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Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung im Insolvenzverfahren und deren Auswirkungen auf die Vergütung des Insolvenzverwalters

Vergütungsrecht in der Insolvenzpraxis: Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung im Insolvenzverfahren und deren Auswirkungen auf die Vergütung des Insolvenzverwalters

Es ist nicht ungewöhnlich, dass in einem Insolvenzverfahren auf dem Konto der Insolvenzschuldnerin oder einem Konto des Insolvenzverwalters Zahlungen eingehen, die nicht zu dem Insolvenzverfahren gehören. Diese führen zu einem Anspruch auf Rückzahlung aus dem Rechtsgrund der ungerechtfertigten Bereicherung gemäß § 812 BGB. Wie diese Zahlungen vergütungsrechtlichen zu behandeln sind, wird in diesem Beitrag behandelt.

I. Fallkonstellation: Fehlerhafte Zahlung an die Insolvenzschuldnerin

Wird auf das Konto der Insolvenzschuldnerin versehentlich ein Betrag gezahlt, der nicht aus einer Verpflichtung des Zahlenden gegen die Insolvenzschuldnerin herrührt, steht dem Zahlenden ein Anspruch auf Rückzahlung gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO, § 812 BGB aus dem Rechtsgrund der ungerechtfertigten Bereicherung der Masse zu. Durch diese Zahlung an die Insolvenzschuldnerin wird der entsprechende Betrag jedoch erst einmal Bestandteil der Insolvenzmasse. Dies ist auch konsequent, da die Rückzahlung gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO auch aus der Insolvenzmasse zu leisten ist.

Vor einer Rückzahlung des versehentlich gezahlten Betrages hat das Verwalterbüro zu prüfen, ob eventuell die Gefahr besteht, dass eine Masseunzulänglichkeit entsprechend § 208 InsO eingetreten ist. Sollte dies der Fall sein, darf die vorhandene Masse nur entsprechend den Regeln des § 209 InsO verteilt werden, was regelmäßig dazu führt, dass der Bereichernde nur einen Teil der von ihm geleisteten fehlerhaften Zahlung zurückerhält.

Aber auch in Fällen, in denen die Masseverbindlichkeiten sicher von der Insolvenzmasse abgedeckt sind, wird der Bereichernde nie seine Zahlung vollständig zurückerhalten können. Durch die versehentliche Zahlung in die Insolvenzmasse hat sich deren Wert erhöht. Damit verbunden ist auch eine Erhöhung der Regelvergütung des Insolvenzverwalters nach § 2 InsVV sowie ggf. eine Erhöhung der Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren nach dem GKG, soweit hierdurch ein Gebührensprung entstanden ist. Würde ein Insolvenzverwalter im Falle einer Abdeckung sämtlicher Masseverbindlichkeiten die fehlerhafte Zahlung einfach in voller Höhe an den Bereichernden zurück leisten, verblieben im Insolvenzverfahren die höheren Gerichtskosten sowie die höhere Regelvergütung, welche sich auch auf Zuschläge, Auslagen und Umsatzsteuer auswirken kann. Wenn die Rückzahlung nicht um diese Erhöhungen gekürzt werden würde, müssten im Ergebnis die Insolvenzgläubiger diese durch eine schlechtere Befriedigungsquote tragen.

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5. März 2015 (IX ZR 164/14 in ZInsO 2015, 742) wäre eine solche Belastung der Insolvenzgläubiger nicht sachgemäß. Die aus einer ungerechtfertigten Bereicherung resultierenden Folgen für die Gerichtskosten und die Verwaltervergütung hat nach dem BGH vielmehr der Bereichernde zu tragen.

