eine Zustimmung des Gerichts erforderlich wäre. Gegen Mißbräuche schützen einerseits die in der Vorschrift vorgesehene Begrenzung des Entnahmerechts auf die Vergütung für die vergangene Zeit und die Mindestvergütung sowie die bereits entstandenen Auslagen, andererseits die Aufsicht des Gerichts über den Treuhänder (vgl. § 292 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. den §§ 58, 59 InsO).
Vierter Abschnitt – Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses
§ 17 InsVV – Berechnung der Vergütung
Die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses beträgt regelmäßig zwischen 50 und 100 Deutsche Mark je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist insbesondere der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Begründung: Die bisherige Regelung zur Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses im Konkursverfahren bestimmt den erforderlichen Zeitaufwand als „im allgemeinen“ maßgebend für die Vergütung (§ 13 Abs. 1 Satz 2 der geltenden Vergütungsverordnung). Die neue Regelung übernimmt dieses Bemessungskriterium. Der bisherige Regelsatz wird in der Praxis regelmäßig weit überschritten. Die Erhöhung der Regelsätze, wie sie § 17 Satz 1 des Verordnungsentwurfs vorsieht, ist aber vor allem mit dem erweiterten Aufgabenkreis der Mitglieder des Gläubigerausschusses im Insolvenzverfahren und mit der allgemeinen Preisentwicklung zu begründen. Abweichungen von diesem Satz sind möglich, damit im Einzelfall eine Vergütung festgesetzt werden kann, die dem Umfang der Tätigkeit Rechnung trägt (§ 17 Satz 2 des Verordnungsentwurfs, vgl. auch § 73 Abs. 1 Satz 2 InsO). Zu berücksichtigen sind insbesondere die Schwierigkeit des jeweiligen Verfahrens und die Intensität der Mitwirkung des einzelnen Mitglieds des Gläubigerausschusses. In besonders gelagerten Einzelfällen kann auch eine Vergütung, die nicht auf den Zeitaufwand bezogen ist, angemessen sein. In jedem Fall sollte aber beachtet werden, daß die Tätigkeit im Gläubigerausschuß unmittelbar der Durchsetzung der Interessen der Gläubiger dient und daß es insofern zumutbar ist, wenn die Gläubiger für diese Tätigkeit nur eine bescheidene Vergütung erhalten.
§ 18 InsVV – Auslagen. Umsatzsteuer
(1) Auslagen sind einzeln anzuführen und zu belegen.
(2) Soweit Umsatzsteuer anfällt, gilt § 7 entsprechend.
Begründung: Eine Auslagenpauschale, wie sie für den Insolvenzverwalter vorgesehen ist, eignet sich für die Mitglieder des Gläubigerausschusses wegen ihrer ganz unterschiedlichen Beanspruchung nicht (Absatz 1).
Durch die Vorschrift über die Erstattung der Umsatzsteuer in Absatz 2 wird eine Zweifelsfrage des geltenden Rechts entschieden.
Absatz 3 stellt klar, daß auch die Mitglieder des Gläubigerausschusses einen Vorschuß auf Vergütung und Auslagen erhalten können, wenn im Einzelfall ein Bedürfnis dafür besteht.
Fünfter Abschnitt – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 19 InsVV – Anwendung des bisherigen Rechts
Auf Verfahren nach der Konkursordnung, der Vergleichsordnung und der Gesamtvollstreckungsordnung sind weiter die bisherigen Vergütungsvorschriften anzuwenden.
Begründung: Die neue Verordnung soll nur auf Tätigkeiten in den Verfahren nach der neuen Insolvenzordnung Anwendung finden. Soweit nach der Übergangsvorschrift des Artikels 103 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung auch nach dem Inkrafttreten der Reform noch Konkursverfahren, Vergleichsverfahren und Gesamtvollstreckungsverfahren (einschließlich der diesen Verfahren vorgeschalteten Sequestration) durchgeführt werden, bleibt die bisher geltende Vergütungsverordnung maßgebend.
§ 20 InsVV – Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
Begründung: Die Vorschrift koordniert das Inkrafttreten der Verordnung mit dem der Gesetze zur Insolvenzrechtsreform.
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