Im Falle der Bereicherung der Insolvenzmasse ist daher an den Bereichernden nur der Betrag zurück zu leisten, der nach Abzug derjenigen Kosten verbleibt, die durch die Bereicherung der Insolvenzmasse entstanden sind. Es kommt also darauf an, ob sich die Gerichtskosten hierdurch erhöht haben und welcher zusätzliche Betrag gegenüber einer Situation ohne eine solche Bereicherung die Masse belastet hat. Daneben ist in gleicher Weise festzustellen, in welcher Höhe die Vergütung des Insolvenzverwalters inklusive Auslagen und Umsatzsteuer durch die Bereicherung angehoben wurde. Beide Feststellungen können allerdings erst am Ende des eröffneten Insolvenzverfahrens getroffen werden, da erst dann rechtskräftig feststeht, welche Gerichtskosten entstanden sind und wie die Vergütung des Insolvenzverwalters tatsächlich festgesetzt worden ist.

Der Forderung des Bereichernden gegen den Insolvenzverwalter auf Rückzahlung des versehentlich geleisteten Betrages kann und muss der Insolvenzverwalter daher ein Zurückbehaltungsrecht entgegenhalten, bis festgestellt werden kann, wie hoch die durch die fehlerhafte Zahlung verursachten zusätzlichen Kosten sind.

Für die Vergütung des Insolvenzverwalters bedeutet die fehlerhafte Zahlung an die Insolvenzschuldnerin, dass sich der Wert der Insolvenzmasse und damit der Berechnungsgrundlage um den Zahlbetrag erhöht hat. Dies bewirkt automatisch eine Erhöhung der Regelvergütung gemäß § 2 Abs. 1 InsVV. Erhält der Insolvenzverwalter in dem Verfahren Zuschläge gemäß § 3 Abs. 1 InsVV führen diese zu einem entsprechend höheren Betrag in Euro als bei einer Berechnungsgrundlage ohne Berücksichtigung der fehlerhaften und zurück zu leistenden Zahlung.

Einige Insolvenzgerichte halten es für unangemessen, dass sich eine Zahlung aus ungerechtfertigter Bereicherung positiv auf die Verwaltervergütung auswirken könnte. Sie versuchen dies dadurch zu vermeiden, dass der Betrag aus der fehlerhaften Zahlung einfach nicht in der Ermittlung des Wertes der Berechnungsgrundlage berücksichtigt wird. Eine solche Vorgehensweise widerspricht jedoch der Insolvenzordnung sowie der InsVV, welche für die Bemessung des Insolvenzverwalters auf den Wert der Insolvenzmasse abstellen, ohne dass vorgesehen wäre, dass Beträge aus einer ungerechtfertigten Bereicherung ignoriert werden dürften. Der BGH (Entscheidung vom 5. März 2015 – IX ZR 164/14 in ZInsO 2015, 742) hat diese Vorgehensweise daher ausdrücklich für unzulässig erklärt. Der Wert einer ungerechtfertigten Bereicherung der Insolvenzmasse ist daher immer bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage der Verwaltervergütung zu berücksichtigen.

Damit kommt eine Kürzung der Regelvergütung selbst nicht in Betracht. Allerdings kann das Insolvenzgericht bei der Bestimmung der angemessenen Gesamtvergütung des Insolvenzverwalters berücksichtigen, dass durch die fehlerhafte Zahlung eine Erhöhung der Vergütung des Insolvenzverwalters über die Anhebung der Regelvergütung gem. § 2 Abs. 1 InsVV erfolgt ist, obwohl dies nicht mit einer Tätigkeit des Insolvenzverwalters verbunden ist. Das Insolvenzgericht kann daher die Verwaltervergütung durch einen Abschlag gem. § 3 Abs. 2 InsVV mit dem Argument kürzen, es sei angemessen, die Erhöhung der Regelvergütung aus der ungerechtfertigten Bereicherung durch einen Abschlag auszugleichen, da insoweit eine Belastung des Verwalters nicht stattgefunden habe.

Ob das Insolvenzgericht einen solchen Abschlag vornimmt und wie es diesen berechnet, steht erst nach Abschluss des Verfahrens und Kenntnis der Vergütungsentscheidung des Insolvenzgerichts fest. Der Insolvenzverwalter hat darauf zu achten, dass die Kürzung nicht zu einem schlechteren Ergebnis führt als bei einem Insolvenzverfahren ohne eine solche Bereicherung. Die Vergleichsrechnung der Vergütung mit und ohne den Bereicherungsanspruch kann entweder bereits im Vergütungsantrag zur Erläuterung gegenüber dem Insolvenzgericht vorgenommen werden oder sollte spätestens nach Eingang der Vergütungsentscheidung intern nachgeholt werden, um zu prüfen, ob insoweit ein Rechtsmittel eingelegt werden sollte, wenn festgestellt werden muss, dass durch den Abschlag der Insolvenzverwalter wirtschaftlich betrachtet schlechter dasteht, als in einem Fall, bei dem es keine ungerechtfertigte Bereicherung der Insolvenzmasse und damit auch einen solchen Abschlag nicht gegeben hätte.

Auch dann, wenn ein Abschlag dem Grunde nach angemessen und gerechtfertigt erscheint, sollte weder durch das Verwalterbüro noch durch das Insolvenzgericht übersehen werden, welche Belastungen des Verwalterbüros hieraus entstanden sind. Im Einzelfall kann die entsprechende Prüfung der Rechtmäßigkeit des Rückzahlungsanspruchs des Bereichernden einfach sein, in anderen Fällen kann dies jedoch mit einer erheblichen Belastung verbunden sein. Im letzteren Fall müsste ein angemessener Abschlag gem. § 3 Abs. 2 InsVV entsprechend geringer ausfallen. Es ist Aufgabe des Insolvenzverwalters, dem Insolvenzgericht vor einer Vergütungsfestsetzung zu erläutern, welche Belastungen seines Büros aus der ungerechtfertigten Bereicherung entstanden sind.

II. Fallkonstellation: Fehlerhafte Zahlung auf ein Insolvenzsonderkonto beim Insolvenzverwalter

Fehlerhafte Zahlungen können auch auf ein vom Insolvenzverwalter für das konkrete Verfahren eingerichtete Insolvenzsonderkonto gelangen. Hierbei handelt es sich um ein normales Konto, welches der Insolvenzverwalter für das konkrete Verfahren eingerichtet hat. Hinsichtlich dieses Kontos besteht keinerlei Berechtigung der Insolvenzschuldnerin. Daher handelt es sich eigentlich nicht um eine Zahlung an die Insolvenzschuldnerin selbst. Da es aber auch keine Zahlung an den Insolvenzverwalter ist, ist auch eine fehlerhafte Zahlung auf ein Insolvenzanderkonto als ungerechtfertigte Bereicherung der Insolvenzmasse zu behandeln (BGH v. 9. Juni 2016 – IX ZB 27/15 in InsbürO 2016, … ZInsO 2016, 1604). Daher gelten für diese Fallkonstellation die gleichen Regeln wie bei einer Zahlung an die Insolvenzschuldnerin direkt.

III. Fallkonstellation: Fehlerhafte Zahlung auf ein Anderkonto des Insolvenzverwalters

Anders zu beurteilen sind die Fälle, in denen fehlerhafte Zahlungen auf ein Anderkonto des Insolvenzverwalters fließen. Ein solches Anderkonto kann nur durch einen Rechtsanwalt eingerichtet werden und unterliegt besonderen rechtlichen Bestimmungen. Der Insolvenzverwalter muss im Einzelfall entscheiden, ob er tatsächlich die Einrichtung eines solchen Kontos in der Form eines Anderkontos wünscht. Anderkonten sind offene Vollrechtstreuhandkonten, aus denen ausschließlich der das Konto eröffnende Rechtsanwalt / Insolvenzverwalter persönlich der Bank gegenüber berechtigt und verpflichtet ist (BGH v. 18.12.2008 – IX ZR 192/07 in InsbürO 2009, 198, ZInsO 2009, 521). Alleiniger Inhaber eines solchen Anderkontos ist der Insolvenzverwalter selbst. Zwar wird der Insolvenzverwalter auf diesem Konto nur Insolvenzmasse verwahren, doch führt eine Zahlung auf dieses Konto nicht automatisch dazu, dass die Leistung als Zahlung in die Insolvenzmasse anzuerkennen wäre.

Dies hat für denjenigen, der versehentlich eine Zahlung auf ein solches Anderkonto veranlasst, den Vorteil, dass sich sein Anspruch auf Rückzahlung gegen den Insolvenzverwalter persönlich und nicht gegen die Insolvenzschuldnerin und die Insolvenzmasse richtet. Dies erspart dem Zahlenden die Finanzierung der dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten im Insolvenzverfahren wie in den Beispielen I. und II., führt aber auch dazu, dass die fehlerhaften Zahlungsbeträge auf das Anderkonto des Insolvenzverwalters nicht in seiner Vergütungsbemessung zu berücksichtigen sind. Eventuell kann der Insolvenzverwalter vorbringen, dass er durch die Bearbeitung solcher Bereicherungsansprüche derartig zusätzlich belastet worden ist, dass ein vergütungsrechtlich relevanter Tatbestand zu bejahen ist, der als erhebliche, zusätzliche Belastung einen Zuschlag gem. § 3 Abs. 1 InsVV rechtfertigt.

IV. Zusammenfassung

Zahlungen, die in einem Insolvenzverfahren eingehen, die aber nicht der Insolvenzschuldnerin zustehen, haben je nach dem, wohin die Zahlung geleistet wird, evtl. Auswirkungen auf den Wert der Insolvenzmasse und damit auf die Höhe der Regelvergütung des Insolvenzverwalters gem. § 2 Abs. 1 InsVV.

Zahlungen auf ein Anderkonto des Insolvenzverwalters wirken sich nicht auf die Insolvenzmasse und damit auf die Regelvergütung des Insolvenzverwalters aus. Entsprechende Zahlungseingänge auf dem Anderkonto sind daher auch nicht als Eingänge im Insolvenzverfahren zu verbuchen. Da der damit verbundene Rückzahlungsanspruch den Insolvenzverwalter persönlich betrifft, hat dieser darauf zu achten, dass der fehlerhaft geleistete Zahlungsbetrag nicht versehentlich der Insolvenzmasse zugeschlagen und an die Insolvenzgläubiger verteilt wird.

Zahlungen auf ein Konto der Insolvenzschuldnerin oder ein Insolvenzsonderkonto des Insolvenzverwalters sind als Zuflüsse zur Insolvenzmasse zu verbuchen und führen zu einer Erhöhung des Wertes der Insolvenzmasse und der Regelvergütung des Insolvenzverwalters gemäß § 2 Abs. 1 InsVV. Es ist darauf zu achten, dass vor einer Rückzahlung zu klären ist, in welcher Höhe die Gerichtskosten und die Vergütung des Insolvenzverwalters durch diese ungerechtfertigte Bereicherung erhöht worden sind. Der Rückzahlungsbetrag ist um diese Erhöhung zu kürzen, damit die Insolvenzgläubiger nicht mit den wirtschaftlichen Folgen der ungerechtfertigten Bereicherung der Insolvenzmasse belastet werden.

Da eine ungerechtfertigte Bereicherung der Insolvenzmasse zu einer Erhöhung der Vergütung des Insolvenzverwalters führt, hat das Insolvenzgericht zu prüfen, ob ein angemessener Abschlag gem. § 3 Abs. 2 InsVV gerechtfertigt ist. Der Insolvenzverwalter hat spätestens nach Festsetzung seiner Vergütung zu prüfen, ob ein solcher Abschlag vorgenommen worden ist und ob dieser nicht eventuell deshalb überhöht ist, weil er zu einer Vergütung führt, welche geringer ist als eine vergleichbare Vergütung ohne Berücksichtigung des Bereicherungsanspruchs in der Insolvenzmasse.     

 

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